Ewiges Ruhen - Schenkungsanfechtung - Grundbucheintrag

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AnnaSchimmel
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Ewiges Ruhen - Schenkungsanfechtung - Grundbucheintrag

Beitrag von AnnaSchimmel » 24.08.2025, 21:02

Vor fast 10 Jahren haben meine Schwiegereltern gegen mich Klage eingereicht, um die Übertragung eines Grundstücks (Ehemann an mich) anzufechten. Die Schenkung lag zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Jahre zurück. Sie wollten von Gericht zugesprochene Geldzahlungen von meinem Mann durchsetzen, welche er aufgrund eines ausstehenden Einspruchsverfahren nicht bis fristablauf gezahlt hatte (aber fast zeitgleich mit Erhalt der Klage beglichen hat).

Mein Anwalt (Prozesskostenhilfe) riet einem ewigen Ruhen zuzustimmen. Mir war damals nicht klar, dass die Sache damit nie wirklich aufhoert. Da ich Prozesskostenhilfe bekomme -und obwohl nichts weiter geschiet- gibt es immer mal wieder Post, dass ein Anwaltswechsel stattgefunden hat.
Ich wuerde die Sache gern endgültig aus der Welt schaffen. Zum einen, da dies 'alte Wunden' immer wieder aufreisst, aber auch, weil ich das Grundstueck gern verkaufen würde. Der ruhende Gerichtsprozess hat eine Eintragung im Grundbuch welche eine Besitzübertragung verhindert.

Gibt es eine (relativ kostengünstige?!) Möglichkeit diese Sache as der Welt zu schaffen? Was wäre der beste Weg das anzugehen?

MFG



alles2
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Re: Ewiges Ruhen - Schenkungsanfechtung - Grundbucheintrag

Beitrag von alles2 » 24.08.2025, 22:50

Der Verfahrensstillstand beruht auf § 168 ZPO (Zivilprozessordnung). § 169 ZPO beschreibt, unter welchen Voraussetzungen das Verfahren fortgesetzt oder beendet werden kann. Da die anwaltliche Verfahrenshilfe noch aufrecht sein dürfte und wir den Anlass für die Verfahrensunterbrechung nicht kennen, würde ich Dein Anliegen an ihn richten oder mit der (gerichtlichen?) Mitteilung zum Amtstag gehen, um die Sache (unter Bekanntgabe des Aktenzeichens) mit einem Richter zu besprechen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

MG
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Re: Ewiges Ruhen - Schenkungsanfechtung - Grundbucheintrag

Beitrag von MG » 25.08.2025, 13:03

Wenn tatsächlich "ewiges Ruhen" vereinbart wurde, dann bedeutet dies, dass die Parteien "einfaches Ruhen" im Sinne des von "alles2" zitierten §168 ZPO und darüber hinaus, dass beide Parteien auf eine Fortsetzung des Verfahrens endgültig verzichten.

Eine Fortsetzung des Verfahrens ist in solchen Fällen (prozessual) aber trotzdem möglich:
RechtssatznummerRS0036703
Die Vereinbarung ewigen Ruhens steht einem Fortsetzungsantrag nach § 169 ZPO nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht Wege. Im fortgesetzten Verfahren ist dann bei einem Vorbringen, daß ewiges Ruhen vereinbart worden sei, der materiellrechtliche Inhalt der Vereinbarung und allenfalls ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die bestehende Streitanhängigkeit wird auch durch die Vereinbarung des ewigen Ruhens nicht beseitigt.


Man muss sich hier also anschauen, was das Ziel der Vereinbarung war. Zusätzlich wird zu prüfen sein, ob nicht durch die Ruhensvereinbarung auch ein Anspruch auf Löschung der Klagsanmerkung entstanden ist und die Klagsseite daher eine Löschungsrtklärung unterfertigen muss.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

AnnaSchimmel
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Re: Ewiges Ruhen - Schenkungsanfechtung - Grundbucheintrag

Beitrag von AnnaSchimmel » 25.08.2025, 16:34

Vielen Dank für die rasche Antwort. Mein Verständniss ist, dass mit der Zahlung der Geldforderungen aus einem früheren Prozess der Grund für diese Klage wegfiel. Es war eine Verhandlungstermin angesetzt, aber die Gegenseite hatte damals um Vertagung des Termins ersucht und zusätzlich vorgelegt, dass es 'Vergleichsgespräche' zwischen uns gibt (der ganze Prozesswahnsinn ist ein Druckmittel um einen Verkauf der Liegenschaft an die Klagsparteien zu erzwingen. Die Vergleichsgespräche führten letztendlich zu nichts und endeten kurze Zeit später). Die zuständige Richterin hatte damals statt einer Vertagung ein Ruhen des Verfahrens vorschlagen, was alle Seiten akzeptiert haben. Ist das dann kein EWIGES Ruhen? Das war vor mehr als 6 Jahren.

Ich habe meinen derzeitigen Anwalt mehrfach gefragt. Er antwortete initial gar nicht und schlug auf erneute Nachfrage vor, die Schenkung rückgängig zu machen (was dem Klagebegehren entsprechen würde -und womit wir dann für alle Kosten aufkommen müssten?! Gegenseite hat auch Prozesskostenhilfe.). I hoffe, dass es eine einfachere/preiswertere Möglichkeit gibt. Ich würde, wenn es gar nicht anders geht, die Liegenschaft auch meinem Mann zurückschenken, würde aber die Zahlung der Anwaltskosten der Gegenseite gern vermeiden. :cry:
Man muss sich hier also anschauen, was das Ziel der Vereinbarung war. Zusätzlich wird zu prüfen sein, ob nicht durch die Ruhensvereinbarung auch ein Anspruch auf Löschung der Klagsanmerkung entstanden ist und die Klagsseite daher eine Löschungsrtklärung unterfertigen muss.
Gibt es dazu § oder sonstige Artikel?

alles2
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Re: Ewiges Ruhen - Schenkungsanfechtung - Grundbucheintrag

Beitrag von alles2 » 25.08.2025, 19:16

Die grundbücherliche Löschung einer Klagsanmerkung wird in § 65 GBG (Grundbuchsgesetz) erwähnt, wobei der Kläger dies ausdrücklich einwilligen müsste. Zu Löschungsklagen und Streitanmerkungen kann § 61 bis 71 GBG zu Gemüte geführt werden. Aber unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren auf (mündlichen) Antrag gelöscht werden kann, könnte am Amtstag beim zuständigen Bezirksgericht Dienstags geklärt werden. Sollte auch der Kläger bzw. Klagevertreter bereit sein, die Sache aus der Welt zu schaffen, könnte er Dir eine Löschungserklärung geben. Damit könntest Du zum Grundbuchsgericht gehen und die Löschung selbst (evtl. via Deinem Vertreter) veranlassen. Die klagende Partei könnte es allerdings selbst veranlassen. Wenn Du die Löschung ohne Abstimmung selbst beantragst, bekäme der Kläger bzw. dessen Vertreter die Möglichkeit zur Äußerung zugestellt. So liefe man Gefahr einer negativen Position und würde wohl mit einer Kostenbestimmung konfrontiert werden. Mit einer beweiswirkenden Urkunde iSv § 52 GBG (z.B. der Zahlungsnachweis über den damaligen Streitwert) könnte das Grundbuchsgericht oder Prozessgericht über ein klagsabweisendes Urteil zu einer sofortigen Löschungsverfügung bewegt werden. Da bin ich mir aber nicht sicher, weshalb etwaige rechtliche Schritte mit einem betrauten Richter abgeklärt werden könnte. Ebenso, ob für den Löschungsantrag ein Kostenersatz entstehen würde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

AnnaSchimmel
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Re: Ewiges Ruhen - Schenkungsanfechtung - Grundbucheintrag

Beitrag von AnnaSchimmel » 26.08.2025, 18:51

Wenn die Gegenseite einer Loeschung zuzustimmt, wuerde der Prozess aber immernoch weiter 'ruhen' und Anwälte/Anwaltswechsel/gelegentliche Einkommennachweise wegen Prozesskostenhilfe weiterlaufen?
Was passiert wenn die Klagspartei verstirbt? Google macht es aus als ob dieses Drama vererbt werden kann!? :shock:

alles2
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Re: Ewiges Ruhen - Schenkungsanfechtung - Grundbucheintrag

Beitrag von alles2 » 26.08.2025, 21:35

Das was die Suchmaschine ausgespuckt hat, dürfte sich auf § 155 Abs.2 ZPO beziehen.

Wie auch das Mitglied "MG" durchklingen hat lassen, gibt es einige offene Fragen, bei denen wir uns nicht festlegen können oder wollen. Daher hätte mich interessiert, was beim heutigen Amtstag herausgekommen wäre.
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