Vor fast 10 Jahren haben meine Schwiegereltern gegen mich Klage eingereicht, um die Übertragung eines Grundstücks (Ehemann an mich) anzufechten. Die Schenkung lag zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Jahre zurück. Sie wollten von Gericht zugesprochene Geldzahlungen von meinem Mann durchsetzen, welche er aufgrund eines ausstehenden Einspruchsverfahren nicht bis fristablauf gezahlt hatte (aber fast zeitgleich mit Erhalt der Klage beglichen hat).
Mein Anwalt (Prozesskostenhilfe) riet einem ewigen Ruhen zuzustimmen. Mir war damals nicht klar, dass die Sache damit nie wirklich aufhoert. Da ich Prozesskostenhilfe bekomme -und obwohl nichts weiter geschiet- gibt es immer mal wieder Post, dass ein Anwaltswechsel stattgefunden hat.
Ich wuerde die Sache gern endgültig aus der Welt schaffen. Zum einen, da dies 'alte Wunden' immer wieder aufreisst, aber auch, weil ich das Grundstueck gern verkaufen würde. Der ruhende Gerichtsprozess hat eine Eintragung im Grundbuch welche eine Besitzübertragung verhindert.
Gibt es eine (relativ kostengünstige?!) Möglichkeit diese Sache as der Welt zu schaffen? Was wäre der beste Weg das anzugehen?
MFG
Ewiges Ruhen - Schenkungsanfechtung - Grundbucheintrag
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Re: Ewiges Ruhen - Schenkungsanfechtung - Grundbucheintrag
Der Verfahrensstillstand beruht auf § 168 ZPO (Zivilprozessordnung). § 169 ZPO beschreibt, unter welchen Voraussetzungen das Verfahren fortgesetzt oder beendet werden kann. Da die anwaltliche Verfahrenshilfe noch aufrecht sein dürfte und wir den Anlass für die Verfahrensunterbrechung nicht kennen, würde ich Dein Anliegen an ihn richten oder mit der (gerichtlichen?) Mitteilung zum Amtstag gehen, um die Sache (unter Bekanntgabe des Aktenzeichens) mit einem Richter zu besprechen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Ewiges Ruhen - Schenkungsanfechtung - Grundbucheintrag
Wenn tatsächlich "ewiges Ruhen" vereinbart wurde, dann bedeutet dies, dass die Parteien "einfaches Ruhen" im Sinne des von "alles2" zitierten §168 ZPO und darüber hinaus, dass beide Parteien auf eine Fortsetzung des Verfahrens endgültig verzichten.
Eine Fortsetzung des Verfahrens ist in solchen Fällen (prozessual) aber trotzdem möglich:
Man muss sich hier also anschauen, was das Ziel der Vereinbarung war. Zusätzlich wird zu prüfen sein, ob nicht durch die Ruhensvereinbarung auch ein Anspruch auf Löschung der Klagsanmerkung entstanden ist und die Klagsseite daher eine Löschungsrtklärung unterfertigen muss.
Eine Fortsetzung des Verfahrens ist in solchen Fällen (prozessual) aber trotzdem möglich:
RechtssatznummerRS0036703
Die Vereinbarung ewigen Ruhens steht einem Fortsetzungsantrag nach § 169 ZPO nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht Wege. Im fortgesetzten Verfahren ist dann bei einem Vorbringen, daß ewiges Ruhen vereinbart worden sei, der materiellrechtliche Inhalt der Vereinbarung und allenfalls ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die bestehende Streitanhängigkeit wird auch durch die Vereinbarung des ewigen Ruhens nicht beseitigt.
Man muss sich hier also anschauen, was das Ziel der Vereinbarung war. Zusätzlich wird zu prüfen sein, ob nicht durch die Ruhensvereinbarung auch ein Anspruch auf Löschung der Klagsanmerkung entstanden ist und die Klagsseite daher eine Löschungsrtklärung unterfertigen muss.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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