Baurecht

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Eigenbau
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Baurecht

Beitrag von Eigenbau » 31.07.2025, 14:12

Liebe Forumsmitglieder!

Ich habe folgende Fragen:

Ich besitze ein Grundstück und auf diesem hat eine Firma - mit meinem Wissen - mit einem Bau begonnen, wobei ein Baurecht durch die Behörde (für diese Firma) natürlich mit gewissen Vorschriften vorliegt.

Jetzt ist diese Firma im Konkurs und dazu meine Frage:
Kann die Gemeinde - mir als Besitzer des Grundstückes - Auflagen erteilen, z.B. die Baugenehmigung entziehen und kann ich als Grundstücksbesitzer verpflichtet werden den Bau - z.B. Fundamente - abzureißen oder ähnliches?

Gibt es dazu genaue Gesetze und muss die Gemeinde in diesem Fall die Baufirma bzw. den Masseverwalter zu Maßnahmen verpflichten.

Was ist wenn der Masseverwalter bereits alles abgeschlossen hat und kein Geld mehr - für eventuelle Entfernung von Fundamenten usw. - vorhanden ist.

Kann ich persönlich verpflichtet werden - bin Grundstücksbesitzer -.

Die Gemeinde hat Auflagen und Baurecht mit Bescheiden an diese Firma ausgestellt - ich wurde nur informiert -.

Danke für Ihre Antworten.



Hank
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Re: Baurecht

Beitrag von Hank » 31.07.2025, 23:23

…die Liste des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde gem. Bundesverfassung Art. 118, Abs. 3 ist jedenfalls recht lang: so ist der/die BürgermeisterIn ChefIn der örtlichen Raumplanung, der Baupolizei und Feuerpolizei (Ortsbildschutz), der Gesundheitspolizei (Hilfs-, Rettungs-, Leichen- und Bestattungswesen), der Sittlichkeitspolizei, der örtlichen Straßen-, Sicherheits-, Veranstaltungs-, Flurschutz- und Marktpolizei...

MG
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Re: Baurecht

Beitrag von MG » 04.08.2025, 14:53

Der Sachverhalt ist leider sehr unklar, vielleicht werden auch ein paar Begriffe nicht ganz richtig verwendet.

Unter Baurecht wird (soweit man damit nicht einfach die verwaltungs-gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung(en) und ähnlicher Gesetze meint) ein Konstrukt verstanden, bei dem auf einer Liegenschaft (gedanklich) eine weitere eigen Liegenschaft gebildet wird, auf der dann jemand, der nicht der Eigentümer der ersten Liegenschaft ist, bauen darf, das Gebäude aber nur für eine bestimmte voraus vereinbarte Zeit (meistens 99 Jahre) bestehen bleiben darf. Eigentümer des Gebäudes wird nicht der eigentliche Grundeigentümer, sondern der Baurechtsinhaber.

Der Eigentümer der Liegenschaft verkauft somit das Baurecht an seiner Liegenschaft an einen Erwerber, es wird im Grundbuch eine (zusätzliche) Baurechtseinlage geschaffen, die dann dem Baurechtsinhaber "gehört" und auf der er dann bauen kann.

Theoretisch wäre es möglich, dass die Gemeinde das Baurecht erworben hat und dieses dann - in welcher Form auch immer - weitergegeben hat.

Um hier die Frage(n) beantworten zu können,. brauchen wir weitere Auskünfte von "Eigenbau";

Unklar sind daher folgende Sätze: "wobei ein Baurecht durch die Behörde (für diese Firma) natürlich mit gewissen Vorschriften vorliegt."

Wurde eine Baurechtseinlage gebildet und gibt es einen Baurechtsvertrag, oder meinen Sie mit "Baurecht" nur die Baubewilligung? Im Letzteren Fall wären Sie der Grundstückeigentümer und damit auch Eigentümer der errichteten Gebäude, die "Firma" uU der Errichter oä.

"Die Gemeinde hat Auflagen und Baurecht mit Bescheiden an diese Firma ausgestellt - ich wurde nur informiert -."

Eigentlich die selbe Frage. Wenn ein Baurecht auf Ihrer Liegenschaft begründet wurde, dann müssen Sie da aktiv geworden sein, sonst kann soetwas nicht bestehen. Es ist auch nichts, was eine Gemeinde so einfach "verordnen" könnte.

Ohne vollständige und vor allem richtige Information kann man hier keine Auskünfte erteilen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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