Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

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Simone0108
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Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von Simone0108 » 18.07.2025, 18:15

Befinde mich leider inzwischen in einer existenzbedrohenden Lage! Ich hatte 2013 Haus gebaut, eine Forderung nach einer ordnungsgemäßen Entwässerung meines Oberflächenwassers bestand seit Baubeginn. 2013 hatte ich den ersten Wasserschaden im Keller, hier erkannte die Baufirma, dass das Wasser in meinem Sickerschacht nicht versickert und errichtete ein Provisorium( Pumpe mit Überlaufrinne, angeschlossen an einen Baustromkasten auf Gemeindegrund( dieses Provisorium besteht leider bis heute) Nachdem ich 2014 den Konsumentenschutz eingeschaltet hatte, wurde mir mit einem Vertrag bestätigt, dass mir im Zuge des Weiterbaus der Reihenhausanlage ein Kanalanschluss gemacht wird und dass die Firma solange, bis das geschehen ist, die Haftung über mögliche Schäden übernehme. 2021 hatte ich einen weiteren Wasserschaden bedingt durch den Ausfall der Pumpe! Ich kontaktierte den Mutterkonzern(der eigentlich die ganze Konzernsteuerung inne hatte, die Liquidatorin sagte selbst vor Gericht aus, sie wäre nur Unterschriftengeberin gewesen)) Dieser teilte mir mit, dass ich Pech gehabt hätte, weil die Tochterfirma liquidiert worden war. Ich schaltete einen Anwalt ein, dieser schaute zunächst, ob tatsächlich liquidiert oder doch Insolvenz angemeldet worden war. Es wurde liquidiert, ich musste klagen, weil das die einzige Möglichkeit war, meine Forderungen noch anzumelden, da ich als bekannter Gläubiger nie über die Liquidation verständigt worden war! Das Erstgericht stellte zwar fest, dass meine Forderungen weder als Rückstellung, noch als Verbindlichkeit, noch als Eventualverbindlichkeit je verbucht worden war (2014-2017 in liqu) sprach jedoch trotz mehrerer Pflichtverstöße(allgemeine Sorgfaltspflicht, Informationspflicht, Insolvenzanmeldungspflicht, nicht um Haftungsübernahme durch dritte bemüht, keine liquiden Mittel sperren lassen, Ausschüttung an Gesellschafter von 1276.-) das Urteil mit rechtmäßigem Alternativverhalten aus! (hätte mich die Liquidatorin pflichtgemäß verständigt, so hätte ich trotzdem nichts bekommen, weil nichts mehr da war! Selbst wenn man Insolvenz anmelden hätte müssen, hätten die restlichen liquiden Mittel vielleicht nicht einmal die Anlaufkosten gedeckt. Der Berufung wurde stattgegeben, weil Vermögensverhältnisse nicht geklärt wurden! Das OLG stellte auch fest, dass es sich um ein konstituives Anerkenntnis handelt! Nun zur Frage: wie kann es bei einem konstituiven Anerkenntnis (vom OLG festgestellt)und mehreren Pflichtverstößen zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten kommen, wenn meine Gläubigerforderung einfach vergessen und nie bilanziert ( vom LG festgestellt) hatte?



alles2
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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von alles2 » 18.07.2025, 20:57

Vorweg sei angemerkt, dass ich die theoretische Diskussion mal ausspare. Du hättest nichts von einer Gewissheit, dass Du nichts gewonnen hättest, wenn alles ordnungsgemäß abgelaufen wäre. So werte ich mal die gerichtlichen Entscheidungen. Kann jetzt auch nicht beurteilen, was Dein Anwalt (?) dazu gemeint hat und ob er Dich über irgendwelche Ansätze aufgeklärt hat. Die wesentliche Frage für Dich dürfte sein, wie der Baumangel behoben könnte und wer es zu verantworten hat, dass es noch nicht erfolgt ist. Dazu müsste man irgendwie belegen können, dass bei einem anderen gerichtlichen Verfahrensverlauf doch noch was zu retten gewesen wäre. Kann dem Gericht ein Säumnis oder Verschulden nachgewiesen werden, könnte man sich nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) an die Finanzprokuratur wenden, was ohnehin schon ein schwerer Gang sein würde. Gerichtliche Entscheidungen dürfen dabei auch mal hinterfragt werden. Denn sobald man sich dort bewusst ist, Verfehlungen begangen zu haben, wird das nur zu gerne vom Tisch gewischt und die Sachlage (wenn überhaupt) so dargestellt, als hätte es für den Betroffenen keine Nachteile zur Folge gehabt.
Zuletzt geändert von alles2 am 19.07.2025, 09:08, insgesamt 1-mal geändert.
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Simone0108
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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von Simone0108 » 19.07.2025, 06:20

Ich glaube, mein Anwalt interessiert sich nicht so für Recherche! Das Urteil rechtmäßiges Alternativverhalten beruhte darauf, dass, selbst wenn mich die Liquidatorin pflichtgemäß über die Liquidation verständigt hätte, das Ergebnis dasselbe gewesen wäre, weil nur mehr €4000.- liquide Mittel da waren und selbst, wenn man annimmt, dass man Insolvenz beantragen hätte müssen, wenn ich meine Forderungen anmelde, wären diese €4000.- für die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahren zu verwenden gewesen-ich hätte also sowieso nichts bekommen! Das Erstgericht hatte jedoch auch festgehalten, dass meine Forderung weder als Rückstellung, noch als Verbindlichkeit, noch als Eventualverbindlichkeit je ausgewiesen wurden! (man hatte sie einfach vergessen) Das OLG stellte jedoch fest, dass meine Forderung in einem Vertrag festgehalten wurden und somit ein konstituives Anerkenntnis darstellen! Damit hätte meiner Forderung verpflichtend bilanziert werden müssen-wurde sie aber nie. Somit denk ich, dass jegliche rechtliche Grundlage für ein rechtmäßiges Alternativverhalten fehlt! Wäre meine Forderung bilanziert worden, so hätte es nie zu einer Situation kommen können, in der mich die Liquidatorin 2017 über die Liquidation informieren hätte können, weil bei Bilanzierung meiner Forderung die Firma spätestens 2014 insolvenzreif gewesen wäre!

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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von alles2 » 19.07.2025, 09:29

Wie auch ich ausgeführt hatte (und da bin ich eh bei Dir), ist das Gericht wohl der Meinung, dass sich unter ordentlichen Umständen nichts für Dich geändert hätte. Wenn von einem Unternehmen nichts mehr zu holen ist, dann schaut man als Kunde nicht selten durch die Finger. Der Begriff "rechtmäßiges Alternativverhalten" heißt ja auch nicht, dass das Verhalten des Unternehmens in Ordnung war. Es bezieht sich mehr auf das Endergebnis.

Die für Dich wichtigere Frage ist daher, ob Du aus der Situation noch was retten könntest. Dort, wo nichts mehr zu holen ist, wirst Du auch nichts bekommen. Daher mein Ansatz, ob der Republik vielleicht etwas vorzuwerfen wäre, was aber auch kein Selbstläufer darstellt. Wenn Du wissen möchtest, ob theoretisch noch was möglich wäre oder was die OLG-Entscheidung nun für Dich bedeutet, kannst Du am Amtstag den Richter des Erstgerichts aufsuchen.
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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von Simone0108 » 19.07.2025, 13:57

Das sehe ich nicht so, denn am Ende jeder Liquidation ist am Ende nichts mehr da! Mir geht es um die Frage, ob die rechtliche Grundlage für ein rechtmäßiges Alternativverhalten überhaupt noch gegeben ist, nachdem das OLG festgestellt hat, dass es sich bei meiner Forderung um ein konstitutives Anerkenntnis handelt! Hätte meine Forderung in den Bilanzen erfasst werden müssen, so hätte es zu einer Situation, in der mich die Liquidatorin pflichtgemäß über die Liquidation verständigen hätte können, gar nicht mehr kommen können! Die Firma ging nämlich erst 2017 in liqu. Bei ordnungsgemäßer Bilanzierung meiner Forderung hätte man 2014 ohne Kapitalzuschuss vom Mutterkonzern insolvenzrechtliche Schritte setzen müssen. In diesem Jahr 2014 war noch mehr wie genug da, vielleicht wäre aus der Masse nicht meine ganze Gläubigerforderung erfüllt worden, aber ein rechtmäßiges Alternativverhalten, bei dem ich gar nichts bekomme, hätte es nicht geben können!

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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von Simone0108 » 19.07.2025, 14:08

Also konktet: 1. ist ein Vertrag, der als konstituives Anerkenntis gilt, bilanzierungspflichtig?( egal ob als Rückstellung, Verbindlichkeit oder Eventualverbindlichkeit)
2: Falls meine Forderung ab 2014 nie bilanziert wurde, gibt es dann überhaupt eine rechtliche Grundlage für ein rechtmäßiges Alternativverhalten? (im Sinne von hätte mich die Liquidatorin pflichtgemäß verständigt, dann hätte ich meine Forderungen anmelden können,...)

Hank
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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von Hank » 19.07.2025, 22:04

Das rechtmäßige Alternativverhalten ist eine haftungseinschränkende Zurechnungsfigur aus dem Schadenersatzrecht und meint ungefähr:

A verursacht Unfall im Ortsgebiet mit 70 km/h. A haftet nicht, wenn er beweisen kann, dass der Unfall auch bei 50 km/h, also auch bei rechtmäßigem (Alternativ)Verhalten, nicht zu vermeiden gewesen wäre.

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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von Simone0108 » 20.07.2025, 07:22

Ich weiss! Jedoch denke ich, dass in meinem Fall der ganze Alternativverlauf auf einer weiteren Pflichtverletzung basiert, nämlich der Nicht-Bilanzierung meiner Forderung von 2014-in liqu. Deshalb bräuchte ich die Einschätzung von Juristen, ob ein konstiuives Anerkenntnis bilanzierungspflichtig in den Jahresabschlüssen ist und ob bei fehlender Bilanzierung der Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens überhaupt noch eine rechtliche Grundlage hat.

MG
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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von MG » 20.07.2025, 16:06

Was wäre anders verlaufen, wenn die Forderung "bilanziert" worden wäre?
RA Mag. Michael Gruner
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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von alles2 » 20.07.2025, 22:07

@Threadstarter
Du darfst nicht vergessen, dass hier Juristen mitlesen und auch teilweise schreiben. Wenn sie ihrem Berufsbild entsprechend nichts mehr beitragen können, üben sie sich verständlicherweise in Zurückhaltung. Wie bei der kostenlosen Erst-/Rechtsberatung (im Rathaus oder via der RAK) bekommt man hier grundsätzlich allgemeine Auskünfte, da wir hier nicht über die Unterlagen verfügen. Das letzte Mitglied ist Jurist. Bei jenem davor dürfte es sich auch um einen solchen handeln; zumindest halte ich ihn für sehr gebildet. Du kannst nicht erwarten, dass wer nach Deinem Mund redet.

Ich schrieb ja bereits, dass Du Dich an den Richter wenden kannst, solltest Du nach wie vor etwas nicht verstehen. Ferner auch hier der folgende Hinweis:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=28423#p60518

Und es ist fast schon mühselig, wenn (zuletzt) Leute mit ihrem Anliegen kommen, die mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nicht ganz so einverstanden sind.
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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von Simone0108 » 21.07.2025, 12:33

Mit Bilanzierung Insolvenzantragspflicht sofort bei 540.000.- Verbindlichkeiten +meiner Forderung schätzungsweise 15.000.- bei €121.000.- Aktiva

Simone0108
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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von Simone0108 » 21.07.2025, 12:42

Verbindlichkeiten waren fast nur konzernintern.Die Gegenseite musste darlegen, warum eine Kapitalrücklage von 435000.-, die als Folge eines Forderungsverzichts eingebracht wurden, nicht zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stand und es sogar zur Ausschüttung an Gesellschafter von 1270.- kam.....und machte dies mit der Aussage, dass der Mutterkonzern nicht auf ihre Forderungen verzichtet hätte, wenn ihm meine Forderung bekannt gewesen wären! Nun: bei Bilanzierung wäre es dem Mutterkonzern sofort bekannt geworden- man hätte sofort insolvenzrechtliche Schritte setzen müssen, wo ich meine Forderungen normal anmelden hätte können und eine Quote bekommen hätte.

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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von alles2 » 21.07.2025, 15:15

Zur Ergänzung des letzten Beitrag bitte das Stift-Symbol oben rechts des Beitrags nutzen!

Für mich ergeben sich hier noch zu viele offene Fragezeichen, weshalb von meiner Seite keine Empfehlung kommt, das Verhalten der Liquidatorin strafrechtlich überprüfen zu lassen. Bei Konzernkonstrukten mit Mutter- und Tochtergesellschaften kam es (z.B. wegen Erlösverschiebungen) schon zu Verurteilungen der jeweiligen Vorstandsvorsitzenden beider Gesellschaften wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs, der Untreue oder der betrügerischen Krida. Du schreibst selbst, dass die Liqidatorin ihren Pflichten nicht nachgekommen ist. Und wenn das Gericht behauptet, es sei von einem Gläubiger so oder so nichts zu holen gewesen, kann es auch nur nach den Aussagen oder den vorgelegten Unterlagen gehen. Ob es auch den Tatsachen entspricht oder an manchen gegeschwindelt wurde, nur um das eigene Vorhaben erfolgreich umsetzen zu können, müsste man nachweisen können, so wie ich es eingangs angedeutet hatte. Es wäre zu unterscheiden, ob gewisse Behauptungen im guten Gewissen oder vorsätzlich falsch entstanden sind. Allein Deine letzte Äußerung, dass die Gegenseite eine "angepasste" Aussage getätigt haben soll, gibt Grund zur Annahme, dass nicht mit offenen Karten gespielt wurde. Wenn noch mehr Gläubiger bekannt sind, die dadurch um ihr Recht umgefallen sind, könnte man sämtliche Widersprüche an die Staatsanwaltschaft herantragen und sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen.
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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von Simone0108 » 21.07.2025, 15:21

schon möglich, dass es dann einen Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen geben wird, aber mir geht es nun vorrangig mal um mein Zivilverfahren!

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Re: Rechtmäßiges Alternativverhalten bei konstituivem Anerkenntnis, obwohl Forderung nie bilanziert wurde

Beitrag von alles2 » 21.07.2025, 15:26

Sobald eine strafrechtlich relevante Tat erwiesen und jemandem dabei ein Schaden entstanden ist, kann der Strafrichter den Schadensersatz (auch teilweise) aussprechen und/oder den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verweisen. Du könntest es auch direkt mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 bzw. 531 ZPO (Zivilprozessordnung) versuchen, wobei es ebenso schwierig werden würde, sollte aus der Berufung keine bisherigen Verfahrensmängel hervorkommen, um dann im Sinne Deiner Argumentation evtl. auf den tauglichen Anfechtungsgrund des § 530 Abs.1 Z 7 ZPO (nova reperta) in Betracht ziehen zu können. Für Dich gilt es nun daran, etwaige gerichtliche Argumente ins Wanken zu bringen oder jemandem ein Verschulden nachzuweisen, da zwischenzeitlich sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft sein dürften. Aber ich hatte Dir ohnehin empfohlen, den (morgigen) Amtstag dazu zu nutzen, mit dem (nach Möglichkeit bisher zuständigen) Richter die Sachlage zu besprechen, da dieser über die Unterlagen verfügt. Dieser dient zur Erteilung einer Rechtsauskunft und soll nicht - wie fälschlicherweise angenommen - als einschlägige Rechtsberatung genutzt werden.
Zuletzt geändert von alles2 am 29.07.2025, 14:55, insgesamt 1-mal geändert.
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