Hallo,
kennt sich jemand genauer mit dem Gesetz aus? Es geht um Abgabenbescheide, die nicht zugestellt wurden. Lt. Gemeinde reicht der Nachweis der Zustellung (Systemscreenshot) an den Zustelldienstleister. Mahnspesen sind daher zu bezahlen.
Ich hätte aber verstanden, dass die Gemeinde im Zweifelsfall die Zustellung nachweisen muss. Die Bescheide wurden vermutlich gemeinsam versendet und nicht eingeschrieben aufgegeben.
Es geht mir hier ums Prinzip. Ich kann nichts rechtzeitig bezahlen, wenn ich nichts erhalte.
Viele Grüße Linse
§26 Zustellgesetz
Re: § 26 Abs.2 Zustellgesetz
Den Absatz des Paragraphen des ZustG (Zustellgesetz) gibt es nicht. Wenn es um die Zustellung mit Zustellnachweis geht, ist damit nicht die Abgabe eines Bescheids beim Zustelldienstleister durch den Absender gemeint, sondern der Nachweis, dass es an der Adresse des Empfängers zugestellt wurde. Behauptet der Empfänger, einen Bescheid (mit oder ohne Zustellnachweis) nie erhalten zu haben und kann das Gegenteil nicht bewiesen werden, gilt es nicht als ordentlich zugestellt.
Zuletzt geändert von alles2 am 07.07.2025, 09:36, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: §26 Abs. 6 Zustellgesetz
Entschuldige, da habe ich mich vertan.
Es geht um Zustellung ohne Zustellnachweis.
Also wenn ich dich richtig verstehe, siehst du auch die Beweislast bei der Gemeinde?
Ich habe schon gegen den Mahnbescheid Einspruch erhoben und eine Ablehnung mittels Bescheid und eingeschrieben erhalten. Entweder lasse ich es gut sein und zahle oder ich muss das über einen Anwakt regeln.
Mir geht es nur irgendwie ums Prinzip.
Es geht um Zustellung ohne Zustellnachweis.
Also wenn ich dich richtig verstehe, siehst du auch die Beweislast bei der Gemeinde?
Ich habe schon gegen den Mahnbescheid Einspruch erhoben und eine Ablehnung mittels Bescheid und eingeschrieben erhalten. Entweder lasse ich es gut sein und zahle oder ich muss das über einen Anwakt regeln.
Mir geht es nur irgendwie ums Prinzip.
Re: § 26 Zustellgesetz
Das hat sich jetzt zeitlich mit der Ergänzung meines Beitrags überschnitten, wonach es in dem Fall keinen Unterschied macht, ob mit oder ohne Zustellnachweis. Und die Rechtslage ist klar:
Die Gemeinde hat gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden.
Da die Versendung ohne Zustellnachweis erfolgte, ist § 26 ZustG einschlägig. Im Falle einer Zustellung ohne Zustellnachweis wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Abs 1). Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt; im Zweifel hat aber die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen (Abs 2 Satz 1).
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Zustellfiktion nicht eintritt, wenn die Wirksamkeit oder der Zeitpunkt der Zustellung vom Empfänger bestritten werden. In diesem Fall hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Zustellung - mangels Zustellnachweises - auf andere Weise zu beweisen, dh sie hat nachzuweisen, dass und wann sie das Dokument in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Gelingt ihr dieser Nachweis, findet die Zustellfiktion statt. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung oder über den Zeitpunkt der Zustellung als richtig angenommen werden (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 26 [Stand 1.1.2018, rdb.at] K9; VwGH 2013/08/0032, 2011/10/0146 uvam; vgl OLG Wien 7 Rs 30/22s).
Der Gemeinde obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Verzichtet sie trotz § 22 AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt sie das Risiko einer nicht oder nicht gehörig erfolgten Zustellung. Kann etwa einem Bescheidadressaten bei fehlerhafter Zustellung nicht anderweitig bewiesen werden, dass ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist, gilt der Bescheid als nicht ergangen (RIS-Justiz RS0049619). Nichts anderes gilt für den von der Gemeinde nicht erwiesenen Zeitpunkt der Zustellung.
Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefes mit der Post der Zugang beim Adressaten zu vermuten wäre (RIS-Justiz RS0014065). Die Tatsache der Abgabe einer Sendung an die Post begründet keine Umkehr der Beweislast (OGH 10 ObS 188/02y unter Hinweis auf 7 Ob 675/89). Ist der Tag der Zustellung strittig, hat der vom Empfänger angegebene Tag der Zustellung so lange als der wirkliche Zustelltag zu gelten, als von der Behörde nicht die Unrichtigkeit dieser Behauptung bewiesen wird (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO⁵ § 87 [§ 26 ZustG] Rz 2).
Da die Gemeinde keinerlei Beweise zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung vorlegen oder anbieten konnte, ist von dem von Dir genannten nicht erfolgten Nicht-Zustellung auszugehen, solange es keine anderen Anhaltspunkte gibt. Die Beweislast trifft die Gemeinde.
Die Gemeinde hat gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden.
Da die Versendung ohne Zustellnachweis erfolgte, ist § 26 ZustG einschlägig. Im Falle einer Zustellung ohne Zustellnachweis wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Abs 1). Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt; im Zweifel hat aber die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen (Abs 2 Satz 1).
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Zustellfiktion nicht eintritt, wenn die Wirksamkeit oder der Zeitpunkt der Zustellung vom Empfänger bestritten werden. In diesem Fall hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Zustellung - mangels Zustellnachweises - auf andere Weise zu beweisen, dh sie hat nachzuweisen, dass und wann sie das Dokument in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Gelingt ihr dieser Nachweis, findet die Zustellfiktion statt. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung oder über den Zeitpunkt der Zustellung als richtig angenommen werden (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 26 [Stand 1.1.2018, rdb.at] K9; VwGH 2013/08/0032, 2011/10/0146 uvam; vgl OLG Wien 7 Rs 30/22s).
Der Gemeinde obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Verzichtet sie trotz § 22 AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt sie das Risiko einer nicht oder nicht gehörig erfolgten Zustellung. Kann etwa einem Bescheidadressaten bei fehlerhafter Zustellung nicht anderweitig bewiesen werden, dass ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist, gilt der Bescheid als nicht ergangen (RIS-Justiz RS0049619). Nichts anderes gilt für den von der Gemeinde nicht erwiesenen Zeitpunkt der Zustellung.
Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefes mit der Post der Zugang beim Adressaten zu vermuten wäre (RIS-Justiz RS0014065). Die Tatsache der Abgabe einer Sendung an die Post begründet keine Umkehr der Beweislast (OGH 10 ObS 188/02y unter Hinweis auf 7 Ob 675/89). Ist der Tag der Zustellung strittig, hat der vom Empfänger angegebene Tag der Zustellung so lange als der wirkliche Zustelltag zu gelten, als von der Behörde nicht die Unrichtigkeit dieser Behauptung bewiesen wird (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO⁵ § 87 [§ 26 ZustG] Rz 2).
Da die Gemeinde keinerlei Beweise zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung vorlegen oder anbieten konnte, ist von dem von Dir genannten nicht erfolgten Nicht-Zustellung auszugehen, solange es keine anderen Anhaltspunkte gibt. Die Beweislast trifft die Gemeinde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: §26 Zustellgesetz
Vielen Dank, dann habe ich das richtig verstanden. Dann werde ich mit der Gemeinde wohl weiter streiten...
Re: § 26 Zustellgesetz
Ja, Du warst mit Deiner Vermutung stets auf der richtigen Fährte. Ämter und Behörden haben als sogenanntes "Souverän" oft das Problem, sich keine Fehler eingestehen zu wollen. Dabei wird versucht, davon abzulenken, indem auch die Bürger teilweise gefrotzelt werden. Das geht eben nur so lange gut, solange Letzterer, der meist nicht als Jurist geboten ist, naiv alles glaubt und die Sache nicht rechtlich hinterfragt.
Dir auf alle Fälle gutes Gelingen und berichte uns eventuell von etwaigen erwiesenen Missständen!
Dir auf alle Fälle gutes Gelingen und berichte uns eventuell von etwaigen erwiesenen Missständen!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: §26 Zustellgesetz
Da hast du recht. Man wird gefrotzelt und rechnet damit, dass der Bürger dann aufgibt und lieber zahlt. Auch wenn es mühsam ist, hätte ich doch gerne, dass auch Gemeinden sich an Gesetze halten.
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