Ergänzungsabgabe bei bestehnden Gebäuden
Ergänzungsabgabe bei bestehnden Gebäuden
liebes Team!
mich beschäftigt folgende Situation:
ich habe ein Haus gekauft im August 2017 für den Eigengebrauch als meinen Alterswohnsitz. Generalsaniert wurde das Haus in den Jahren 2020 und 2021. angeblich gibt es Ergänzungsabgaben der Gemeinden auf bestehende Gebäude seit 2018. beim Kauf 2017 wusste ich noch nichts von diesen Ergänzungsabgaben und so wurden sie meinerseits nicht budgetiert. es handelt sich mittlerweile um mehrere tausend Euro. gibt es eine Chance diese Ergänzungsabgaben nicht bezahlen zu müssen, da es beim Hauskauf noch nicht gesetzlich verankert war?
ich bitte um Information.
vielen, lieben Dank im Voraus!
Animal
mich beschäftigt folgende Situation:
ich habe ein Haus gekauft im August 2017 für den Eigengebrauch als meinen Alterswohnsitz. Generalsaniert wurde das Haus in den Jahren 2020 und 2021. angeblich gibt es Ergänzungsabgaben der Gemeinden auf bestehende Gebäude seit 2018. beim Kauf 2017 wusste ich noch nichts von diesen Ergänzungsabgaben und so wurden sie meinerseits nicht budgetiert. es handelt sich mittlerweile um mehrere tausend Euro. gibt es eine Chance diese Ergänzungsabgaben nicht bezahlen zu müssen, da es beim Hauskauf noch nicht gesetzlich verankert war?
ich bitte um Information.
vielen, lieben Dank im Voraus!
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Re: Ergänzungsabgabe bei bestehnden Gebäuden
Welches Bundesland betrifft dies?
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Ergänzungsabgabe bei bestehnden Gebäuden
danke für die Rückmeldung.
es betrifft NÖ.
es betrifft NÖ.
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Re: Ergänzungsabgabe bei bestehnden Gebäuden
https://www.baderlach.gv.at/Buergerservice/Informationen/Bauen_und_Wohnen/Aufschliessungsabgabe/Ergaenzungsabgabe
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Re: Ergänzungsabgabe bei bestehnden Gebäuden
Hallo,
Ich habe ein ähnliches Thema. Vorab einige Infos:
Standort: Niederösterreich
Baujahr Haus: ca: 1890 bis 1910
Hauskauf: 12/2016
Generalsanierung Haus ohne baulichen Veränderungen: 2017-2021
Erstellung Holzscheune: 2021
Nachdem ich die Holzscheune gebaut hatte bekam ich vor kurzem den Bescheid der Gemeinde zu Ergänzungsabgaben. Gemäß NÖ Bauordnung §39 Abs3 ist dies auch in Ordnung wenn für dieses Grundstück noch nie Aufschließungskosten oder Ergänzungsabgaben nach NÖ Bauverordnung vom Jahr 1883 vorgeschrieben wurden.
Mein Problem ist jetzt das ich nicht weiß ob jemals Aufschließungskosten seit dem Gebäudebau vorgeschrieben/bezahlt wurden. Als ich zur Rücksprache im Gemeindeamt war und gefragt hatte ob sie noch Aufzeichnungen bzw einen Bauakt zu meinem Gebäude haben wurde mir mitgeteilt das sie gar keine Unterlagen zu meinem Haus haben aber "sie glauben nicht das jemals Aufschließungskosten verrechnet wurden". Nach kurzem Gespräch wurde mir gesagt das ich Berufung einlegen soll aber ich habe sowieso die Nachweispflicht.
Da die letzte Besitzerin leider schon verstorben ist kann ich auch niemanden mehr fragen.
Kann es daher wirklich sein das ich zu diesem Fall die Nachweispflicht habe ob jemals seit dem Gebäudebau (ca 1890-1910) Aufschliessungskosten vorgeschrieben wurden?
Ich möchte mich schon vorab für Antworten bedanken.
Ich habe ein ähnliches Thema. Vorab einige Infos:
Standort: Niederösterreich
Baujahr Haus: ca: 1890 bis 1910
Hauskauf: 12/2016
Generalsanierung Haus ohne baulichen Veränderungen: 2017-2021
Erstellung Holzscheune: 2021
Nachdem ich die Holzscheune gebaut hatte bekam ich vor kurzem den Bescheid der Gemeinde zu Ergänzungsabgaben. Gemäß NÖ Bauordnung §39 Abs3 ist dies auch in Ordnung wenn für dieses Grundstück noch nie Aufschließungskosten oder Ergänzungsabgaben nach NÖ Bauverordnung vom Jahr 1883 vorgeschrieben wurden.
Mein Problem ist jetzt das ich nicht weiß ob jemals Aufschließungskosten seit dem Gebäudebau vorgeschrieben/bezahlt wurden. Als ich zur Rücksprache im Gemeindeamt war und gefragt hatte ob sie noch Aufzeichnungen bzw einen Bauakt zu meinem Gebäude haben wurde mir mitgeteilt das sie gar keine Unterlagen zu meinem Haus haben aber "sie glauben nicht das jemals Aufschließungskosten verrechnet wurden". Nach kurzem Gespräch wurde mir gesagt das ich Berufung einlegen soll aber ich habe sowieso die Nachweispflicht.
Da die letzte Besitzerin leider schon verstorben ist kann ich auch niemanden mehr fragen.
Kann es daher wirklich sein das ich zu diesem Fall die Nachweispflicht habe ob jemals seit dem Gebäudebau (ca 1890-1910) Aufschliessungskosten vorgeschrieben wurden?
Ich möchte mich schon vorab für Antworten bedanken.
Re: Ergänzungsabgabe bei bestehenden Gebäuden
Bin mir gerade nicht, wo ein Missverständnis vorliegen könnte oder aneinander vorbeigeredet wurde. Denn für die Einhebung einer Ergänzungsabgabe nach § 39 NÖ BO (NÖ Bauordnung) gibt es verschiedene Voraussetzungen. Absatz 3 ist nur eine davon. Ist das laut Bescheid explizit die rechtliche Grundlage für die Vorschreibung des Ergänzungsbeitrages oder sind die beiden vorherigen Absätze definitiv auszuschließen, wäre auf § 207 Abs.2 BAO (Bundesabgabenordnung) zu verweisen, wonach die gesetzliche Verjährungsfrist für die Festsetzung dieser Abgabe 5 Jahre beträgt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Ergänzungsabgabe bei bestehnden Gebäuden
Laut NÖ BO ist die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe teilweise gerechtfertigt da ich ein zusätzliches Gebäude im Jahr 2021 auf meinem Grund gebaut habe. => somit ist dies auch noch nicht verjährt.
Mir geht es nur um die folgenden Zeilen:
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.
=> also wenn schon einmal ein Aufschließungsbeitrag, Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurden, darf diese die Gemeinde nicht mehr vorschreiben.
Da das Gebäude auf dem Grundstück ca. 1890 - 1910 gebaut wurde sollte es in der Vergangenheit meiner Meinung nach schon einmal die genannten Vorschreibungen gegeben haben aber das kann ich nicht nachweisen.
Daher war meine Frage ob die Nachweispflicht im dem Fall bei mir (Privatperson) liegt obwohl ich das Grundstück erst 2016 erworben haben?
Mir geht es nur um die folgenden Zeilen:
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.
=> also wenn schon einmal ein Aufschließungsbeitrag, Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurden, darf diese die Gemeinde nicht mehr vorschreiben.
Da das Gebäude auf dem Grundstück ca. 1890 - 1910 gebaut wurde sollte es in der Vergangenheit meiner Meinung nach schon einmal die genannten Vorschreibungen gegeben haben aber das kann ich nicht nachweisen.
Daher war meine Frage ob die Nachweispflicht im dem Fall bei mir (Privatperson) liegt obwohl ich das Grundstück erst 2016 erworben haben?
Re: Ergänzungsabgabe bei bestehenden Gebäuden
So allmählich kann ich Deine Bedenken nachvollziehen, nachdem nun einige Erkenntnisse des LVwG NÖ betrachtet wurden, bei denen eine rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für ein Neu- oder Zubau zugrundelag. Kann daher wenig Hoffnung für eine Beschwerde gegen derartige Bescheide einer Gemeinde betreffend Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe machen. Aufgrund all der hier bekannten Umstände und nicht vorhandenen Nachweisbarkeit über frühere Vorschreibungen wird wohl auch in Deinem Fall davon ausgegangen, dass zuvor kein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe angefallen ist, solange nichts Gegenteiliges aufliegt. Gebetsmühlenartig bezieht das Gericht dann Stellung zu Deiner hervorgehobenen Passage des Absatz 3 (siehe besonders den Motivenbericht des Landtages):
Fügt man Teile des Motivenberichts in eine Suchmaschine ein, stoßt man auf die jeweiligen Gerichtsentscheidungen.Als zweite Voraussetzung [Anm.: neben der Erlassung eines (letztinstanzlichen) Bescheides über die Baubewilligung] fordert § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zunächst, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.
Für den gegenständlichen (ex-lege) Bauplatz (gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014, da 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut) konnte weder die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, noch die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe bis dato festgestellt werden [...] Auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe in der Vergangenheit konnte nicht festgestellt werden. Die Baubewilligung zur Errichtung der Garage im Jahr 2000 stellte – im Hinblick auf das früher auf dem Grundstück vorhandene Einfamilienhaus – keine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes dar, weshalb aus diesem Anlass eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nicht vorgeschrieben werden durfte. Auch eine Ergänzungsabgabe hätte damals (vgl. § 39 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nur anlässlich einer Änderung der Bauplatzgrenzen, durch welche Gesamtausmaß oder Anzahl der Bauplätze vergrößert worden wären, nicht jedoch anlässlich einer Baubewilligung, vorgeschrieben werden dürfen.
Die zweite Voraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erscheint damit zunächst nicht erfüllt. So hätte auch aus Anlass früherer Baubewilligungen für Neu-, Um- und Zubauten, mangels früherer Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe ein Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 nicht eintreten können.
Allerdings wurde mit LGBl. Nr. 53/2018, in Kraft getreten am 30. August 2018, der folgende, nunmehr vorletzte Satz des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, neu erlassen: „Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.“
Im Motivenbericht des Landtages zu der am 28. Juni 2018 beschlossenen Änderung der NÖ Bauordnung 2014, Besonderer Teil, Z.34 (zur Änderung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014) ist dazu Folgendes ausgeführt: „Bei Bauplätzen aufgrund alter Baubestände (beispielsweise bei § 11 Abs. 1 Z 4-Bauplätzen) war früher meist noch kein Abgabentatbestand gegeben (s. BO für NÖ aus dem Jahr 1883: damals wurde die Auferlegung eines Kostenbeitrages nach § 14 Abs. 5 durch eine Grundabteilung, nicht jedoch durch eine Bauführung ohne Grundabteilung ausgelöst), weshalb zumindest für solche Fälle – im Sinne einer Gleichbehandlung – eine Angleichung an die späteren Abgabentatbestände nach dieser Bestimmung erfolgen soll.“
Anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes ist nunmehr auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden ist.
Dieses alternative, durch die angeführte Gesetzesänderung seit 30. August 2018 neu hinzugekommene Tatbestandsmerkmal ist im gegenständlichen Fall – aus Anlass der nach Inkrafttreten dieser Regelung erteilten Baubewilligung vom 20.09.2023 erfüllt.
Für den bereits bebauten Bauplatz wurde – entsprechend den Feststellungen – noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.
Besteht auf einem Grundstück bereits ein Gebäude und wurde für dieses noch nie eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, so erfüllt die Baubewilligung für ein weiteres – wenn auch gleich hohes – Gebäude bzw. für einen Zubau zu einem bereits bestehenden Gebäude nunmehr (seit 30. August 2018) den Tatbestand für eine Ergänzungsabgabe.
Dem stehen auch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilte Baubewilligungen, welche im Hinblick auf die damalige Rechtslage auch keine Vorschreibungsanlässe bildeten, nicht entgegen. Ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe konnte erst nach der seit 30. August 2018 geltenden Rechtslage, somit erstmals durch Erlassung der Baubewilligung vom 20.09.2023 entstehen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Ergänzungsabgabe bei bestehnden Gebäuden
Danke für die Aufschlussreiche Antwort obwohl diese bedeutet das ich bezahlen muss
Re: Ergänzungsabgabe bei bestehnden Gebäuden
In dem Fall sehr gerne! Du hast wenigstens den Anstand, die Tatsachen nüchtern aufzunehmen und sich ordentlich zu bedanken, selbst wenn die Rückmeldung nicht gerade das ist, was Du Dir erhofft hast. Von vielen anderen, denen man nicht nach dem Mund redet, kommt meistens nichts in der Form zurück, sobald man ihnen die Augen öffnet. Die sind dann von meiner Seite her hier nicht gerade willkommen!
Wenn man nicht mehr weiter weiß, kann man sich auch an die Abteilung Raumordnung und Umwelt des Landesregierung per Mail an post.ru1@noel.gv.at wenden:
https://www.noe.gv.at/noe/Kontakt-Landesverwaltung/Abteilung_Bau-Raumorgdnungsrecht.html
Nur wenn dort kein zufriedenstellende Rückmeldung folgt und wir hier nicht weiterkommen würden, könnte ich Dein Anliegen an einen Bekannten weitergeben, der bestens mit der Nö. Bauordnung vertraut ist. Es ist stellt keine Ausnahme dar, wenn bei so einem alten Bestandsobjekt die einstigen Vorschreibungen oder auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe nicht mehr festgestellt werden können.
Vielleicht eins noch...in NÖ wird bei Umbauten, bei denen sich die Maße eines Bauwerks ändern, der Tipp mitgegeben, dass man bei der Gemeinde vorher schriftlich die auf einen dadurch zukommenden Kosten erfragen sollte, um keine böse Überraschung zu erleben
Wenn man nicht mehr weiter weiß, kann man sich auch an die Abteilung Raumordnung und Umwelt des Landesregierung per Mail an post.ru1@noel.gv.at wenden:
https://www.noe.gv.at/noe/Kontakt-Landesverwaltung/Abteilung_Bau-Raumorgdnungsrecht.html
Nur wenn dort kein zufriedenstellende Rückmeldung folgt und wir hier nicht weiterkommen würden, könnte ich Dein Anliegen an einen Bekannten weitergeben, der bestens mit der Nö. Bauordnung vertraut ist. Es ist stellt keine Ausnahme dar, wenn bei so einem alten Bestandsobjekt die einstigen Vorschreibungen oder auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe nicht mehr festgestellt werden können.
Vielleicht eins noch...in NÖ wird bei Umbauten, bei denen sich die Maße eines Bauwerks ändern, der Tipp mitgegeben, dass man bei der Gemeinde vorher schriftlich die auf einen dadurch zukommenden Kosten erfragen sollte, um keine böse Überraschung zu erleben
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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