Mündelgeld verwenden
Mündelgeld verwenden
Wir haben auf unseren Sohn stille Anteile der Firma übertragen und ich habe die 1. Gewinnausschüttung nun auch mündelsicher in einer Bundesanleihe veranlagt.
Die Frage stellt sich nur, ob man das Mündelgeld auch irgendwie verwenden darf, dazu habe ich nichts konkretes gefunden, nur den Passus "besondere Zwecke". Größere Anschaffungen würde man bewilligen lassen, so hätte ich es verstanden. Aber darf man z. B. auch Sachen des täglichen Bedarfs damit bezahlen (Kleidung, Schuhe, Anschaffungen für die Schule)?
Falls ja, wie geht man konkret vor: Sammelt man Belege und zieht dann bei der nächsten Ausschüttung die Summe davon ab? Es wird bei einer langfristigen Veranlagung (speziell bei einer Anleihe) ja wenig sinnvoll sein, dass man Kleinbeträge verkauft/abzieht.
Falls nein, welche Anschaffungen werden denn üblicherweise vom Gericht genehmigt? Kinderzimmer? Fahrrad? Moped? Führerschein?
Die Frage stellt sich nur, ob man das Mündelgeld auch irgendwie verwenden darf, dazu habe ich nichts konkretes gefunden, nur den Passus "besondere Zwecke". Größere Anschaffungen würde man bewilligen lassen, so hätte ich es verstanden. Aber darf man z. B. auch Sachen des täglichen Bedarfs damit bezahlen (Kleidung, Schuhe, Anschaffungen für die Schule)?
Falls ja, wie geht man konkret vor: Sammelt man Belege und zieht dann bei der nächsten Ausschüttung die Summe davon ab? Es wird bei einer langfristigen Veranlagung (speziell bei einer Anleihe) ja wenig sinnvoll sein, dass man Kleinbeträge verkauft/abzieht.
Falls nein, welche Anschaffungen werden denn üblicherweise vom Gericht genehmigt? Kinderzimmer? Fahrrad? Moped? Führerschein?
Re: Mündelgeld verwenden
Du beziehst Dich auf § 215 Abs.1 ABGB. Entscheidend ist mitunter, wie alt der Sohn ist. Ist er noch minderjährig, so rege ich § 164 ABGB an. Ist ein Erwachsenenvertreter im Spiel, so sei auf § 258 ABGB aufmerksam gemacht.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Mündelgeld verwenden
Korrekt, ich nehme an, dass § 215 die Grundlage ist. Was "besondere Zwecke sind" war mir allerdings unklar und habe auch nichts Konkretes dazu gefunden. Unser Sohn ist aktuell 4 Jahre alt.
Dem § 164 ABGB Abs 2 würde ich grundsätzlich entnehmen, dass man nur die Verwaltungskosten (für die Veranlagung) abziehen kann - Kosten für die Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebes gibt es in diesem Fall ja keine. In weiterer Folge wird auf § 231 verwiesen, wonach sich die Unterhaltspflicht reduziert, wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat - ich denke auch regelmäßige/jährliche Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen?
Das würde ggf. dafür sprechen, dass man das Mündelgeld für den Unterhalt, also für Sachen des täglichen Bedarfs heranziehen, darf?
Dem § 164 ABGB Abs 2 würde ich grundsätzlich entnehmen, dass man nur die Verwaltungskosten (für die Veranlagung) abziehen kann - Kosten für die Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebes gibt es in diesem Fall ja keine. In weiterer Folge wird auf § 231 verwiesen, wonach sich die Unterhaltspflicht reduziert, wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat - ich denke auch regelmäßige/jährliche Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen?
Das würde ggf. dafür sprechen, dass man das Mündelgeld für den Unterhalt, also für Sachen des täglichen Bedarfs heranziehen, darf?
Re: Mündelgeld verwenden
§ 164 Abs.2 ABGB würde ich in dem Zusammenhang so auslegen, dass das Vermögen nur angegriffen werden kann, wenn es zum Beispiel gerichtlich bestimmt worden ist oder es sonst keine Unterhaltsansprüche gibt. Dieses einfach ausschöpfen, um sich an anderer Stelle was zu ersparen, ginge selbstverständlich nicht.
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Re: Mündelgeld verwenden
Alles klar, vielen Dank für die Klarstellungen. Im Prinzip geht es ja um die Frage, ob das Mündelgeld für die nächsten 14 Jahre blockiert ist, oder ob man es sinnvoll (für das Kind) verwenden kann.
Darf das Kind in höherem Alter (7 - 14 bzw. ab 14 Jahren) dann - die Zustimmung der Eltern vorausgesetzt - Anschaffungen aus seinem Vermögen tätigen? Klassiker: Fahrrad, Moped, Führerschein, Handy, etc.? Also alles, das direkt für das Kind gedacht ist.
Darf das Kind in höherem Alter (7 - 14 bzw. ab 14 Jahren) dann - die Zustimmung der Eltern vorausgesetzt - Anschaffungen aus seinem Vermögen tätigen? Klassiker: Fahrrad, Moped, Führerschein, Handy, etc.? Also alles, das direkt für das Kind gedacht ist.
Re: Mündelgeld verwenden
Abschließend zur Info, falls das Thema noch jemanden betrifft.
Habe jetzt direkt beim Gericht nachgefragt und die Rechtspflegerin hat mir sehr konkret geantwortet: Anschaffungen für das Kind sind jedenfalls ok, wenn sie glaubwürdig und nachvollziehbar sind. Kleinere Anschaffungen protokolliert man, größere oder außergewöhnliche lässt man bewilligen. Beispiele: Moped, Führerschein, Fahrrad, auch größerer Urlaub (anteilig) ... alles möglich.
Habe jetzt direkt beim Gericht nachgefragt und die Rechtspflegerin hat mir sehr konkret geantwortet: Anschaffungen für das Kind sind jedenfalls ok, wenn sie glaubwürdig und nachvollziehbar sind. Kleinere Anschaffungen protokolliert man, größere oder außergewöhnliche lässt man bewilligen. Beispiele: Moped, Führerschein, Fahrrad, auch größerer Urlaub (anteilig) ... alles möglich.
Re: Mündelgeld verwenden
Irgendwie würde ich mir das von einem Juristen geben lassen. Ist mit "jedenfalls ok" jedes Alter des Kindes gemeint? Da wäre ich nämlich skeptisch, denn nach § 21 Abs 2 ABGB ist man ab 14 Jahren mündig. Nach § 164 Abs.1 ABGB haben Eltern danach zu trachten, das Vermögen zu vermehren, und nicht bei jeder Gelegenheit darauf zurückzugreifen, um sich selbst etwas zu ersparen; insbesondere bei Sachen des Lebensunterhaltes, für die sie selbst hätten aufkommen sollen und können.
Zuletzt geändert von alles2 am 12.09.2024, 12:10, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Mündelgeld verwenden
Mit "kleineren Sachen" habe ich in diesem Zusammenhang nicht Sachen für den Lebensunterhalt gemeint, das war wohl irreführend.
Gemeint sind kleinere Anschaffungen für das Kind selbst von Zeit zu Zeit. Glaubwürdig wird es schon sein müssen, das Moped mit 8 Jahren wird unrealistisch sein
Das Kinderfahrrad für das passende Alter wohl schon. Wichtig dürfte auch sein (das hat man im Gespräch herausgehört), dass nur ein Teil der Vermögens verwendet wird. Anders habe ich es aber auch nicht geplant.
Ab 14 könnte man zusätzlich ein Girokonto einrichten, über das der Jugendliche selbst verfügen kann, um sich kleinere Dinge selbst zu kaufen.
Gemeint sind kleinere Anschaffungen für das Kind selbst von Zeit zu Zeit. Glaubwürdig wird es schon sein müssen, das Moped mit 8 Jahren wird unrealistisch sein

Ab 14 könnte man zusätzlich ein Girokonto einrichten, über das der Jugendliche selbst verfügen kann, um sich kleinere Dinge selbst zu kaufen.
Re: Mündelgeld verwenden
Ohne mich als den großen Moralapostel aufspielen zu wollen, so wird vom Gericht erwartet, dass das Wohlverhaltensgebot iSd § 159 ABGB erfüllt wird. Wird bei jeder Gelegenheit das Vermögen des Unterhaltsberechtigten missbräuchlich geschmälert, nur damit sich der Unterhaltspflichtigen einen Vorteil für sich selbst verspricht (lassen wir mal die gewählte Anlageform außen vor), wäre das Gebot verletzt worden. Das Kind soll nach den Lebensverhältnissen der Eltern (siehe § 160 ABGB) alles bekommen, was man ihm auch unabhängig vom existierenden Mündelgeld hätte zukommen lassen (§ 164 Abs.1 erster Satz ABGB).
§ 231 Abs.3 ABGB würde ich nur auf das eigene Einkommen (durch Tätigkeiten) auslegen, die zu einer Minderung der Unterhaltspflicht führen kann. Das könnte auch für Einkünfte aus dem Kapitalvermögen gelten, wobei die gesetzliche Grundlage der zweite Halbsatz des § 165 ABGB sein dürfte, wo die Rede von Erträgnissen aus dem Vermögen ist. Dennoch bleibt das Prinzip des § 231 Abs.1 ABGB, wonach die Eltern pflichtbewusst die Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben (Anspannungsgrundsatz). Ist das nicht möglich, würde ich nicht einschätzen können, ob dann § 232 ABGB gilt oder doch der letzte Teilsatz des § 164 Abs.2 ABGB gilt, wonach das Vermögen des Kindes angegriffen werden kann, wenn seine Bedürfnisse nicht "in anderer Weise" gedeckt sind.
Weil weiter oben das Anspannungsprinzip erwähnt wurde...es kommt oft genug vor, dass vom Unterhaltspflichtigen mit unterhaltsschädigender Absicht eine Einkommensquelle oder Erbe ausgeschlagen wird, um sein potenzielles Einkommen oder Vermögen zu schonen. Dabei hätte er alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Es würde dann eine Anspannung vorgenommen werden. Dabei würde der Unterhaltsschuldner so betrachtet werden, als wäre ihm das Einkommen oder Vermögen zugeflossen.
§ 231 Abs.3 ABGB würde ich nur auf das eigene Einkommen (durch Tätigkeiten) auslegen, die zu einer Minderung der Unterhaltspflicht führen kann. Das könnte auch für Einkünfte aus dem Kapitalvermögen gelten, wobei die gesetzliche Grundlage der zweite Halbsatz des § 165 ABGB sein dürfte, wo die Rede von Erträgnissen aus dem Vermögen ist. Dennoch bleibt das Prinzip des § 231 Abs.1 ABGB, wonach die Eltern pflichtbewusst die Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben (Anspannungsgrundsatz). Ist das nicht möglich, würde ich nicht einschätzen können, ob dann § 232 ABGB gilt oder doch der letzte Teilsatz des § 164 Abs.2 ABGB gilt, wonach das Vermögen des Kindes angegriffen werden kann, wenn seine Bedürfnisse nicht "in anderer Weise" gedeckt sind.
Weil weiter oben das Anspannungsprinzip erwähnt wurde...es kommt oft genug vor, dass vom Unterhaltspflichtigen mit unterhaltsschädigender Absicht eine Einkommensquelle oder Erbe ausgeschlagen wird, um sein potenzielles Einkommen oder Vermögen zu schonen. Dabei hätte er alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Es würde dann eine Anspannung vorgenommen werden. Dabei würde der Unterhaltsschuldner so betrachtet werden, als wäre ihm das Einkommen oder Vermögen zugeflossen.
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