§ 1075 ABGB sagt:
Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vier und zwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreyßig Tagen, nach der geschehenen Anbiethung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.
Angenommen die Frist begann am 03.02.2022 und endet sohin am 05.03.2022, also an einem Samstag: Endet sie dann wirklich am Samstag, oder am darauffolgenden Montag? Gilt hier evtl § 126 Abs 2 ZPO, sodass Montag der letzte Tag ist? Oder § 903 ABGB - welcher aber nur von Sonntag, Feiertag, aber NICHT von Samstagen spricht?
Danke
