Hallo Leute.
Versuche gerade die wesentlichen Unterschiede bei Vertragsanfechtungsmöglichkeiten bei List und Irrtum zu verstehen. Wie ich meinen Unterlagen entnehmen kann ist beim Irrtum u.a. Voraussetzung, dass der Gegner des Irrenden den Irrtum veranlasst (entweder durch aktives Tun oder Unterlassen). Wie wird hier die Abgrenzung gezogen, da bei der List immerhin auch eine Irreführung notwendig ist?
Vertragsanfechtung bzw. -anpassung; Unterschied List und Irrtum
Re: Vertragsanfechtung bzw. -anpassung; Unterschied List und Irrtum
Der Irrtum nach § 871 ABGB ist vorwiegend subjektiv verschuldet. Beispielsweise wenn man etwas versehentlich vorgenommen hat, auch weil etwas falsch verstanden wurde. In Abgrenzung dazu ist die Frage, ob diese Situation vom Vertragsgegner mutmaßlich bzw. absichtlich hergestellt wurde, um die andere Person dazu zu bewegen. Sprich, ob getrickst oder jemand getäuscht wurde. Dieses objektive Verschulden kann dann als List nach § 870 ABGB gesehen werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Vertragsanfechtung bzw. -anpassung; Unterschied List und Irrtum
Also verstehe ich richtig, dass bei der List zumindest bedingter Vorsatz bzw. dolus eventualis seitens des Irreführenden vorliegen muss, damit man von einem Verschulden sprechen kann?alles2 hat geschrieben: ↑10.02.2022, 17:04Der Irrtum nach § 871 ABGB ist vorwiegend subjektiv verschuldet. Beispielsweise wenn man etwas versehentlich vorgenommen hat, auch weil etwas falsch verstanden wurde. In Abgrenzung dazu ist die Frage, ob diese Situation vom Vertragsgegner mutmaßlich bzw. absichtlich hergestellt wurde, um die andere Person dazu zu bewegen. Sprich, ob getrickst oder jemand getäuscht wurde. Dieses objektive Verschulden kann dann als List nach § 870 ABGB gesehen werden.
Re: Vertragsanfechtung bzw. -anpassung; Unterschied List und Irrtum
So genau wollte ich nicht in die Materie eindringen. Hatte mich eher schlicht ausgedrückt, weil Du beim ersten Mal etwas in einfacher Sprache erklärt bekommen wolltest. Wenn Du jetzt mit dem Eventualvorsatz daherkommst, schaut die Sachlage wieder anders aus. Ohne den Vertrag gesehen zu haben, kann man jemanden schwer etwas unterstellen. Und nur weil objektiv etwas als hinterfotzig wahrgenommen oder als falsches Spiel empfunden wird, muss es noch lange nicht so gemeint oder der Fall sein. Darüber hätte dann schon ein Richter zu entscheiden, wenn man es darauf ankommen lassen möchte.
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Re: Vertragsanfechtung bzw. -anpassung; Unterschied List und Irrtum
...bloßer Irrtum ist leichter zu beweisen als absichtliche Täuschung oder Drohung, weil als Tatbestandsvoraussetzung kein Verschulden des in die Irre Führenden erforderlich ist...
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