Wir beabsichtigen, die Anmietung von Garagen zu digitalisieren und dafür eine Plattform heranzuziehen, welche die Verwaltung im Zusammenhang mit Online-Vertragsabschlüssen übernimmt. Lediglich der Vertragsentwurf muss vorweg einmalig von uns erstellt und hochgeladen werden, die wirtschaftlichen Parameter werden dann automatisch von dieser Plattform eingesetzt.
Frage: Die Plattform meinte, dass keine Rechtsgeschäftsgebühr anfällt. Ist das richtig, dass bei Online-Vertragsabschlüssen im Zusammenhang mit Garagenflächen tatsächlich keine Vergebührung vorzunehmen ist?
Vergebührung
Re: Vergebührung
Man müsste sich die AGB genauer ansehen, um nicht das Kleingedruckte zu übersehen. Dann stellt sich heraus, ob das wirklich für generell (nicht nur für das Anbieten, sondern auch für den Vertragsabschluss Dritter) und für beide Seiten gilt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Vergebührung
Aber hat das überhaupt was mit den AGBs zu tun? Muss man sich da nicht am Gesetz orientieren? Ich habe jetzt etwas recherchiert. Und nach Ansicht des VwGH (16.12.2010, 2009/16/0271) sind auf elektronischem Weg abgeschlossene (Internet-)Verträge selbst dann gebührenpflichtig, wenn ein Ausdruck in Papierform unterbleibt.
Kann das stimmen?
Kann das stimmen?
Re: Vergebührung
Die AGBs dürfen freilich nicht allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts verletzen. Aber jetzt weiß ich, auf was Du abzielst: die Entrichtung einer Rechtsgeschäftsgebühr nach § 15 Abs.1 GebG (Gebührengesetz), die bei schriftlichen Rechtsgeschäften ausgelöst wird. Dann wäre aber die Frage, wo der Anbieter seinen Sitz hat. Denn gemäß § 16 Abs.1 GebG fallen die Gebühren für Rechtsgeschäfte ausschließlich an, wenn der Vertrag im Inland errichtet wurde.
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Re: Vergebührung
Sowohl wir, als auch die Plattform haben unseren Sitz in Österreich. Aber die Plattform hat uns die Auskunft erteilt, dass hier angeblich keine Rechtsgeschäftsgebühr anfällt und ich frage mich, wie sie darauf kommt...
Re: Vergebührung
Man könnte den Anbieter fragen, warum dem so ist, weshalb ich nur Vermutungen anstellen kann, nachdem ich heute nicht bis zum Herrn Haslberger (+43 50 233-518548) vom Fachbereich für feste Gebühren der Dienststelle Sonderzuständigkeiten beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vordringe. Vielleicht hättest Du bei Gelegenheit mehr Glück.
Atypische und gemischte Rechtsgeschäfte gehören immerhin zu den Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung (§ 33 TP 5 Abs.5 Z 2 GebG). In der dort erwähnten "Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Ausnahmen von der Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr" heißt es unter § 3 Abs.2:
Atypische und gemischte Rechtsgeschäfte gehören immerhin zu den Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung (§ 33 TP 5 Abs.5 Z 2 GebG). In der dort erwähnten "Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Ausnahmen von der Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr" heißt es unter § 3 Abs.2:
Das findet sich auch in den Gebührenrichtlinien GebR 2019 Randziffer (Rz) 723. Nach RZ 651 gehört zu den grundsätzlich gebührenpflichtigen Bestandverträgen der:Gemischte Rechtsgeschäfte sind Verträge, die sowohl Elemente eines Bestandvertrages als auch solche eines anderen Vertrages enthalten. Dies können beispielsweise Elemente eines Verwahrungsvertrages (zB Aufstellungsvertrag über Automaten, Garagierungsvertrag), eines Dienstvertrages, eines Kaufvertrages (zB Hard- und Softwareleasingvertrag, Finanzierungsleasingvertrag, Abbauvertrag), oder eines Werkvertrages (zB Wäscheservicevertrag) sein.
Sollte das nicht zur Aufklärung beitragen, kann man es noch immer mit der Finanz klären (siehe oben).Garagierungsvertrag, bei dem der Fahrzeugbesitzer das Recht auf Nutzung eines Abstellplatzes eingeräumt bekommt. Steht die Obsorgepflicht des Vertragspartners (Garagenbesitzer) im Vordergrund, so ist ein nicht der Gebührenpflicht unterliegender Verwahrungsvertrag anzunehmen;
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