Per Baubescheid vom 4.11.1987 wurde uns - einer Eigentumsanlage in Graz - die Auflage erteilt:
„Die Rauchfänge dürfen nur zum Zwecke der Notbeheizung in Krisenzeiten oder bei außergewöhnlichen Umständen nach Ausrufung des Notstandes über den Rundfunk in Betrieb genommen werden“.
Wir haben nun unsere Küche umgebaut und würden uns gerne - auch auf Hinsicht eines künftig möglichen „black out“ einen „Tischherd“ einbauen lassen, den wir zum Kochen mit Holz befeuern würden.
Meine Frage: Dürfen wir - nach den derzeit geltenden Gesetzen und in Hinblick auf die Einschränkung in unserem Baubescheid - diesen Tischherd, der mit festen Brennstoffen zu beheizen ist, in unserer Wohnung in Betrieb nehmen?
Dürfen wir diesen Tischherd auch am bestehenden Rauchfang anschließen, ohne damit auf obige Auflage zu verstoßen?
Angrenzende Eigentumsanlagen - die kurz vor unserer Anlage errichtet wurde und Wohnanlagen, die nach unserer Wohnanlage fertig gestellt wurden, wurde diese Auflage nicht erteilt und diese dürfen Kachelöfen bzw. Schwedenöfen betreiben.
Die Antwort von der Bau- und Anlagenbehörde: "Sie dürfen den Herd nur zum Zwecke der Notbeheizung verwenden, andernfalls müssen Sie um Entfall der Auflage des Bescheides ansuchen"
Können Sie mir bitte weiterhelfen? Vielen Dank
Tischherd - was ist eine Notbeheizung
Re: Tischherd - was ist eine Notbeheizung?
Mit der steiermärkischen Baugesetznovelle von 2010 wurde § 61 Stmk. BauG (Steiermärkisches Baugesetz) im Jahr darauf in der Form komplett abgeschafft. Mit dieser Auflage bezog man sich auf den davor gültigen Absatz 3, wonach es hieß:
Durch die damaligen Bestimmungen rund um den Notkamin griffen einige vor der Fertigstellungsanzeige zu recht kreativen Lösungen, indem auf eine Außenanlage zurückgegriffen wurde. Ansonsten kann ich mir nicht vorstellen, dass es heute noch irgendwen interessiert, was Du mit dem Bereich machst. Mehr wie das von der Baubehörde Mitgeteilte fällt mir auch nicht ein.
Drei Jahre lang fand man diese Notrauchfang-Regelung unter § 85 Stmk. BauG in folgender Ausführung:Unabhängig von der Art der Beheizung muss in jeder Wohnung wenigstens ein Aufenthaltsraum einen eigenen Rauchfanganschlus haben. [...] Die Errichtung eines eigenen Rauchfanganschlusses ist nicht erforderlich, wenn alternativ eine andere zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist.
Seit Juni 2014 ist im Sinne der Entbürokratisierung auch das verschwunden. Damals hielten manche Behörden daran fest, dass die Heizform mit Festbrennstoffen den Betrieb auch bei Ausfall des Stromnetzes gewährleistet, und hatten es gesetzlich neben einer anderen Lösung zumindest als Backup ausgelegt. Mittlerweile ist man soweit, als dass dahingehend nichts mehr vorgeschrieben wird und man bei genügend Platz nachträglich ein Kessel für feste Brennstoffe installieren kann, ohne dass man dem Wohnungseigentümer bis zu einem Krisenfall in seinem Wohnraum einschränken muss.Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für Passivhäuser.
Durch die damaligen Bestimmungen rund um den Notkamin griffen einige vor der Fertigstellungsanzeige zu recht kreativen Lösungen, indem auf eine Außenanlage zurückgegriffen wurde. Ansonsten kann ich mir nicht vorstellen, dass es heute noch irgendwen interessiert, was Du mit dem Bereich machst. Mehr wie das von der Baubehörde Mitgeteilte fällt mir auch nicht ein.
Zuletzt geändert von alles2 am 08.02.2022, 13:00, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Tischherd - was ist eine Notbeheizung
Vielen herzlichen Dank!!!!
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