Gehweg

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Nelly
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Gehweg

Beitrag von Nelly » 05.02.2022, 16:47

Vielen Dank Thema ist erledigt
Zuletzt geändert von Nelly am 21.02.2022, 18:45, insgesamt 2-mal geändert.



alles2
Beiträge: 3405
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Beauftragung Hausverwaltung für Privatstrasse

Beitrag von alles2 » 06.02.2022, 15:00

Nelly hat geschrieben:
05.02.2022, 16:47
Liebes Forum,

vor einigen Jahren hat ein Bauer eine größere Grundstücksfläche an 20 Eigentümer verkauft. Die Zufahrt zu den Grundstücken erfolgt über eine Privatstrasse, die im Besitz der 20 Eigentümer ist. Der Bauer hat sich im Kaufvertrag verpflichtet die Privatstrasse einschließlich die Strassenbeleuchtung zu errichten.
Nun ist der ehemalige Verkäufer an eine Hausverwaltung herangetreten mit der Verwaltung der Dienstbarkeit der Privatstraße.
Die Hausverwaltung hat den 20 Eigentümern ein Anbot für die Verwaltung der Privatstrasse angeboten. Dieses beinhaltet die Stromabrechnung für die Strassenbeleuchtung und den Winterdienst.

Obwohl die Grundstücke unterschiedlich groß sind und damit auch der Anteil an der Privatstrasse, schreibt die Verwaltung ein identes Honorar pro Grundstück vor. Ist das zulässig oder kann man hier verlangen, dass pro Laufmeter Privatstrasse abgerechnet wird, ähnlich beim WEG das auch pro Anteil Nutzfläche abrechnet?

Die Hausverwaltung ersucht, dass eine Vollmacht unterschrieben wird, die sie mit der Verwaltung beauftragt.

Frage: Genügt für die Bestellung der Hausverwaltung eine einfache Mehrheit oder muss hier jeder Eigentümer zustimmen? Jedes Grundstück hat eine eigene EZ. Was passiert, wenn ich nicht zustimme? Nach welchem Gesetz wird hier entschieden, ABGB?

Kann ich privat einen Winterdienst für meinen Anteil an der Privatstrasse beauftragen und die Stromkosten bezahlen?

Vielen herzlichen Dank für eure hilfe

Für eine gemeinschaftliche Sache gelten die Bestimmungen entsprechend § 833 bis 849 ABGB, falls in den Grundkaufverträgen bezüglich der Kostentragungspflicht keine Vereinbarungen fixiert wurden. Nach § 836 ABGB kann die Eigentümergemeinschaft mit einer einfachen Mehrheit eine juristische oder natürliche Person zum Verwalter bestellen. Sein grober Aufgabengebiet findet sich im nächsten Paragraphen. Dein Anliegen wird wohl in § 839 ABGB beantworten:
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältnis der Anteile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Anteil gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
Im vorherigen Paragraphen wird erwähnt, dass Änderungen auf Antrag über ein Gericht erfolgen können. Die Kriterien über den weiteren Verlauf finden sich dann ab § 840 ABGB.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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