Exekution

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Jusler
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Exekution

Beitrag von Jusler » 19.10.2021, 15:28

Kann mir jemand sagen, wann man die Exekution lediglich fortführt (bzw. fortführen kann) und wann man eine neue Exekution beantragt? (die Exekution, von der ich spreche, wurde 2011 bewilligt und bereits 2014, 2020, 2021 wegen Antrag auf Neuvollzug fortgeführt)

Ersteres kostet anscheinend lediglich € 7,50, während letzteres ca. € 157,50 beträgt.

Welchen Vorteil hat ein gänzlich neuer Antrag im Gegensatz zum Antrag auf Neuvollzug?

Besten Dank.



alles2
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Re: Exekution

Beitrag von alles2 » 20.10.2021, 01:05

Für die Aufschiebung nach § 42 EO (Exekutionsordnung) gilt es Fristen zu beachten, die § 45a Abs.1 EO ziemlich kompakt beschreibt:
Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung einzustellen.
Sobald die Einstellung der Exekution erwirkt wurde (§ 39 EO), wäre die neuerliche Einbringung eines Exekutionsantrags von Nöten, für welche laut Tarifpost 4 Z I des § 32 GGG (Gerichtsgebührengesetz) bei einem Streitwert zw. 3500 und 7000 Euro eine Pauschalgebühr von 150 Euro anfallen dürften. Zusätzlich und bei Wiederaufnahme einer aufgeschobenen Exekution könnte sich die Vollzugsgebühr entsprechend § 455 Z 3 EO auf 7,50 Euro belaufen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Jusler
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Re: Exekution

Beitrag von Jusler » 20.10.2021, 09:26

Vielen Dank für die Antwort!

In unserem Fall gab es keine Zahlungsvereinbarung; weshalb ich denke, dass vielmehr dieser Paragraph zur Anwendung gelangt:
Vollzug nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch
§ 252e. (1) Vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch bei einer verpflichteten Partei, die kein Unternehmen betreibt, ist ein Antrag auf neuerlichen Vollzug nur zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass ein neuerlicher Vollzugsversuch erfolgversprechend ist.
(2) Fand der ergebnislose Vollzugsversuch in einem anderen gegen eine verpflichtete Partei nach Abs. 1 geführten Exekutionsverfahren statt, so ist der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug zu bewilligen. Die Exekution ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des § 49 für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger ist von der Nichtdurchführung des Vollzugsversuchs zu verständigen.

(3) Ein Vollzugsversuch ist ergebnislos, wenn keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind.

(4) Ein Vollzugsversuch ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn

1.
der betreibende Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt oder

2.
er glaubhaft macht, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder

3.
die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 vorliegen.
Und ich frage mich nun, ob man in diesem Fall einfach immer und immer wieder einen Antrag auf Neuvollzug stellt (ca. 7 Euro) oder ob es aus welchen Gründen auch immer (?) Sinn machen würde, eine komplett neue Exekution zu beantragen (ca. 150 Euro)

alles2
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Re: Exekution

Beitrag von alles2 » 22.10.2021, 14:18

Du beziehst Dich da aber auf andere Umstände. Dir geht es ja darum, wie man einen Vollzug veranlassen kann, ohne jedes Mal zusätzlich 150 Euro hinblättern zu müssen. Daher habe ich die Fristen beschrieben, wie vorzugehen wäre, damit nicht die Kosten eines Neuvollzugs anfallen würden. Der von Dir genannte Paragraph hingegen beschreibt nur jene Fristen und Voraussetzungen, wann man wieder einen Neuvollzug veranlassen könnte. Das ist ja aber nicht das, was Du möchtest und beschreibt nicht, warum eine Exekution eingestellt wurde.
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