Hallo Zusammen,
ich habe einen Frage zur Insolvenzrecht §194 Abs.2..
wurde bzw. wird es eine Änderung bei einer Sperrfrist von 10 Jahren geben ?
Wenn man ein Abschöpfungsverfahren hatte und aus irgendeinem Grund der Konkurs aufgelöst wurde besteht eine SPERRFRIST von 10 Jahren für einen Neukonkurs, wird dies(Sperrfrist) verringert?
Besteht im Zukunft eine neue Regelungen bzw. Planungen.
Besteht eine alternative Lösung für mein Problem ?
wie z.B. bei der Konkursdauer von 5 Jahren auf 3 Jahre
Lg
Insolvenzrecht §194 Abs. 2
Re: Insolvenzrecht §194 Abs. 2
Dir geht es um § 194 Abs.2 Z4 IO (Insolvenzordnung). Der Privatkonkurs hat im Jahre 2017 durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017) eine Reform erfahren. Bezüglich des von Dir genannten Absatzes hatte sich dahingehend nichts getan, während Absatz 1 um den zweiten Satz erweitert wurde. Im Rahmen der IRÄG 2010, bei der die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt wurde, blieb der Paragraph unverändert. Auch die Suche der Parlamentsseite gibt vorerst nichts her, wonach weitere Änderungen geplant wären. Dennoch dürfte durch den Corona-bedingten Anstieg der Verschuldung eine Insolvenzrechtsreform vorgesehen sein.
Die Frist im Abschöpfungsverfahren wurde durch die Reform bereits von 7 auf 5 Jahre reduziert. Es gibt seit dem Jahr 2019 die EU-Richtlinie 2019/1023, damit Entschuldungen auf 3 Jahre verkürzt werden (sollen). Nur gilt das in erster Linie für unternehmerisch tätige Personen. Bei natürlichen Personen ist es vorerst nur als Option anzusehen und es liegt an der Republik, wann und wie es umgesetzt wird. Der KSV1870 ist jedoch für die Beibehaltung der aktuellen Regelung, weil Privatpersonen innerhalb einer kürzeren Zahlungsfrist noch weniger tilgen können. Und wenn die verkürzte Variante kommen sollte, dann würde es nicht für bereits laufende Verfahren gelten. Auch nicht, wenn man in ein anderes Mitgliedsstaat auswandert, wo es teilweise schon vorher eine kürzere Verfahrensdauer gab, und dort die Insolvenz anmeldet, um in den Genuss dessen Insolvenzrechtes zu kommen.
Für allgemeine Auskünfte dahingehend kann man sich auch telefonisch an eine Schuldnerberatung wenden!
Die Frist im Abschöpfungsverfahren wurde durch die Reform bereits von 7 auf 5 Jahre reduziert. Es gibt seit dem Jahr 2019 die EU-Richtlinie 2019/1023, damit Entschuldungen auf 3 Jahre verkürzt werden (sollen). Nur gilt das in erster Linie für unternehmerisch tätige Personen. Bei natürlichen Personen ist es vorerst nur als Option anzusehen und es liegt an der Republik, wann und wie es umgesetzt wird. Der KSV1870 ist jedoch für die Beibehaltung der aktuellen Regelung, weil Privatpersonen innerhalb einer kürzeren Zahlungsfrist noch weniger tilgen können. Und wenn die verkürzte Variante kommen sollte, dann würde es nicht für bereits laufende Verfahren gelten. Auch nicht, wenn man in ein anderes Mitgliedsstaat auswandert, wo es teilweise schon vorher eine kürzere Verfahrensdauer gab, und dort die Insolvenz anmeldet, um in den Genuss dessen Insolvenzrechtes zu kommen.
Für allgemeine Auskünfte dahingehend kann man sich auch telefonisch an eine Schuldnerberatung wenden!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Insolvenzrecht §194 Abs. 2
Danke sehr für die Information
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