Vielen Dank erstmal für die beiden Antworten!
Vorerst möchte ich nur kurz mitteilen, dass mir ein Fehler unterlaufen ist: Die Stammeinlage beträgt 35.000 (hierauf geleistet: 17.500 - 17.500 sind also noch ausständig).
Wurde die Gesellschaft ohne Durchführung einer Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht? Ist sie jetzt tatsächlich gelöscht oder wurde bislang nur der Hinweis eingetragen, dass das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde?
Eine Liquidation wurde durchgeführt; die Gesellschaft hatte die Bezeichnung "in Liqu.", Liquidator war der Gesellschafter, dessen Stammeinlage nicht voll einbezahlt ist.
Sie ist nunmehr - wie man dem Firmenbuchauszug entnehmen kann - seit 30.09.2020 amtswegig gelöscht.
Stutzig macht mich nur, dass die Insolvenz während des Verfahrens eröffnet wurde und ihr trotzdem obsiegt habt. Normalerweise tritt mit Insolvenzeröffnung eine Prozesssperre ein. Am besten direkt mit eurem Anwalt abklären.
Es wurde damals im Februar eine Vertagungsbitte der Gegenseite beim BG eingereicht aufgrund der Einbringung eines Insolvenzantrages. Das LG fasste im Mai den Beschluss, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird, da der Schuldner zahlungsunfähig ist. Im Juli fand dann die nächste Verhandlung am BG statt, in der vorgebracht wurde, dass die Gesellschaft vermögenslos sei. Gelöscht wurde sie am 30.09.2020. Obsiegt haben wir schlussendlich im Oktober, da wir aufgrund der Rsp des OGH das Verfahren fortsetzten (RS0110979).
Die Eintragung der Löschung im Firmenbuch hat nur deklarativen Charakter. Solange ein Vermögen besteht, "lebt" die GmbH weiter. Das Vermögen besteht darin, dass eine Forderung gegen den Gesellschafter über € 12.500,-- besteht (RIS-Justiz RS0059984 ).
So habe ich das auch gefunden, allerdings mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass der Anspruch gegen den Gesellschafter auf Einzahlung des restlichen Stammkapitals einbringlich sein muss... Der Gesellschafter ist Komplementär einer weiteren KG, dürfte wohl also einbringlich sein.
Der richtige Weg wäre daher die Drittschuldnerklage gegen den Gesellschafter, bei einem rechtskräftigen Urteil gegen die GmbH.
Was genau meinen Sie mit "bei einem rechtskräftigen Urteil gegen die GmbH?"
Vielen Dank!