Darf auf GKG gewidmeten Flächen gebaut bzw. dauerhaft gewohnt werden?

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Dreadhead
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Darf auf GKG gewidmeten Flächen gebaut bzw. dauerhaft gewohnt werden?

Beitrag von Dreadhead » 08.10.2020, 03:46

Hallo,
ich Frage mich wie bauen und wohnen auf GKG gewidmeten Flächen geregelt ist.
Eine wichtige grundlegende Frage ist sicher ob das Kleingartengesetz anzuwenden ist.
Diese Frage habe ich als eigenes Thema, "Wann ist das Kleingartengesetz anzuwenden?", gestellt.

Ich stell mir die Frage weil es in NÖ Grünland-Kleingarten Flächen gibt auf denen rege Bautätigkeit stattfindet
und dort vielfach schon dauerhaft (ganzjährig) gewohnt wird und die Bewohner dort auch offiziell hauptgemeldet sind.
Die betroffenen Grundstücke die ich kenne gehören nicht zu einem Kleingartenverein oder einer Kleingartenanlage
und ich vermute sie sind zumeist größer als 400m², also keine Kleingärten nach Kleingartengesetz.
Ich frage mich ob man guten Gewissens und ohne Sorge auf einem solchen Grundstück ein Wohnhaus errichten darf.
Sollte man dort ein Wohnhaus errichten frage ich mich auch an welche Bauklasse (Limits) man sich halten muß.

Da es sich um Grünland handelt dürfte man doch tatsächlich lediglich eine Kleingartenhütte bauen wenn es ein Kleingarten ist.
Wenn ich es korrekt sehe halten sich die Bauherren im großen und ganzen ungefähr an die Limits für Kleingartenhütten lt. NÖ Kleingartengesetz.
Bebaute Fläche max. 37m², Traufenhöhe 3m und Firsthöhe von 4,7m.
Nicht eingehalten wird fast immer das Verbot von Autoabstellplätzen und das Verbot für Nebengebäude
(ausgenommen ein Geräteschuppen mit max. 4m² anschließend ans Hauptgebäude aber ohne direkte Verbindung)

Wird das Kleingartengesetz dort also bzgl. Autoabstellplätzen, Nebengebäuden und dauerhaftem wohnen missachtet?
Wieso hält man sich dann aber an die Baulimits das Hauptgebäudes?
Oder ist das Kleingartengesetz nicht anzuwenden. Wieso darf man dann überhaupt im Grünland bauen.
Und wenn, wieso müßte man sich an das Limit für bebaute Fläche halten?

Wer ist von Amts wegen dafür zuständig die Einhaltung dieses Gesetzes zu prüfen?
Muß eine solche Prüfung eigenständig erfolgen oder erst wenn ein Gesetzesbruch angezeigt wird?

Ich denke es wird nur das Hauptgebäude mit den Abmessungen einer Gartenhütte eingereicht und bewilligt.
Nebengebäude, Autoabstellplätze und der Hauptwohnsitz werden dann einfach inoffiziell angelegt!
Es ist aber doch unmöglich daß eine Gemeinde nicht mitbekommt daß dort Familien dauerhaft wohnen und daß es der Gemeinde unbekannt ist daß dort Nebengebäude und Autoabstellplätz errichtet wurden.
Schließlich sind die Personen dort Hauptgemeldet und es gibt Müllabfuhr, Strom.- und Wasserversorgung über das ganze Jahr und außer den Autoabstellflächen auf den Grundstücken gibt es keinerlei Parkflächen.

Wenn es sich dort aber nicht um einen Kleingarten in einer Kleingartenanlage handelt dürfte dort aber doch eigentlich überhaupt kein Gebäude bewilligt werden da es sich ja um Grünland handelt, oder?
Wenn doch verstehe ich nicht nach welcher Bauordnung man sich an das 37m² Limit halten muß!

Sollte ich auf GKG ein Bauwerk bewilligt bekommen obwohl es Grünland ist und es keine Grundlage für Wohnbau gibt,
muß ich dann früher oder später mit einem Abrissbescheid rechnen oder wird dieser illegale Bau damit legitimiert?

Darf die Gemeinde so einen Wohnbau überhaupt bewilligen und wenn ja nach welchem Recht?

Ich hoffe auch hier auf Eure Expertise und Eure rege Teilnahme.

Mit besten Grüßen,
Dreadhead



alles2
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Re: Darf auf GKG gewidmeten Flächen gebaut bzw. dauerhaft gewohnt werden?

Beitrag von alles2 » 08.10.2020, 12:49

Bei der Vergabe einer Bewilligung und bei der Entscheidung über den Abriss orientiert man sich auch an die Bauordnung (NÖ BO) und das Raumordnungsgesetz (NÖ ROG):

https://www.jusline.at/entscheidung/121556

Ich gebe Dir der Einfachheit halber einige richterliche Entscheidungen mit an die Hand, damit man ein Gefühl für die wesentlichen Kriterien bekommt:

https://www.jusline.at/entscheidung/42642
https://www.jusline.at/entscheidung/37511
oder auch
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2000050122_20001024X00/JWT_2000050122_20001024X00.html

Du hast ja doch relativ viele Fragen, die damit vielleicht geklärt werden. Auch kann es sein, dass so wesentliche Aspekte bzw. Fragen abgedeckt werden, an die Du noch nicht gedacht hattest.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Dreadhead
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Re: Darf auf GKG gewidmeten Flächen gebaut bzw. dauerhaft gewohnt werden?

Beitrag von Dreadhead » 10.10.2020, 04:46

Danke für die links.

Ich denke in den Beispielen in der ÖBB Anlage wird die Definition Kleingarten davon abgeleitet weil es sich um eine Kleingartenanlage handelt.
Wieso die Größe ignoriert wird kann ich nicht nachvollziehen. Ich denke es ist so gemeint, daß auch die zu große Gstfläche einen Widerspruch zum Gesetz darstellt, also im blödesten Fall auch das Grundstück verkleinert/geteilt werden müsste, daraus aber nicht abgeleitet werden kann daß es kein Kleingarten ist.
Ich fürchte auch es würde nicht helfen wenn es kein Kleingarten ist. Im Gegenteil, denn dann wäre es immer noch Grünland wo meines Wissens dann überhaupt nicht gebaut werden dürfte. Erst die Definition als Kleingarten ermöglicht ja erst die Bewilligung eines Gebäudes (wenn auch in der Fläche beschränkt), oder?

Die Ableitung es sei ein Kleingarten nur aufgrund der Flächenwidmung GKG kann ich nicht nachvollziehen. Eine brach liegende Wiese die als GSPO gewidmet ist, ist dadurch ja auch noch kein Sportplatz. Die Widmung besagt doch nur daß die Fläche zur Errichtung einer Kleingartenanlage bzw. einer Sportanlage vorgesehen ist, oder?

Nichts desto trotz wird in der Gemeinde Traiskirchen auf GKG ohne Kleingartenanlage oder Verein fröhlich gebaut und auch dauerhaft gewohnt, inkl. Nebengebäuden und Autoabstellplätzen. Darf ich deshalb davon ausgehen daß ein Gebäude und die dauerhafte Nutzung auch in der Gemeinde Baden möglich ist. Es handelt sich doch um Grundstücke welche nur wenige Kilometer von einander entfernt im gleichen Bezirk, Baden, liegen. Das NÖ Kleingartengesetz gilt aber doch für das gesamte Bundesland und müsste doch auch gleich ausgelegt werden, oder? Ist es also möglich daß man mir in Baden verbietet was in Traiskirchen gelebte Praxis ist? Müsste man dann nicht konsequenterweise auch in Traiskirchen Verstöße gegen das NÖ Kleingartengesetz ahnden.

alles2
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Re: Darf auf GKG gewidmeten Flächen gebaut bzw. dauerhaft gewohnt werden?

Beitrag von alles2 » 11.10.2020, 16:33

Das ist ja das Unberechenbare, wenn der Bürgermeister, der Gemeinderat oder sogar das Gericht eine exklusive Sicht auf die Dinge haben. Das kann dann unweigerlich zu einer Ungleichbehandlung nicht nur von Gemeinde zu Gemeinde führen, sondern selbst zw. Nachbarn, was einmal mehr in der gestrigen Bürgeranwalt-Sendung deutlich wurde:
Keine Umwidmung: Ungleichbehandlung zweier Eigentümer?
Seit mehr als 20 Jahren versucht Familie P. aus Hartberg das Grundstück, auf dem sie eine Modellautobahn betreibt, von Freiland in "Sondernutzung Modellsportfläche" umwidmen zu lassen. Erfolglos. Und das, obwohl das Nachbargrundstück des örtlichen Modellfliegerclubs die entsprechende Widmung schon lange bekommen hat. Volksanwalt Werner Amon sieht darin eine Ungleichbehandlung durch die Stadtgemeinde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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