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von alles2 » 05.05.2020, 22:54
Wann hat sich der Vorfall ereignet?
Gehe ich recht in der Annahme, dass Du schon schon eine Strafverfügung erhalten hast (weil Du Einspruch erwähnst) und keine Aufforderung zur Rechtfertigung?
Ich weiß nicht, um welchen Betrag es geht, aber die Anfechtung kann man ins Auge fassen, sofern Du Dich nicht von etwaigen Zusatzkosten abschrecken lässt. Vor allem wenn die Strafe zu hoch bemessen ist. Argumentiert man, dass sich die Polizei bzgl. des Abstandes mit dem freien Auge verschätzt haben könnte, ist es schwer durchsetzbar. Man könnte darauf spekulieren, dass die Polizei in der Situation den Überblick verloren hat, weil die vorher nicht wissen konnten, dass jene Personen dieser Gruppe, die im gemeinsamen Haushalt leben, womöglich nicht den Mindestabstand gehalten haben. Aber zu jenen, die nicht zusammenwohnen, wurde dieser sehr wohl eingehalten. Sämtliche Zeugen sollten angeführt werden. Das Verfahren könnte dann eingestellt werden, weil die Verletzung der Verordnung nicht eindeutig bewiesen werden kann.
Auch aus einer anderen Perspektive könnte man den Einspruch andenken. Es könnte sein, dass die Verordnung zum Zeitpunkt des Vorfalls verfassungsrechtlich nicht haltbar war. Sollte der Verfassungsgerichtshof das auch so sehen, könnte der Fall eintreten, dass die Strafverfügung (idealerweise während dem anhängigen Verfahren) nachträglich aufgehoben wird. Wenn schon vorher bezahlt wurde, wird es für gewöhnlich wesentlich schwieriger.
Hinsichtlich Zusammenkünfte möchte ich folgendes noch einwerfen, nachdem die Diskussion anfänglich in diese Richtung ging:
Seit dem 1. Mai gilt doch die COVID-19-Lockerungsverordnung (COVID-19-LV) vom 30.4.2020.
Kann keine Verletzung nach § 1 Abs. 1 erkennen, wonach das Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, erlaubt ist, die ein Abstand von mindestens einem Meter einhalten.
Was Zusammenkünfte angeht, könnte § 10 zur Anwendung kommen, wobei es dort erst bei einer Gruppierung von mehr als 10 Personen beginnt und es mehr in Richtung geplante Zusammenkünfte geht.
Also sollte es zumindest bei zufällige Zusammenkünfte bis 10 Personen keine Einwände geben. Private Partys im privaten Wohnbereich sind schon gar nicht reglementiert, außer Nachbarn fühlen sich vom Lärm belästigt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!