Quelle: http://www.kultur.steiermark.at/cms/dok ... tungen.pdf
Sprich wenn Ich ein stiller zuseher bei einer Messe, Lesung, Theater, Konzert,... bin kann Ich vom Veranstalter verlangen das dieser keine Bilder, Video veröffentlicht wo Ich zu sehen bin?2.2Art. 21 DSGVO: das Widerspruchsrecht in „besonderen Situationen“Gelegentlich gibt es gute Gründe, weshalb ein Veranstaltungsgast nicht online oder in gedruckten Materialien erkannt werden möchte. Dann kann sie/er sich auf eine „besondere Situation“ nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO berufen und eine Veröffentlichung verhindern.
Es ist daher darauf Rücksicht zu nehmen, dass einzelne Personen diese Gründe vorbringen. Diese Personen sollten dann etweder gar nicht auf genommen werden oder –wenn dies organisatorisch nicht möglich ist –die Aufnahmen diese Personen betreffend nicht veröffentlicht werden. Unabhängig davon sollte allen Personen die Möglichkeit gegeben werden, dass sie sich, wenn sie im Internet veröffentlicht sind, bei der veranstaltenden Dienststelle melden und die Entfernung von sie betreffenden Bildern von der Homepage begehren können. Der Entfernung sollte grundsätzlich nachgekommen werden (soferne nicht im Einzelfall besondere Gründe für eine Veröffentlichung sprechen).
Danke