brauche dringend Ihren Rat
1) Warum kann der Vermieter nur den Mieter und nicht direkt den Untermieter klagen?? Auf welche gesetzliche Grundlage geht das zurück?
2)Müßte der Vermieter den Mieter, der den Untermieter aufgenommen hat auf Unterlassung klagen.
3)Wann ist der Mieter berechtigt einen Untermieter aufzunehmen?
4)Stimmt der Vermieter schlüssig zu, wenn er über Monate tatenlos bleibt?
5)Wenn der Untermieter ein Wohnrecht vom Mieter ableiten kann so ist der Untermieter für die Eigentumsherausgabeklage nach 366 ABGB nicht passiv legitimert, oder??
Können Sie mir diese Fragen beantworten? Das wäre echt toll!! Danke im voraus
mfg rycos
celsus
RE: celsus
1. Weil nur zwischen Mieter und Untermieter ein Vertragsverhältnis besteht. Zwischen Mieter und Untermieter besteht ebenfalls ein Vertragsverhältnis. Jeder kann aus dem Vertrag sich nur an den jeweiligen Vertragspartner halten.
2. Ja wenn eine Weitervermietung im Bestandsvertrag untersagt ist.
3. Immer wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich untersagt ist.
4. Nein, Schweigen allein darf kein Erklärungswert zugemessen werden und ist im Regelfall keine Zustimmung.
5. Der Vermieter kann das Eigentum nicht vom Untermieter herausfordern solange der Mieter aufgrund des bestehenden Mietvertrages darüber zu recht verfügt.
2. Ja wenn eine Weitervermietung im Bestandsvertrag untersagt ist.
3. Immer wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich untersagt ist.
4. Nein, Schweigen allein darf kein Erklärungswert zugemessen werden und ist im Regelfall keine Zustimmung.
5. Der Vermieter kann das Eigentum nicht vom Untermieter herausfordern solange der Mieter aufgrund des bestehenden Mietvertrages darüber zu recht verfügt.
§ 11 MRG
"Untermietverbote
§ 11. (1) Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll,
2. der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,
3. die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder
4. wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird."
das bedeutet:
selbst wenn ein untermietverbot ausdrücklich vereinbart ist, entfaltet es nur dann wirksamkeit, wenn ein wichtiger grund, der es rechtfertigt, vorliegt.
§ 11. (1) Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll,
2. der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,
3. die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder
4. wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird."
das bedeutet:
selbst wenn ein untermietverbot ausdrücklich vereinbart ist, entfaltet es nur dann wirksamkeit, wenn ein wichtiger grund, der es rechtfertigt, vorliegt.
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