Indirekteinleiter A in eine nichtöffentliche Kanalisation
Indirekteinleiter A in eine nichtöffentliche Kanalisation
mit Abwasserreinigung B (Genehmigung § 32b WRG), die in eine öffentliche Kanalisation mit ARA C einleitet. Anschließend leitet die ARA in ein Gewässer ein.
A hat eine Zustimmung von B und C ohne Abweichungen von verordneten Grenzwerten (mehrere gefährliche Abwasserinhaltsstoffe). Abgesehen davon, dass A mMn nur eine Zustimmung von B benötigen würde... Ist A auch anzeige-/bewilligungspflichtig? Hätte B eine Genehmigung nach § 32, wäre das mMn klar, nämlich nein. B hat aber eine Genehmigung nach § 32b und somit wäre A kein Indirekteinleiter gemäß Definition des § 1 (3) Z. 1 IEV, sehr wohl aber nach § 32b WRG, nach der eine Bewilligungspflicht nicht erforderlich ist.
Die Frage ist nun, ob A anzeige-/bewilligungspflichtig ist.
Danke
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 18 Gäste