betrifft: Betriebsstätten
Für mich eröffnen schon die Abs. 1 bzw 3 die Frage, warum der Kommissionär nicht generell als abhängiger Vertreter gesehen werden kann wo er abgesehen von der Weisung, auch für die Erfüllung des Geschäftes haftet. Als ständiger Vertreter - Absatzmittler - würde ich generell, ab einer Dauer von 6 Monaten, von einer Vertreterbetriebsstätte ausgehen. Dies hätte wiederum Einflüsse auf entsprechende Steuereinnahmen und Betriebsstättenzugehörigkeit.
ev. EAS 2681