Zeitraum für Honorarnotenlegung
Zeitraum für Honorarnotenlegung
Hallo zusammen!
Ich dachte gestern, ich bin im falschen Film, als ich meine Post durchsah und zwar muß ich da ein wenig weiter ausholen.
Ich betreibe seit Okt. 2002 einen kleinen Onlinehandel, wo ich von meinen Produkten auch entsprechende Fotos habe und ich hab diese Produkte auch über ebay vertrieben. Diese Fotos hat ein guter Freund für mich angefertigt damals und mir die alleinigen Verfügungsrechte dafür übertragen.
Anfang des Jahres 2004 wurden diese Fotos jedoch von zwei Mitbewerbern aus Deutschland und einem Mitbewerber aus Österreich unerlaubt verwendet. Woraufhin ich einen Rechtsanwalt aufgesucht habe. Mündlich vereinbart war ein Erfolgshonorar, schriftliche Vereinbarung mit dem RA gab es keine.
Im August bzw. September 2004 erfolgten die letzten Kontakte mit dem betreffenden RA und die Sache verlief im Sand. Ich habe damals keine Honorarnoten erhalten, weil ja ein Erfolgshonorar ausgemacht war und es keinen Erfolg in finanzieller Hinsicht gab. Ich habe die Sache auch nicht mehr weiter verfolgt.
Nun erhalte ich ein Schreiben - datiert mit 12.2.2007 - und in der Anlage eine Honorarnote - datiert mit 30.12.2006 - über angebliche Leistungen, natürlich in beträchtlicher Höhe.
Meine Frage lautet: Wie lange darf sich ein Rechtsanwalt Zeit lassen, sein Honorar zu verrechnen? Ist es in diesem Fall gerechtfertigt, nach über zwei Jahren noch Honorar zu verlangen?
Im normalen Geschäftsleben ist es nämlich so, wenn ich eine Leistung/Ware nicht im Zeitraum eines Jahres ab Lieferung verrechne, hab ich Pech gehabt und kann keine Rechnung mehr legen.
Grüße
Helga
Ich dachte gestern, ich bin im falschen Film, als ich meine Post durchsah und zwar muß ich da ein wenig weiter ausholen.
Ich betreibe seit Okt. 2002 einen kleinen Onlinehandel, wo ich von meinen Produkten auch entsprechende Fotos habe und ich hab diese Produkte auch über ebay vertrieben. Diese Fotos hat ein guter Freund für mich angefertigt damals und mir die alleinigen Verfügungsrechte dafür übertragen.
Anfang des Jahres 2004 wurden diese Fotos jedoch von zwei Mitbewerbern aus Deutschland und einem Mitbewerber aus Österreich unerlaubt verwendet. Woraufhin ich einen Rechtsanwalt aufgesucht habe. Mündlich vereinbart war ein Erfolgshonorar, schriftliche Vereinbarung mit dem RA gab es keine.
Im August bzw. September 2004 erfolgten die letzten Kontakte mit dem betreffenden RA und die Sache verlief im Sand. Ich habe damals keine Honorarnoten erhalten, weil ja ein Erfolgshonorar ausgemacht war und es keinen Erfolg in finanzieller Hinsicht gab. Ich habe die Sache auch nicht mehr weiter verfolgt.
Nun erhalte ich ein Schreiben - datiert mit 12.2.2007 - und in der Anlage eine Honorarnote - datiert mit 30.12.2006 - über angebliche Leistungen, natürlich in beträchtlicher Höhe.
Meine Frage lautet: Wie lange darf sich ein Rechtsanwalt Zeit lassen, sein Honorar zu verrechnen? Ist es in diesem Fall gerechtfertigt, nach über zwei Jahren noch Honorar zu verlangen?
Im normalen Geschäftsleben ist es nämlich so, wenn ich eine Leistung/Ware nicht im Zeitraum eines Jahres ab Lieferung verrechne, hab ich Pech gehabt und kann keine Rechnung mehr legen.
Grüße
Helga
RE: Zeitraum für Honorarnotenlegung
Genau 2 Jahre, 11 Monate, 29 Tage und 23 Stunden darf ein Anwalt abwarten. Also, reden wir Deutsch: Innerhalb von 3 Jahren muss er seine Forderung stellen, sonst ist diese Verjährt. Wurden seine Leistungen vor länger als 3 Jahren erbracht, dann schaut er durch die Finger.
Das ist Punkt 1.
Punkt 2 ist, dass wenn du ihn keine Vollmacht unterschrieben hast, hast du keinen Auftrag erteilt. ABER: wenn du eine Vollmacht unterzeichnet hast, dann hast du wohl einen Auftrag erteilt. Ob es sich nun um ein Erfolgshonorar handelt oder nicht, das ist zu streiten. Wenn du das nicht schriftlich vereinbart hast, dann gilt die Vollmacht, und dort (ich wette!) steht drinnen dass du alles zu bezahlen hast.
MEMIL
Das ist Punkt 1.
Punkt 2 ist, dass wenn du ihn keine Vollmacht unterschrieben hast, hast du keinen Auftrag erteilt. ABER: wenn du eine Vollmacht unterzeichnet hast, dann hast du wohl einen Auftrag erteilt. Ob es sich nun um ein Erfolgshonorar handelt oder nicht, das ist zu streiten. Wenn du das nicht schriftlich vereinbart hast, dann gilt die Vollmacht, und dort (ich wette!) steht drinnen dass du alles zu bezahlen hast.
MEMIL
RE: Zeitraum für Honorarnotenlegung
zu Punkt 2
auch ohne Vollmacht kann Awalt die Kosten von MD verlangen.
Joei12
auch ohne Vollmacht kann Awalt die Kosten von MD verlangen.
Joei12
RE: Zeitraum für Honorarnotenlegung
Nein, besser gesagt, verlangen kann er schon, aber wenn er keine Vollmacht hat, muss er wie jede anderen sterblich beweisen, dass er einen Auftrag erteilt erhalten hat. Ohne Vollmacht sind die Chance sehr mager für ihn, zumal Anwälte müssen immer ihre Aufträge schriftlich festlegen und diese auch nachweisen können. Sie dürfen ohne Vollmacht nicht tätig werden. Mündliche Aufträge werden von Anwälten nur angenommen, wenn es sich um ein dringendes Einschreiten handelt, wo der Vollmachtgeber gar nicht persönlilch anwesend ist. Gab es eine persönliche Besprechung, egal wo, und der Anwalt verabsäumt hat den Auftrag schriftlich durch eine Vollmacht abzusichern, dann ist er arm drann, meine ich, ohne Partei anzugreifen.
Ohne Vollmacht würde ich vorerst Abstand von Anerkennung der Forderung nehmen und die Sache mit ihm verhandeln.
MfG,
MEMIL
Ohne Vollmacht würde ich vorerst Abstand von Anerkennung der Forderung nehmen und die Sache mit ihm verhandeln.
MfG,
MEMIL
RE: Zeitraum für Honorarnotenlegung
Nein, besser gesagt, verlangen kann er schon, aber wenn er keine Vollmacht hat, muss er wie jede anderen sterblich beweisen, dass er einen Auftrag erteilt erhalten hat. Ohne Vollmacht sind die Chance sehr mager für ihn, zumal Anwälte müssen immer ihre Aufträge schriftlich festlegen und diese auch nachweisen können. Sie dürfen ohne Vollmacht nicht tätig werden. Mündliche Aufträge werden von Anwälten nur angenommen, wenn es sich um ein dringendes Einschreiten handelt, wo der Vollmachtgeber gar nicht persönlilch anwesend ist. Gab es eine persönliche Besprechung, egal wo, und der Anwalt verabsäumt hat den Auftrag schriftlich durch eine Vollmacht abzusichern, dann ist er arm drann, meine ich, ohne Partei anzugreifen.
Ohne Vollmacht würde ich vorerst Abstand von Anerkennung der Forderung nehmen und die Sache mit ihm verhandeln.
MfG,
MEMIL
Ohne Vollmacht würde ich vorerst Abstand von Anerkennung der Forderung nehmen und die Sache mit ihm verhandeln.
MfG,
MEMIL
RE: Zeitraum für Honorarnotenlegung
Wenn RA mit MD über den Fall auch schriftlich verkehrt,
hat MD das Honorar zu bezahlen, wenn nicht würde ich Klagen
Joei12
hat MD das Honorar zu bezahlen, wenn nicht würde ich Klagen
Joei12
RE: Zeitraum für Honorarnotenlegung
das ist wohl zweifelhaft. der anwaltsauftrag kann wie jeder andere auch mündlich erteilt werden.
wenn man ein paar schriftsätze macht und gemeinsam mit dem mandanten auch verhandlungen etc. wird wohl schon davon auszugehen sein das man einen auftrag hat.
und wenn kein schriftlicher auftrag vorliegt dann kann man angemessen abrechnen und angemessen ist ratg und ahr allemal.
blöd ist halt wenn man z.b. in strafverfahren die verwandten nicht unterschreiben hat lassen dann kanns haarig werdne. aber hier muss eh immer das akonto passen damits weitergeht.
wenn man ein paar schriftsätze macht und gemeinsam mit dem mandanten auch verhandlungen etc. wird wohl schon davon auszugehen sein das man einen auftrag hat.
und wenn kein schriftlicher auftrag vorliegt dann kann man angemessen abrechnen und angemessen ist ratg und ahr allemal.
blöd ist halt wenn man z.b. in strafverfahren die verwandten nicht unterschreiben hat lassen dann kanns haarig werdne. aber hier muss eh immer das akonto passen damits weitergeht.
RE: Zeitraum für Honorarnotenlegung
Hallo Memil
ist deine Meinung juristischer Unsinn ?
oder kannst du durch ein Urteil deine Rechtsansicht im Forum
untermauern.
LG
joei12
ist deine Meinung juristischer Unsinn ?
oder kannst du durch ein Urteil deine Rechtsansicht im Forum
untermauern.
LG
joei12
RE: Zeitraum für Honorarnotenlegung
Ich meine dass sie nach Vollmachtsauflösung zahlen muss, und zwar entweder die Kosten für die in Anspruch genommene Beratung (ob die gut oder schlecht war könnte wohl nur in einem Honorarprozess gelöst werden), wenn man von einem gültig zustandegekommenen Vollmachtsverhältnis ausgeht muss sie das bisherige Einschreiten zahlen
(und bekommt es dann vielleicht von der gegnerischen Versicherung irgend wann mal ersetzt).
Es kann doch nicht sein dass Leute zum Anwalt (wie hier sogar mehrmals) gehen und glauben, das sei alles kostenlos!!
Daher rührt auch die st. Rspr. zu § 1152 ABGB, wonach bei Fehlen einer Honorarvereinbarung (was bei bloß mündlicher Mandatserteilung bzw. Inanspruchnahme von Leistungen häufig der Fall ist) das RATG iVm. den AHR (nunmehr AHK) als "kodifiziertes Gutachten" betreffend die Angemessenheit der Entlohnung heranzuziehen ist.
(und bekommt es dann vielleicht von der gegnerischen Versicherung irgend wann mal ersetzt).
Es kann doch nicht sein dass Leute zum Anwalt (wie hier sogar mehrmals) gehen und glauben, das sei alles kostenlos!!
Daher rührt auch die st. Rspr. zu § 1152 ABGB, wonach bei Fehlen einer Honorarvereinbarung (was bei bloß mündlicher Mandatserteilung bzw. Inanspruchnahme von Leistungen häufig der Fall ist) das RATG iVm. den AHR (nunmehr AHK) als "kodifiziertes Gutachten" betreffend die Angemessenheit der Entlohnung heranzuziehen ist.
RE: Zeitraum für Honorarnotenlegung
Hallo Memil,
höfliche Erinnerung !!!!
Joei12
höfliche Erinnerung !!!!
Joei12
RE: Zeitraum für Honorarnotenlegung
Hallo Memil,
kommt von dir noch widerspruch oder ist meine rechtsmeinung
100 % wasserdicht?
soll in diesen fall für md einen honorarprezess führen
aussichten ?????
mit frendlichen grüße
joei12
kommt von dir noch widerspruch oder ist meine rechtsmeinung
100 % wasserdicht?
soll in diesen fall für md einen honorarprezess führen
aussichten ?????
mit frendlichen grüße
joei12
RE: Zeitraum für Honorarnotenlegung
Vertretungsfehler machen den Rechtsanwalt jedoch nicht nur nach §§
1009, 1010 und 1012 ABGB schadenersatzpflichtig; sie können auch dazu
führen, dass der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch verliert. Nach
der Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Entgelt,
wenn seine Leistung wertlos ist (7 Ob 621/79 = SZ 52/73; 7 Ob 612/93
= RZ 1995/58 ua; Strasser aaO § 1009 Rz 9 mwN). In einem solchen Fall
hat der Mandant wegen der einer Nichterfüllung gleichkommenden
Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags ein
Leistungsverweigerungsrecht, das er dem Zahlungsbegehren
entgegenhalten kann. Dass das Leistungsverweigerungsrecht - wie in
der Entscheidung 6 Ob 304/99w (= JBl 2000, 590 [Rummel])
ausgesprochen - nicht dazu berechtigt, das gezahlte Honorar nach §
1431 ABGB zurückzufordern, ist hier ohne Bedeutung, weil über die
Klage des Rechtsanwalts auf Zahlung seines Honorars zu entscheiden ist
1009, 1010 und 1012 ABGB schadenersatzpflichtig; sie können auch dazu
führen, dass der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch verliert. Nach
der Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Entgelt,
wenn seine Leistung wertlos ist (7 Ob 621/79 = SZ 52/73; 7 Ob 612/93
= RZ 1995/58 ua; Strasser aaO § 1009 Rz 9 mwN). In einem solchen Fall
hat der Mandant wegen der einer Nichterfüllung gleichkommenden
Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags ein
Leistungsverweigerungsrecht, das er dem Zahlungsbegehren
entgegenhalten kann. Dass das Leistungsverweigerungsrecht - wie in
der Entscheidung 6 Ob 304/99w (= JBl 2000, 590 [Rummel])
ausgesprochen - nicht dazu berechtigt, das gezahlte Honorar nach §
1431 ABGB zurückzufordern, ist hier ohne Bedeutung, weil über die
Klage des Rechtsanwalts auf Zahlung seines Honorars zu entscheiden ist
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