E erfährt von diesem Umstand erst, als er in einer Klage gegen die Verwahrer der Gegenstände (VV/2015) von D eine Herausgabeklage einbringt (die er für die eigentlichen Hinterzieher der Gegenstände hält) und VV vorlegen, dass D von V redlich gekauft haben (Würdigung des Richters). E ist bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass VV sich das Eigentum von E selbst verschafft haben.
D hat lt. Herausgeabeklage von V redlich gekauft, VV sind nur die Verwahrer für D und zur Herausgabe daher nicht verpflichtet.
Übrig bleibt also, dass D die Möbel besitzt, die VV verwendet (es kommt unten noch dicker

Kaufvertrag von V an D vor mehr als drei Jahren. Detto Geldübergabe von D an V (Prozessdauer ca. 2 Jahre).
V behauptet auch, E vom Kaufvertrag in Kenntnis gesetzt zu haben.
Wie kann nun E zumindest das Geld erhalten, dass D nicht zusteht? Das Eigentum ist definitiv weg - Spruch des Richters!
Klage nach ABGB 1042 - hier wäre eine Verjährung 30 Jahre?
Klage auf Schadensersatz - hier wäre das Risiko (ab Kenntnis der Tat und des Täters) zu beweisen, dass man vom Kaufvertrag zwischen V und D erst im Rahmen des Prozesses erfahren hat (was noch keine 3 Jahre her wäre) denn V behauptet dies ausdrücklich und VV bestätigt dies Annahme.
Ziel der ganzen Aktion war es, die Gegenstände real von E auf die Verwendung von V zu übertragen. Auch unter Ausnutzung der Verjährungsansprüche.
E => vertraut Gegenstände an V => im Jahr 2012
V => verkauft an D, D Geld an V => im Jahr 2012
D => vertraut an VV
VV lässt V benützen
D stirbt und vererbt an V
VV verwaltet für V
Es fehlt irgendwo die Möglichkeit sinnvoll zumindest Wiedergutmachung in fianzieller Form durch den geschickten Entzug vom Eigentum von E zu erhalten. Für Schadensersatz scheint die geballte Aussagekraft von V und VV schwierig zu wiederlegen zu sein und somit aus der Verjährung zu entkommen. Es müsste mE auf ungerechtfertigte Bereicherung hinauslaufen. Aber wie?
Alle Klarheiten beseitigt? Würde mich auf rege Diskussion freuen!