Aufteilung einer Erbschaft an die Erben

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dberndorf@gmx.at
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Aufteilung einer Erbschaft an die Erben

Beitrag von dberndorf@gmx.at » 28.01.2017, 08:44

Guten Tag zusammen,

bislang hatte ich in meiner Naivität angenommen, die Erben schnapsen sich im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens zusammen mit dem bestellten Notar aus, wer was genau erbt, wenn also etwa bei der gesetzlichen Erbfolge erstmal zu klären ist, "wieviel" (in Euro gesprochen) denn ein Drittel und zwei Drittel eines Vermögens sind. Das scheint nicht so zu sein. Ist es richtig, dass der Notar z. B. der Witwe und den Kindern praktisch das Erbe "übergibt" und sie dann selber streiten lässt?

Was ist im Fall einer größeren Erbschaft rechtlich gesehen der sicherste und konfliktfreieste Weg? Das Erbe, vor allem z. B. eine Immobilie, schätzen lassen?



juristischerratundtat
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Beitrag von juristischerratundtat » 30.01.2017, 07:56

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Notar veranlasst eine Inventarisierung, das heißt, man schaut sich an was im Erbe alles vorhanden ist und schätzt diese Gegenstände. Dabei werden auch Sachverständige eingesetzt wenn es sich etwa um Immobilien handelt.

Wie meinen Sie, dass der Notar das Erbe übergibt?
Er hat es eingeantwortet?
Oder er möchte, dass ihm eine Einigung vorgelegt wird wie das Erbe aufgeteilt wird?

Der erste Fall wäre recht ungewöhnlich, der zweite wird oft gemacht.

Am Sinnvollsten wird es jedenfalls sein zuerst das Erbe schätzen zu lassen und zu erfassen was alles vorhanden ist und dann zu überlegen wer welches Erbstück übernehmen kann, eventuelle auch gegen eine Ausgleichszahlung.

Haben Sie noch Fragen?
MfG
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dberndorf@gmx.at
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Beitrag von dberndorf@gmx.at » 30.01.2017, 08:48

Konkret bin ich gerade Erbberechtigter in einem Verlassenschaftsverfahren. Der Notar macht keine Anstalten, die Eigentumswohnung oder andere Objekte schätzen zu lassen, mit Ausnahme eines einzigen Stücks, dessen Schätzung schon stattgefunden hat. Die Wohnung betreffend wurde nur der "Einheitswert" festgestellt.

Mit "Übergeben" meinte ich die Feststellung, dass prozentual gesehen 50% auf X, 25% auf Y und 25% auf Person Z kommen. Ich fürchte eben, dass die Erben dann hinterher und unabhängig vom Notar unter sich auszumachen haben, wieviel die Wohnung wert ist, um Geld und Wohnung prozentual aufteilen zu können.

Im ersten Absatz sagen Sie, es "werden Sachverständige eingesetzt" und ggf. eine Wohnung geschätzt. Im letzten Absatz sagen Sie, es "wird am sinnvollsten sein", das zu tun. Daraus lese ich keine rechtlichen Vorgaben, dass der Notar prinzipiell schätzen lassen muss.

Danke auch für die Antwort auf meine Frage im parallelen Posting.

juristischerratundtat
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Beitrag von juristischerratundtat » 30.01.2017, 09:12

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Vorschlag der Inventarisierung bezog sich auf Ihre Frage wie am konfliktfreisten vorgegangen werden kann, nur wen man weiß was die Erbschaft wert ist, kann eine vernünftige Aufteilung vorgenommen werden.

Zur Inventarisierung des Erbes kommt es bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung, Ihrer Schilderung entnehme ich aber, dass der Notar Sie auf ein Erbteilungsübereinkommen hinarbeiten lässt.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um einen Vergleich den die Erben schließen, der Notar nimmt dann nur das Übereinkommen entgegen und handelt dessen Inhalt gemäß. Das bedeutet natürlich die wenigste Arbeit für den Notar.

Sie sind aber keineswegs verpflichtet so vorzugehen, lehnen Sie das ab und bringen Sie das gegenüber dem Notar auch zum Ausdruck, hat dieser Sie aufzufordern Erbantrittserklärungen abzugeben.
Das bedeutet, Sie beanspruchen das Erbe als Kind, Ehepartner, Testamentserbe etc. Wenn Sie das Erbe bedingt antreten kommt es wie oben beschrieben zur Inventarisierung, das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Sie können aber auch ein Erbteilungsübereinkommen treffen, das wird schneller gehen. Um dieses vernünftig vorzubereiten, wird es zweckmäßig sein, privat eine "Inventarisierung" vorzunehmen, also die wertvolleren Dinge in der Erbschaft schätzen zu lassen.

Haben Sie noch Fragen?
MfG,
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Beitrag von dberndorf@gmx.at » 30.01.2017, 09:57

Ein Erbteilungsübereinkommen muss aber jedenfalls dem Notar übergeben werden und kann nicht erst hinterher "privat" zwischen den Erben getroffen werden? Falls ja, müssten sich die Erben ja rechtzeitig um die Schätzung der Eigentumswohnung usw. kümmern, sonst verzögert sich das Verfahren.

Aber nochmal: Es kann nicht vorkommen, dass der Notar einfach die gesetzliche Erbfolge "verkündet" und das prozentuale Konkretisieren den Erben überlässt - nachdem das Verfahren schon abgeschlossen ist? Richtig?

juristischerratundtat
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Beitrag von juristischerratundtat » 30.01.2017, 10:16

Sehr geehrter Fragesteller,

Gibt es schon einen Einantwortungsbeschluss?
Haben Sie bereits Erbantrittserklärungen abgegeben?

Nein, so wie Sie das beschreiben kann das nicht passieren.

Haben Sie noch Fragen?
MfG,
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Beitrag von dberndorf@gmx.at » 30.01.2017, 11:56

Wir sind mitten im Verlassenschaftsverfahren, es gibt keinen Einantwortungsbeschluss, auch wurde kein Erbberechtigter bisher gefragt, ob er das Erbe antreten will. Das einzig Bemerkenswerte, was bisher stattgefunden hat, war wie gesagt die Schätzung eines einzigen Gegenstands des Verstorbenen.

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