Kompetenzüberschreittung

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karlvor01
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Registriert: 16.11.2016, 21:08

Kompetenzüberschreittung

Beitrag von karlvor01 » 16.11.2016, 21:56

Liebe Mitglieder des Forums,

Ich bin über das Verhalten eines Polizisten wirklich irritiert und überlege mir nun rechtliche Schritte.

Der Vorfall ereignete sich vor ca 3 Wochen. Ich bin Arzt in einem Krankenhaus,und in einem Dienst wurde eine Patientin bereits von einem Arzt eines anderen Krankenhaus bez der transferierung einer Patientin kontaktiert.
Die Patientin wurde zuvor auf der Autobahn von der Polizei angehalten da sie langsam fuhr und während des Gespräches mit dem Polizisten Suizidgedanken äußerte.nun würde diese Patientin ohne amtsärztliche Bescheinigung und ohne Polizei an meine Abteilung transferiert.
An meiner Abteilung distanziere sich die Patientin von suizidgedanken,und verweigerte eine Freileitungen stationäre Aufnahme.auf Grund der ärztlichen Schweigepflicht kann ich hier keine genaueren Angaben zu den Aussagen der Patientin machen.die Patientin erhielt Medikamente und das Angebot jederzeit ambulant zur Kontrolle zu kommen.

2 Stunden später rief derjenige Polizist bei mir an der die Patientin auf der Autobahn aufhielt.er schrie mich am Telefon,wobei ich Vorwürfe bekam dass ich die Patientin nicht aufgenommen die seiner Meinung nach im spital bleiben müsste.er war sehr ungehalten und lies mich kaum zu Wort kommen.eine unglaubliche kompetenzübetschreitung zudem drohte er mir mit weiteren Schritten falls sich die Patientin "in der Wohnung erhängen sollte". An meiner Station habe ich tagtäglich Kontakt mit Polizisten aber so etwas ist mir zuvor noch nie passiert!ich hatte am nächsten Tag bereits meinen Vorstand über diesen Vorfall informiert wobei er auch den Namen des Polizisten wissen wollte.
Nun erhielt icv vor 2 Tagen eine offizielle Beschwerde des Polizisten,mit der Aussage ich nicht richtig gehandelt und die Patientin nicht richtig behandelt hätte. Man fragt sich nun wirklich wie man zu so etwas kommt,zumal dieser Polizist in keinem Verwandtschaftsverhältnis zur Patientin steht. Auch kann dieser mir nicht vorschreiben,was und wie ich etwas zu tun habe. Wie komme ich dazu, diesem Menschen Rechenschaft ablegen zu müssen?ich überlege mir nun rechtliche Schritte,weiß aber über diese zu wenig.

Die Patientin ist übrigens wohlauf,von ihr kam keine Beschwerde.

Danke für die Hilfe!
Lg



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 17.11.2016, 12:25

Das, was der Arzt bescheinigt gilt im Normalfall (§ 9 Abs 1 UbG).

Die an den Polizeibeamten gerichtete Äußerung der Patientin, dass sie Suizidgedanken hat, könnte Gefahr im Verzug nach § 9 Abs 2 UbG begründen, wonach der Polizeibeamte unter Umständen sogar zur direkten Einbringung der Patientin (§ 3 Z 1 UbG) in eine psychische Anstalt ermächtigt gewesen wäre. Gefahr im Verzug verlangt aber eher mehr als nur eine Äußerung; es hätte vermutlich durch die Patientin eine selbstschädigende Handlung gesetzt werden müssen, die auf Suizidgedanken schließen lässt. Nach der Äußerung der Patientin war der Polizist aber gemäß § 9 Abs 1 UbG berechtigt und verpflichtet sie zur Untersuchung zum Arzt zu bringen.

Ich kann das Verhalten des Polizeibeamten (auch wenn er sich unprofessionell verhalten hat) ein wenig verstehen, da es (auch wenn es sich um keinen Angehörigen handelt) vermutlich nicht leicht ist, mit dem Gedanken leben zu müssen, dass (wenn sich die Patientin dann tatsächlich umbringt) ein Übel zu verhindern gewesen wäre. Da jedoch kein tatsächlicher Schaden (die Patientin ist wohlauf) eingetreten ist, wird eine Beschwerde des Polizeibeamten gegen Sie nicht viel ausrichten können, da Sie sich als Arzt in der Situation scheinbar adäquat (lege artis) bzw. nach § 9 Abs 3 UbG verhalten haben.

Allerdings steht es jedem frei sich zu beschweren ( Art 6 EMRK)

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