Autokauf - Ansprüche stellen

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Gustav Johansson
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Registriert: 27.07.2016, 21:23

Autokauf - Ansprüche stellen

Beitrag von Gustav Johansson » 27.07.2016, 21:28

Guten Tag liebes Forum!

Ich habe mir vor ein paar Wochen einen Traum erfüllt und ein bestimmtes, älteres Auto gekauft. Ich sah mir einen 300 Kilometer entfernten Wagen in anscheinend technisch einwandfreiem Zustand an. Ich fuhr den Wagen auch Probe und stellte dabei aber einige Mängel fest. Nach der Probefahrt teilte mir der Verkäufer per E-Mail mit, die von mir entdeckten und einige weitere Mängel beseitigt zu haben. Ich fragte mehrmals nach und er bejahte immer und gab schriftlich (E-Mail) an, bestimmte Teile getauscht/Mängel beseitigt haben zu lassen. Aufgrund dessen sagte ich zu und holte den Wagen einige Tage später ab. Obwohl es eine Privatperson war wurde im Kaufvertrag kein Gewährleistungsausschluss vereinbart, auch nicht mündlich oder im E-Mail Verkehr. Also habe ich Gewährleistung. So weit, so gut.
Nachdem ich den Wagen abholte überprüfte ich ihn kurz danach zu Hause und stellte empört fest, dass einige der mir zuvor zugesagten Arbeiten am Wagen gar nicht durchgeführt worden waren.
Ich habe den Verkäufer gleich einige Tage nach Kauf darauf per E-Mail angesprochen und er versprach sich um den Sachverhalt zu kümmern. Dies ist aber nun schon Wochen her und ich wurde immer noch nicht entschädigt. Ich will nun rechtliche Mittel einleiten und frage mich wie ich nun am besten vorgehe, soll ich eine Betrugsanzeige stellen oder eine Klage einreichen? Wie würdet Ihr hier vorgehen?

Ich bedanke mich schon einmal für eure Ratschläge und Tipps.



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 03.08.2016, 20:53

1) Gewährleistung:
Haben sie von einem Händler oder von einem Privaten gekauft?
Händler kann Gewährleistung nicht ausschließen. Diese beträgt bei einem KFZ welches länger als ein Jahr zugelassen war, 1 Jahr.
Privat kann Gewährleistung ausgeschlossen werden. Im Vertrag findet sich dann oft die Klausel: wie besichtigt und Probe gefahren.
Wurde Gewährleistung tatsächlich nicht ausgeschlossen, dann Verbesserung vor Austausch. Setzen Sie eine angemessene Nachfrist.
(Wenn es ein besonderes Fahrzeug (Unikat) war, dann wird wohl nur Preisminderung oder Wandlung in Frage kommen)

2)Irrtum
War die Reparatur Bedingung für den Kauf, dann können Sie den Vertrag auch wegen Irrtum anfechten ( §§ 871 ff ABGB).
Zuletzt geändert von Manannan am 03.08.2016, 21:06, insgesamt 1-mal geändert.

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