Ersessenes Recht

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Ersessenes Recht

Beitrag von JUSLINE » 04.09.2006, 22:55

Ich stelle seit fast 20 Jahren mein Firmenauto gegenüber meiner Garageneinfahrt am Waldrand ab, so das weder jemand eine Beeinträchtigung dadurch erfährt, noch irgendwer dadurch behindert wird. Da bis vor zwei Wochen dies niemand bemängelt hat, muß ich gestehen, das dies nach fast 20 Jahren schon zur Gewohnheit wurde. Nun kam der Verwalter des Besitzers und sagte sein neuer Chef möchte kein Fahrzeug mehr dort stehen haben. Ich fühlte mich bis dahin im guten Glauben, wie jeder normale Spaziergänger oder Schwammerlsucher, die ja auch ihr Fahrzeug am oder im Wald abstellen. Nun teilte mir ein Bekannter mit dass, durch die Dauer der bis dahin reklamationslosen Duldung ein ersessenes Recht entstanden ist und der Besitzer diesen Platz weiter zur Verfügung stellen muss. Gibt es so ein Gesetz in Österreich, bzw. wo kann man darüber was nachlesen, oder wer hat damit Erfahrung.



mfg Otto






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RE: Ersessenes Recht

Beitrag von JUSLINE » 05.09.2006, 17:19

Die Ersitzung dauert 30 Jahre (bzw. 40 Jahre bei staatlichen Besitz) und setzt redlichen Besitz voraus. D. h. Sie mußten davon ausgehen, daß Sie zu Recht dort stehen.



§ 1477. Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreyßig oder

vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmäßigen Titels.

Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt aber

auch in diesem längerem Zeitraume die Ersitzung aus.




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RE: Ersessenes Recht

Beitrag von JUSLINE » 05.09.2006, 22:14

Danke für die Auskunft, aber da muss es offensichtlich noch was geben, vielleich heißt das auch anders



Fall a:

Ein Landwirt errichtete einen Holzstoß im Wald des Nachbarn, da dieser nicht innerhalb von 30 Tagen dies untersagte, muss er fortan das lagern des Holzes vom Nachbarn an diesem Platz erdulden



Fall b:

Ein Mann stellt sin Fahrzeug neben seinem Grundstück auf eine leere Parzelle, ein paar Jahre später wird diese weiter verkauft, der neue Besitzer stellt den Mann zur Rede und untersagt ihm das abstellen des Fahrzeugs, der Nutzer bekommt ebenso Recht weil er schon so lange dort ohne Widerspruch das Fahrzeug stehen hatte



Diese Rechtssprechung wider dem einfachen Hausverstand, muss doch irgendwo nachzulesen sein, insbesondere was es mit der 30 Tage Frist auf sich hat



Die oben geschilderten, leidtragenden Personen, sind mit Sicherheit vorhanden



mfg Otto

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RE: Ersessenes Recht

Beitrag von JUSLINE » 06.09.2006, 18:43

Der Eigentümer eines Grundstückes kann gegen Dritte, die eine Servitut in Anspruch nehmen auf zwei Arten vorgehen:

1. Besitzstörungsklage (possessorisches Verfahren)innerhalb Monatsfrist, ein Eilverfahren bei dem nicht die Eigentumslage, sondern nur der ruhige Besitz geprüft wird.

2. Eigentumsfreiheitsklage ordentliches Zivilverfahren bei dem das Eigentum geprüft wird.



In ihrem Parkplatzfall würden Sie also im Besitzstörungsverfahren obsiegen, wenngleich Sie durch eine Eigentumsfreiheitsklage unterliegen würden.



Abschließend kann gesagt werden, daß Sie besser in Zukunft wo anders parken.


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