Unterschrift auf Bild gefälscht und weiterverkauft.

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Mike6
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Unterschrift auf Bild gefälscht und weiterverkauft.

Beitrag von Mike6 » 26.06.2016, 10:31

Hallo

Ich hätte eine Frage zum Urheberrecht.
Als freischaffender Künstler lebe ich vom Verkauf meiner Bilder.
Jetzt kommt ein Maler zu mir, bittet mich ein Portrait von einem Foto zu malen und kauft es dann um 500 Euro.
Ein Monat später wird dieses Bild von dem besagten Maler um das 4-fache weiterverkauft und zwar mit seiner Unterschrift unter meinem Bild.
Da ich mich mit den Gesetzen leider nicht auskenne, würde ich mich sehr freuen, wenn Sie mich aufklären könnten, welche Rechte ich in diesem Fall habe.
Für mich fühlt es sich nach Betrug an. Ich weiß allerdings nicht, ob er durch den Kauf auch das Recht erhalten hat, damit zu machen was er will.

Vielen Dank im Voraus

Büchel Mike



lexlegis
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Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 26.06.2016, 11:11

Durch den Verkauf und die Übergabe des Bildes haben Sie einverständlich materielles Eigentum daran übertragen. Der Maler und nun Eigentümer der Sache kann damit grundsätzlich insofern machen, was er will, als dass er es ebenso weiterverkaufen oder sogar zerstören darf (§§ 354, 362 ABGB)

Der Käufer darf aber NICHT das Werk als für das seinige ausgeben! Hier verstößt er ganz klar gegen das Urheberrecht.

Fallanalyse:

Zwischen Ihnen und dem Maler ist ein Werkvertrag nach §§ 861, 1151 zweiter Halbsatz ABGB zu Stande gekommen. Danach haben Sie ihm gegen Entgelt (400 Euro) einen bestimmten Erfolg (Zeichnen des Bildes) geschuldet.

Das von Ihnen gezeichnete Bild ist als (nicht vertretbare) Sache anzusehen. Nicht vertretbar bedeutet, dass es sich um ein Unikat handelt, das als solches nicht wieder im gleichen Maße erstellt werden kann.

Das von Ihnen gezeichnete Bild ist als Werk im Sinne des § 1 UrhG anzusehen.

Durch den Verkauf (§§ 861, 1053 ABGB) des Kunstwerkes behält dennoch der Künstler (§ 10 Abs 1 UrhG) das Urheberrecht, denn Urheber ist stets, wer ein Werk geschaffen hat. Dem Käufer kommen (höchstens) Nutzungsrechte an der Sache zu.

Gemäß § 12 Abs 1 UrhG gilt jener, der auf dem Werk als Urheber bezeichnet wird, als Urheber dieses Werkes, bis zum Beweis des Gegenteils. Es müsste Ihnen also gelingen zu beweisen, dass Sie der wahre Urheber des Werkes sind. Wenn Sie nachweislichen Schriftverkehr bezüglich des Verkaufsgesprächs bzw. Auftrages mit dem Maler haben und einen Kaufvertrag vorweisen können, sollte Ihnen das gelingen.

Gemäß §§ 81 ff UrhG haben Sie mehrere Ansprüche:

1. Unterlassungsanspruch (§ 81 UrhG)
2. Beseitigungsanspruch (§ 82 UrhG)
3. Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86 UrhG)

Drohen Sie dem Herren mit einer Klage, machen Sie ihm klar, dass Sie der Urheber sind, denn Urheber ist, wer das Werk geschaffen hat (§§ 10 Abs 1, 23 Abs 3 UrhG). Er hat kein Recht sich mit fremden Federn zu schmücken!

Gemäß § 85 UrhG gibt es auch eine Möglichkeit einer Urteilsveröffentlichung.

Viel Erfolg!

Mike6
Beiträge: 2
Registriert: 26.06.2016, 10:19

Beitrag von Mike6 » 27.06.2016, 10:56

Hallo

Vielen Dank dass Sie sich die Mühe gemacht haben so umfangreich zu antworten.
Da ich als freischaffender Künstler arbeite und nicht die finanziellen Möglichkeiten habe, mir einen ordentlichen Rechtsbeistand zu leisten, kann ich jetzt wenigstes den Herrn ordentlich unter Druck setzen.

Ich glaube nicht, dass ich das einzige Opfer seiner dreisten Arbeitsmethoden bin. Wahrscheinlich bin ich nur der einzige der durch Zufall dahintergekommen ist.
Alleine deswegen schon würde ich ihm gerne schon einen Strich durch die Rechnung machen.
Ich kann am Bild selber eindeutig nachweisen, dass ich der Urheber bin. Zusätzlich habe ich fünf Zeugen die die Entstehung des Bildes über ein Monat mitverfolgten. Fotos vom Original habe ich bevor er kleine Details verändert und seine Unterschrift daruntergesetzt hat.

Nochmals vielen Dank für die Unterstützung

Büchel Mike

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