Hat Lehrkraft Kompetenzen überschritten?

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Lilly
Beiträge: 3
Registriert: 18.06.2016, 16:11

Hat Lehrkraft Kompetenzen überschritten?

Beitrag von Lilly » 18.06.2016, 16:55

Liebe Forumsmitglieder!

Ich wende mich an euch weil meine Gedanken sich im Kreis drehen und ich mir einen Ausweg erhoffe oder zumindest neue Gedankenwege einschlagen kann.

Folgende Situation hat sich abgespielt:


Mein Kind hatte von der Schule aus einen Ausflug mit dem Fahrrad. Klassenlehrkraft und Schulleitung (Volksschule) haben die Kinder begleitet.
Mein Kind fuhr mit dem Fahrrad, welches es auch bei der Radfahrprüfung im Herbst benutzt hatte.
Nach einer Eispause durfte mein Kind mit dem Fahrrad nicht mehr weiterfahren und musste mit einem zweiten Kind den Ausflug abbrechen. Die Schulleitung bestimmte dies und informierte eine Schulleitung einer anderen Schule (Neue Mittelschule) die Kinder mit den Fahrrädern abzuholen und mit dem Auto zurück zur Schule (VS, anderer Standort als NMS) zu bringen. Die Informierte Schulleitung (NMS) brachte mein Kind und das andere Kind zur VS zurück und sie mussten den Unterricht in einer anderen Klasse fortsetzen.
Das Fahrrad meines Kindes wurde vom Lehrpersonal eingesperrt und mein Kind hat das Fahrrad nicht mehr bekommen.

Statt dessen hat mich die Schulleitung angerufen und mir ziemlich heftig mitgeteilt dass sie sehr sauer und zornig und wütend auf mich sei weil ich mein Kind mit so einem Fahrrad mitfahren lassen habe und so den ganzen Ausflug versaute.
Folgendes wurde mir an den Kopf geworfen:
* Das Rad entspricht nicht der Vorschriften
* Das Rad ist für mein Kind zu klein
* Es ist ein Rad für ein Kindergartenkind von der Größe her
* Die Bremsen funktionieren nicht
* Das Rad ist in einem katastrophalen Zustand
* Ich sollte doch meinem Kind ein neues, ordentliches Fahrrad kaufen
* Der Rucksack meines Kindes sei auch unpassend (zu schwer, zu steif)
* Wenn wir kein geeignetes Fahrrad für mein Kind hätten sollen wir uns doch melden, sie hätten möglichkeiten für ein Fahrrad gefunden;

Ja, ich gebe zu, das Rad ist von der Größe her knapp, aber es geht noch. Der nächstgrößere Fahrradrahmen steht schon bereit, allerdings ist dieser meinem Kind um eine Spur zu groß und es fährt unsicher damit ("geigelt umher", kommt mit den Füßen nicht ganz runter) und daher will ich nicht dass es mit dem größeren fährt.
Das Rad meines Kindes wurde extra noch von meinem Mann am Vorabend auf Funktion und Vollständigkeit überprüft und gewartet.

Mein Kind war weder frech noch sonst irgend etwas sondern nur ein bisserl langsam und aus der Puste. Sie trug einen Helm (im Gegensatz zur Schulleitung, die lt. meinem Kind mit FlipFlops und ohne Helm fuhr).

Wir haben das Rad von der Schule abholen müssen (mein Kind hat es ja nicht mehr bekommen). Wir haben es von einem Polizisten überprüfen lassen. Ebenso waren wir danach noch beim ÖAMTC zur Überprüfung.
Beide haben das Fahrrad begutachtet und als in Ordnung und straßentauglich befunden!

Wie Kann ich nun die Schulleitung in die Schranken weisen? Ich denke dass die Schulleitung ganz klar die Kompetenzen überschritten hat.
Da dies leider nicht der erste "Vorfall" war, will ich mir das nicht mehr länger gefallen lassen.

Die Klassenlehrkraft hält sich aus allem raus und sagt nichts dazu!


Bitte um Anregungen und Tipps!

Herzliches Dankeschön, Lilly



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 19.06.2016, 11:19

Guten Tag!

Da Sie sich hier in einem Forum über Recht befinden, gehe ich davon aus, dass Sie eine rechtliche Beratung wünschen, auch wenn Ihr Sachverhalt meines Erachtens eher von moralischer als von rechtlicher Bedeutung ist.

Zum Einziehen von Gegenständen:

In Schuldordnungen finden sich Bestimmungen, die das Verhalten der Lehrer legitimieren könnten.

Insbesondere Gegenstände, die der Schüler während des Unterrichts gebraucht und den Unterricht dadurch stört oder diesem dadurch nicht aufmerksam folgt bzw. Gegenstände, wodurch der Schüler sich oder andere Mitschüler gefährden könnte, sind von Lehrern einzuziehen. Die Erziehungsberechtigten müssen hiervon sofort in Kenntnis gesetzt werden. Auf Verlangen ist ihnen der eingezogene Gegenstand auszuhändigen.

Zum Einziehen des Fahrrads:

Aus der Sicht der Schule:

Dass die Schule das Fahrrad einzieht und von sich aus an den Schüler nicht hergibt, wenn sie der Meinung ist, dass es nicht verkehrstauglich ist (wegen mangelhafter Bremsen, wie laut Sachverhalt zum Beispiel), finde ich persönlich in Ordnung, da sich das Kind sonst im Straßenverkehr selbst gefährden könnte und die Lehrer, die diesen Umstand mitbekommen, eine Schutzpflicht nahe einer Garantenstellung, dahingehend trifft, dass dies nicht passiert. Sollte nämlich ein Lehrer im Wissen über den mangelhaften und teilweise auch gefahrenbegründenden Zustand des Fahrrads, nichts unternehmen und kommt es zu einem Unfall, könnte dieser Lehrer unter Umständen auch mitverantwortlich sein. Demnach halte ich die Zurückbehaltung durch die Schule und die Auslösung des Fahrrads nur durch den Erziehungsberechtigten für rechtlich gedeckt, nachvollziehbar und vernünftig.

Aus Ihrer Sicht:

Dass das Fahrrad laut Ihnen und eines Polizisten in einem verkehrstauglichen Zustand war und vor dem Tag des Ausflugs von Ihrem Gatten sogar inspiziert wurde, spricht natürlich gegen die Vorgehensweise der Lehrer, somit gegen eine Legitimation dieses Verhaltens und wäre genauestens anzusprechen. Zumindest braucht der Lehrer eine sachlich hinreichende Begründung, wenn er das Eigentum eines Schülers (und somit fremdes Eigentum) zurückbehalten bzw. demselben entziehen möchte. Die Begründung, dass der Schüler sich oder andere durch den eingezogenen Gegenstand gefährden könnte kann ausbleiben, wenn es sich um einen offensichtlich gefährlichen Gegenstand (Messer, andere Waffen) handelt.

Die Einziehung eines Fahrrads eines Schülers, der die Fahrradprüfung erfolgreich absolviert hat und zum Fahren mit dem Fahrrad im öffentlichen Verkehr gesetzlich berechtigt ist, erfordert jedoch eine spezifische und nachvollziehbare Begründung (defekte Bremsen).
Das Verhalten des Lehrers mit haltlosen nahezu aus der Luft gegriffenen und allgemein nicht nachvollziehbaren, vor allem nicht sachlich überprüften Argumenten, wie, dass das Fahrrad in einem nicht verkehrstauglichen Zustand sei, das sich letztendlich rechtsschädigend auf den Schüler auswirkte, ihm also sein absolutes Recht (Eigentum) verwehrte, könnte den Tatbestand der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB erfüllen.

Der Schüler wurde vermutlich zu Unrecht durch die im Tatbestand geschilderte Täuschungshandlung in seinem subjektiven Recht (Eigentumsrecht) verletzt. Absicht nach § 5 Abs 2 StGB ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es den Lehrern geradezu darauf ankam den Schüler an seinem Recht zu schädigen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Lehrer wusste, dass eine Einziehung nicht notwendig ist, aber über das Vorliegen eines Umstandes, der eine solche legitimieren würde, täuschte. In der Regel kann aber davon ausgegangen werden, dass die Lehrer für die Einziehung eine Begründung hatten und nicht aus bloßer Schikane heraus dem Schüler das Fahrrad entzogen haben.

Dass die Lehrer einen Mangel ohne Überprüfung bloß annahmen und wie beschrieben vorgegangen sind, impliziert noch keine Absicht auf den Schaden. Der Tatbestand ist erst erfüllt, wenn sich die Absicht auf die Rechtsschädigung bezieht. Eine Absicht auf die Handlung (Entziehen des Fahrrads ohne genaue Überprüfung der Umstände) genügt nicht.

Eine Rechtsschädigungsabsicht wird schwer nachzuweisen sein, aus diesem Grund bleibt es wohl eher beim moralischen Weg. Es steht Ihnen natürlich frei das hier Geschriebene an die Schulleitung weiterzuleiten, aber rechtliche Möglichkeiten sind so gut wie nicht oder nur marginal vorhanden.

Zum Fahren vor dem Kind ohne Helm:

Die Lehrer sind für das Wohl der Kinder bei Ausflügen verantwortlich; dabei haben sie grundsätzlich auch Vorbildfunktion (Helm), allerdings ist das Fahren auf einem Fahrrad ohne Helm einem Erwachsenen gesetzlich erlaubt und Bestimmungen, die das Fahren als Erwachsener vor Kindern ohne Helm gesetzlich verpönen sind mir nicht bekannt.

Sie fühlen sich offenbar gekränkt, das kann ich nachvollziehen. Wenn sich Ihr Affektsturm ein wenig gelegt hat können Sie versuchen mit dem zuständigen Lehrer ein Gespräch zu führen und dabei möglichst sachlich vorgehen. Sie können auch eine Beschwerde-Mail an die Schulleitung verfassen und dartun, was Sie in diesem Fall kränkt.

Viel Erfolg!
lexlegis

Lilly
Beiträge: 3
Registriert: 18.06.2016, 16:11

Danke für die Antwort!

Beitrag von Lilly » 20.06.2016, 00:11

Ich wurde ja erst nach Unterrichtsende von der Schulleitung über die ganze Angelegenheit per Telefon von den Geschehnissen informiert.

Das Fahrrad hatte ja keine Mängel. Die Bremsen waren nicht defekt! Dies wurde uns auch von der Polizei bestätigt. Wir haben das Fahrrad direkt nach dem Aushändigen zur Polizei gebracht und von einem Polizisten kontrollieren lassen. Auch hinsichtlich der Größe des Fahrrades. Ebenso hat der ÖAMTC das Fahrrad überprüft und keine Mängel festgestellt.

Da dies nicht der erste "Vorfall" mit der Schulleitung war und die Klassenlehrkraft sich dezent aus der "Angelegenheit" heraus hält und nichts dazu sagt denke ich doch das die ganze Sache mit einem gewissen Vorsatz geschehen ist.
Die Klassenlehrkraft hat mit den Kindern den Ausflug gemacht, die Schulleitung war Begleitperson.
Die Klassenlehrkraft hat am Ausflug zu meinem Kind gesagt dass sie sich in diese Sache nicht einmischt.

Die Frage ist nur, warum überprüft man die Fahrräder nicht VOR Antritt des Ausflugs und lässt ein Kind erst gar nicht mit fahren?
Warum bemerkt man erst am Zielort des Ausflugs dass das Fahrrad diese angeblichen Mängel hat und hindert das Kind an der Teilnahme des weiteren Programms?

Mein Kind ist übrigens 1,40 m groß und hat eine Schrittlänge von 64 cm. Für diese Größe ist ein Fahrrad mit 20" bzw. unter Umständen auch schon 24" angemessen. Mein Kind hat beide Räder, entscheidet sich jedoch meist für das Rad mit 20" da es sich mit dem 24" zu unsicher ist weil es mit den Füßen noch keinen sicheren Halt auf den Pedalen und am Boden hat. Ich erachte das Fahrrad mit 20" daher als gerade noch passend.
Polizei und ÖAMTC ebenso!

Ich werde mein Kind am Dienstag wieder mit dem Fahrrad in die Schule fahren lassen. Das Fahrrad entspricht der Größe und ist verkehrstauglich. Sollte die Schulleitung am Dienstag wieder irgend welche Schritte setzen und mein Kind am nach Hause fahren hindern oder das Fahrrad gar einziehen, werde ich sicher etwas unternehmen da dann auf alle Fälle mindestens einer der beiden Tatbestände angewendet wurde.

Ich bedanke mich für Ihre Information!
Lilly

Lilly
Beiträge: 3
Registriert: 18.06.2016, 16:11

Neuer Radfahrausflug...

Beitrag von Lilly » 22.06.2016, 22:20

So, nun steht ein neuer Radfahrausflug an und die Klassenlehrkraft hat meiner Tochter mitgeteilt dass, wenn sie noch einmal mit der "Kraxn" in die Schule kommt, das Rad wieder weg gesperrt wird und meine Tochter abgeholt werden muss.

Das Rat entspricht der Fahrradverordnung und ist lt. ÖAMTC und einem Polizisten passend. Ein anderes Kind hat die selbe Radgröße und ist körperlich größer als mein Kind und durfte alles mit fahren.

Die Lehrkraft hat mir mitgeteilt dass mein Kind mit diesem Rad mitfahren kann wenn ich dabei bin.

:roll:

Wie ist nun der rechtliche Standpunkt?
* Was kann mir rechtlich passieren wenn ich mein Kind mit diesem Rad auf der Straße und in die Schule fahren lasse?
* Ist die Lehrkraft befugt festzustellen ob das Rad für mein Kind passend ist?
* Was mache ich wenn ich mein Kind mit dem Fahrrad in die Schule schicke und meinem Kind das Rad erneut abgenommen wird? Habe ich mich dann vorsätzlich verhalten?

Ich hätte noch einiges an Fragen...
Bedanke mich jedoch schon mal für Antworten!
LG Lilly

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 23.06.2016, 21:10

Suchen Sie doch das direkte Gespräch mit der Schulleitung und halten Sie denen eine Bestätigung des ÖAMTC unter die Nase. Drohen Sie falls nötig mit einer Besitzstörungsklage und einer Anzeige wegen Täuschung mit Rechtsverletzung am Eigentumsrecht, wenn noch einmal Gründe fingiert werden, die ein Fahren-Dürfen mit dem Fahrrad ausschließen sollten. Ersuchen Sie um eine hinreichende sachliche Begründung der Schulleitung. Wenn diese nicht erfolgt, verfahren Sie wie bisher. Legen Sie falls nötig eine Bestätigung vor, dass Sie ungeachtet der Aufsichtspflicht durch die Lehrkörper, die volle Verantwortung für den Zustand dieses Rades und den damit verbundenen Unfallgefahren übernehmen.

Es bringt nicht viel jetzt alles aufzudröseln. Handeln Sie!

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