Missbrauch Jugendlicher

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Info216
Beiträge: 1
Registriert: 06.04.2016, 00:21

Missbrauch Jugendlicher

Beitrag von Info216 » 06.04.2016, 00:24

Ich weiß leider nicht ob das hier hingehört aber ich bin schon verzweifelt.
Welche Gesetze werden hier gebrochen ?
Es geht um meine Schwester sie ist 15. Ich hab vor 2 Tagen das Handy meiner Schwester repariert, beim Wiederherstellen des Backups fand ich Fotos die ich als Bruder nie im Leben sehen wollte. Darunter auch Videos mit beim Geschlechtsverkehr mit einem älteren Mann(vermutlich um die 40-45). Nach gründlicher Recherche hab ich raus gefunden das dieser Mann einer ihrer Kollegen in der Arbeit ist (Sie ist ein Lehrling). Dieser hat es geschafft meine Schwester so zu verführen das sie seine Sexsklavin wurde und sich anscheinend auch noch verliebt hat. Diese Beziehung läuft schon seit August 2015 und wurde von meiner Schwester Geheim gehalten. Natürlich hab ich sofort meine Eltern darüber informiert und morgen gehen wir auch schon zu Polizei wegen der Anzeige. Ich hab außerdem sämtliche Chatverläufe,Videos,Fotos & Standortinformationen auf einen USB gespeichert um diesen dann als Beweis bei der Polizei abzugeben.
Nun zu meiner Frage:
- Wie läuft das ganze nach der Aufnahme der Anzeige ab ?
- Verhaften sie ihn gleich oder muss die Polizei das ganze verarbeiten ?
- Wie hoch wird seine Strafe sein (hoffe auf eine sehr hohe !)?
- Wie kann man meiner Schwester am besten helfen das ganze zu Verarbeiten ?
- Hab ihr noch irgendwelche Tipps für mich die vielleicht noch helfen könnten ?



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 11.04.2016, 10:11

Guten Tag!

Da Ihre Schwester mit 15 Jahren bereits mündig ist (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB), kann der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB nicht mehr erfüllt werden.

§§ 201 Abs 1, 202 Abs 1 StGB sind ebenso zu negieren, da es Ihrer Schilderung nach einvernehmlich geschah.

In Betracht kommt § 207b Abs 1 StGB. Der Strafrahmen hierfür beträgt ein Jahr. In diesem Fall müsste aber das Tatbildmerkmal „Unreife" gegeben sein. Mit 15 Jahren ist sie nahe bei 16, also wäre zu beweisen, dass hier eine altersbedingte Überlegenheit oder etwas Ähnliches ausgenutzt wurde.

Da die beiden Kollegen sind, ist § 212 Abs 1 Z 2 StGB ebenso nicht in Betracht zu ziehen.

In Österreich ist der Geschlechtsverkehr mit Personen die das 14. LJ vollendet haben legal, es sei denn diese sind geistig noch nicht reif genug. In diesem Fäll käme § 207b StGB in Betracht.

In dem Thread „Schutzalter“ wurde dieses Thema bereits ausführlich besprochen.

1.) Personen unter 14 Jahren, die mit Personen unter 14 Jahren Sex haben:

Unmündige, die mit anderen Unmündigen Sex haben können nicht bestraft werden. Das geht sogar noch bis zum 13. Lebensjahr. Demnach könnte ein 13 jähriges Kind mit einem 6 jährigen Kind Sex haben; es wäre straflos. Da man bis zum 14. Lebensjahr noch strafunmündig ist, spielt es strafrechtlich keine Rolle.

2.) Personen ab 14 jahren, die mit Jüngeren Personen Sex haben:

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beginnt die Strafmündigkeit. Das bedeutet man kann wegen der Begehung einer Straftat bestraft werden.

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann man wegen § 206 Abs 1 StGB bestraft werden. Die Tat ist aber nicht strafbar, wenn die unmündige Person (das Opfer) das 13. Lebensjahr bereits vollendet hat und das Alter des Täters das Alter der Unmündigen um nicht mehr als 3 Jahre übersteigt (§ 206 Abs 4 StGB).

Das bedeutet: Um straffrei zu sein, muss das Opfer bereits 13 Jahre, also fast mündig und der Täter darf maximal 3 Jahre älter (16 Jahre) sein.

13 jährige Person hat mit 17 Jähriger Person Sex wäre also strafbar (für die 17 jährige Person).

Darüber hinaus spricht § 206 Abs 4 StGB von einem Verbot der Penetration mit einem Gegenstand (Dildo zum Beispiel). Demnach sind bei der 13 jährigen Person nur der natürliche Geschlechtsverkehr (ob oral, vaginal oder anal, spielt keine Rolle) und die digitale Penetration (mit dem Finger) erlaubt, andernfalls wäre es strafbar.

3.) Personen ab 14 Jahren, die mit Älteren Sex haben

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt man als mündig, daher kann § 206 Abs 1 StGB nicht mehr erfüllt werden.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Geschlechtsverkehr mit einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, in Österreich absolut legal ist.

Eine Ausnahme bildet § 207b StGB. Er spricht von der Ausnutzung der Unreife oder Zwangslage einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Auf der wirklich sicheren Seite ist man demnach bei Geschlechtsverkehr mit Personen die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Hier ist bloß das Anbieten eines Entgeltes für den Geschlechtsverkehr verboten (§ 207b Abs 3 StGB). Dies wäre erst erlaubt, wenn die Person volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Carla2
Beiträge: 1
Registriert: 29.05.2016, 14:48

Beitrag von Carla2 » 29.05.2016, 15:11

Wie sieht es im Fall eines/er 15-jährigen aus. Untergebracht in einer Betreuungseinrichtung, durch eine Aufsichtsperson zu Sex-Chats verführt. Einladungen zur Umsetzung dieser in die Tat schon ausgesprochen. Die Sex-Chats sind gesichert. Die Accounts jedoch durch Nic-names anoymisiert.

Welcher Tatbestand wird hier erfüllt. Wie ist vorzugehen?

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 29.05.2016, 15:17

§ 212 Abs 1 Z 2 oder Abs 2 Z 2 StGB.

Anzeige ist möglich (§ 80 Abs 1 StPO).

Sie können ihm auch mit einer Anzeige drohen und ihn dazu bringen, dass er aufhört. Ob eine Strafe notwendig ist entscheiden die Gerichte.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 29 Gäste