ich werde mich im kommenden Wintersemester an einer anderen Uni bewerben. Hierzu ist es wichtig, dass meine Leistungen anerkannt werden. Nun werden Leistungen als gleichwertig anerkannt, wenn sie nur "geringfügig" von den ECTS abweichen § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG.
Nun zu meiner Frage:
Was meint geringfügig? In einem Text finde ich folgendes:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0140527X00Hiebei handelt es sich um keine bloß "geringfügige" Abweichung im Sinn von § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des UG, 1134 BlgNR XXI. GP, 93 f, wonach Abweichungen bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sind).
Wie/Wo finde ich diese Erläuterung? Wie bindend ist dieser "Entscheidungstext"?
Vielen Dank und freundliche Grüße
PS:Ich bin NICHT vom Fach.