"Sachbeschädigung" durch unsere Hündin!

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Kainer
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"Sachbeschädigung" durch unsere Hündin!

Beitrag von Kainer » 10.04.2016, 13:25

Hallo liebe Gemeinde!

Leider hat es unsere Hündin heute geschaft unter dem Zaun zu den 2 Hasen der Nachbarin welche Sie provokant genau neben den Zaun gut Sichtbar für unsere Hündin aufgedtellt hatte!

Deshalb wird von uns auch ein kompletter Sichtschutz Zaun aufgestellt, welcher schon bestellt war, abet auf bitten solange die Hasen auf die andere Seite zu stellen, bekamen wir nur ein "Unmöglich"!

Wir wissen das unsere Hündin keine anderen Kleintiere mag, sie ist nunmal alleine, nur mit Kindern und Erwachsenen aufgewachsen! Deshalb haben wir auch den Sichtschutz Zaun in Planung!

Egal, nichts desto trotz wissen wir, das es unsere "Schuld" ist und wir mit den Konsequenzen leben müssen!

Sie hat uns natürlich Angezeigt, Polizei war da und so weiter!

Wir haben gesagt wir erstatten selbstverständlich den Schaden! Aber sie will das Geld sofort haben, welches ich jz nicht zuhause habe! Dann haben wir beachlossen es sowieso über die Hundehaftpflicht abzuwickeln! Aber dass will die Nachbarin nicht!?

Kann sie dass fordern? Ist es für uns ein Nachteil für das Strafmaß?

Und jetzt zur eigentlichen Frage!

Dies fällt ja unter Fahrlässige Sachbeschädigung (2 Hasen und 1 Käfig)? Welche Geldstrafe ist da zu erwarten?

Danke schon mal

Liebe Grüße

Markus



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 10.04.2016, 17:43

Guten Tag!

Strafrechtlich :

Irrelevant gemäß § 7 Abs 1 StGB (§ 125 StGB ist ein reines Vorsatzdelikt). Um strafbar zu sein, hätten Sie den Hund auf die Hasen hetzen müssen. Fahrlässige Sachbeschädigung ist gerichtlich nicht strafbar.

Zivilrechtlich:

Gemäß §§ 1295, 1320, 1332, 1332a ABGB ist Schadenersatz zu leisten.

Ein Mitverschulden der Nachbarin ist zu prüfen, da sie von Ihnen extra darum gebeten wurde die Hasen, bis der Sichtschutz da ist, wo anders zu verwahren; dies wäre ihr auch zumutbar gewesen um das zu verhindern, was letztendlich passiert ist und hätte keinen allzu großen Aufwand für sie bedeutet. Gemäß § 1304 ABGB ist dies zu berücksichtigen.

Eine Sofortzahlung kann nicht verlangt werden, zumal ein wirklicher Zahlzwang rechtlich gesehen nur besteht, wenn eine Anspruchsgrundlage vorhanden ist und dieser Anspruch eingeklagt wird. Dieser Anspruch müsste gerichtlich (mittels Exekution) geltend gemacht werden. Sie können sich immer weigern zu zahlen, das ist ihr gutes Recht. In diesem Fall kommt die Dame nur über den Zivilrechtsweg bei Gericht zu ihrem Schadenersatz.

Eine außergerichtliche Lösung ist allerdings ratsam.

MfG
lexlegis

Manannan
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Beitrag von Manannan » 10.04.2016, 19:22

Zu beachten sind dabei auch die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände nach den länderspezifischen Polizeistrafgesetzen (Tierhaltung) und ev Hundehaltegesetz (zB OÖ). Letzteres kann in Wiederholungsfällen bis zur Untersagung der Hundehaltung führen.

Kainer
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Beitrag von Kainer » 10.04.2016, 19:52

Danke schon mal für die Anworten!

Also wie erwähnt, wir wissen dass unsere Schuld nicht von der Hand zu weisen ist und es tut uns auch leid!

Meine Freundin hat ihre Hündin nun seit 7 Jahren, und es hat noch nie irgend einen Vorfall gegeben! Klar, wir wissen, ins Gewissen eines Tieres kann man nicht schauen!

Ich selbst lebe erst seit 3 Monaten mit den beiden Zusammen! Unsere kleine ist natürlich Versichert und Ordnungsgemäß gemeldet!

Sie verleugnet nun natürlich dass wir sie darum gebeten hätten, die Hasen für die Übergangszeit an die andere Gartenseite zu stellen!

Aber ich kann per Schriftverkehr beweisen, dass ich mich bei dem Vermieter schon vor 3 Wochen über den Zaun erkundigt habe, und die Erlaubnis eingeholt diesen zu installieren!

Und unsere Hauptproblem ist nun, dass sie herum erzählt, dass sie nun Angst hat um ihr Kind (13 Jahre) und sie will dass unser Hund Verwahrt wird oder so ähnlich?!

Wie gesagt, sie ist mit Kindern aufgewachsen, nur kennt sie eben keine anderen Kleintiere, und dass wissen wir, dass wir da eben schauen müssen!


Zu den Hundehalteverbot, also dass würde ich dann schon etwas drastisch finden!

Den sie gehorcht ja, bestes beispiel eben der Vorfall: Ich bin ja sofort rüber zum Käfig, und sie hat sofort von dem Hasen abgelassen ohne gegenwehr als ich sie dazu aufgefordert habe! (und das obwohl sie mich erst seit 3 Monaten kennt)

Nochmals, wir wissen dass es unsere Schuld ist, und wir wollen auch für den Schaden aufkommen, nur das Sie nun so übertreibt und uns Schlecht macht vor allen anderen, und mir sogar mit ihren "Freund" gedroht hat ... dass finde ich nicht in Ordnung! Und deshalb möchte ich erkundigen, wie wir uns wehren können, oder zumindest dass so "menschlich" wie möglich regeln können!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 10.04.2016, 21:59

Die Sache sollten Sie zunächst ein wenig abkühlen lassen. Der Gemütssturm der Dame scheint noch relativ heftig zu sein, daher sollten sie erstmal abwarten und sie nicht darauf ansprechen.

Die Angst um das Kind ist meiner Meinung nach schon begründet und nachvollziehbar. Der Hund ist vom Hundehalter so zu verwahren, dass er gar nicht auf den Grund des Nachbarn gelangen kann (anders: bei Katzen laut OGH); andernfalls läge eine Besitzstörung nach § 339 ABGB vor. Nach dem OGH greift hier die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB.

In diesem Fall müssen Sie sich um die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen ordentlich kümmern, liegt es doch in der Natur eines Kindes, Tiere hin und wieder zu ärgern und auch zu reizen. Das sind Umstände, die können nicht rund um die Uhr von der Mutter kontrolliert werden, daher haben Sie Vorkehrungen zu treffen, dass nichts passiert. Eine Maulkorb- oder eine Leinenpflicht wäre einzuhalten und auch ratsam. Hier wird die Freiheit des Tieres wenig berücksichtigt, der Hund gehört an die Leine, nicht das Kind. Die betroffene Dame hat zwar eine Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Kind, allerdings darf sie sich auf eigenem Grund und Boden sicher fühlen und davon ausgehen, dass ohne Erlaubnis kein Hund auf ihren Grund gelangt. Die Maßnahmen, dass dies nicht passiert hat der Hundehalter zu treffen! Kümmern Sie sich nicht ordentlich darum und passiert etwas, sind wir vermutlich, da es ja schon einmal einen solchen Vorfall mit den Hasen gab in der bewussten bzw. vielleicht sogar groben Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 2 und Abs 3 StGB). In diesem Fall gibt es eine Strafbarkeit gemäß §§ 80 ff StGB.
Das bedeutet für Sie und Ihre Freundin, dass der Hund so verwahrt gehört, dass er nicht von alleine auf das Nachbarsgrundstück gelangen kann! Auch nicht, wenn das Kind ihn mit Speck oder sonst etwas anlockt. Wenn das Kind jedoch Ihr Grundstück betritt, den Hund ungefragt streichelt und der Hund beißt, dann ist bei einer ordentlichen Verwahrung kein sorgfaltswidriges Verhalten auf Ihrer Seite erkennbar, wodurch auch ein Verschulden Ihrerseits entfällt.
Der Hund und in dem Fall auch Sie haben leider die schlechteren Karten gegenüber der Mutter und ihrem Kind. Der Hund ist so zu verwahren, dass er nicht von alleine auf das Nachbarsgrundstück gelangen kann. Reißt die Leine oder bricht er den Maulkorb auf, wäre zu prüfen ob der Materialverschleiß oder Ähnliches bereits erkennbar war oder hätte erkannt werden müssen; wenn nicht entfällt auch hier ein Verschulden auf Ihrer Seite.

MfG
lexlegis

Kainer
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Beitrag von Kainer » 11.04.2016, 07:09

Sie kennt unseren Hund, sowie alle anderen Nachbarn kennen unseren Hund! Und alle wissen das Sie keinen Menschen was tut, sie ist ein Kampfschmuser, nur bei den Hasen hat Sie halt rot gesehen!

Zudem ist unser Garten eingezäunt, und auch zur betroffenen Nachbarin hin steht der Zaun, welchen ich selbst sogar erst wenige Tage zuvor nachgespannt hatte! Nur leider genau an der Stelle wo ihre Hasen an unseren Zaun standen, war unterhalb gerade so viel platz, dass unsere Hündin sich mit Gewalt durchdrücken konnte!

Ja klar, mein Fehler das ich das nicht gesehen habe, aber war auch nicht Offensichtlich!

Die Betroffene Nachbarin hat selbst 2 Hunden, die aber wiederum nicht einmal auf "Sitz" hören und bei jeder Kleinigkeit herum bellen wie verrückt! UND vor allem, Ihre Hunde laufen frei auch ausserhalb ihres Garten herum! Unsere Hündin ist immer an der Leine und reagiert auch nicht auf andere Tiere beim spazieren!

Deshalb verstehe ich die übertriebene Reaktion nicht, aber von anderen Nachbarn wurde ich schon gewarnt, dass die Betroffene sich aus jeder Situation sich profilieren will, und verklagt auch gerne!

Naja, nichts desto trotz! Wir sind uns bewusst dass wir dafür zu Sorgen haben, dass sie nicht mehr hinüber kann! Deshalb wird auch gleich dieses WE der Zaun aufgestellt!

Derweil habe ich die Möglichen Schlupflöcher provisorisch gesichert!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 11.04.2016, 09:50

Interessant sind zunächst die Fakten.

Ihr Hund hat es auf das andere Grundstück geschafft und die Hasen erwischt. Dadurch ist der Dame ein Schaden entstanden. Hinsichtlich des Verschuldens wäre zu prüfen in wie weit Sie den Hund ordnungsgemäß verwahrt haben. War das Loch unter dem Zaun nicht erkennbar und hätte der Zaun seiner Beschaffenheit nach ausreichen müssen, den Hund im Zaum zu halten, könnte man unter Umständen ein Verschulden verneinen. Gemäß § 1320 Satz 2 ABGB haben Sie zu beweisen, dass eine grundsätzlich ausreichende sorgfältige Verwahrung stattgefunden hat.

Eine Mitschuld der Nachbarin ist wie erwähnt, ebenso zu prüfen.

Klagen kann die Dame, wenn ihr danach ist, das ist ihr gutes Recht. Wenn sie damit Geld macht, ist das ebenso nicht verwerflich, dafür gibt es den Rechtsstaat und die Gerichte, die den Sachverhalt und die Verschuldensfrage genau zu prüfen haben.

Hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung:

Eine Ordnungsgemäße Verwahrungspflicht besteht gemäß § 3b Abs 1 StLSG zum Beispiel; eine Leinen- oder Maulkorbpflicht, besteht jedoch gemäß § 3b Abs 3 StLSG nur auf öffentlich zugänglichen Plätzen.

In anderen Landesgesetzen werden sich bestimmt ähnliche Bestimmungen finden.

Kainer
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Beitrag von Kainer » 11.04.2016, 19:46

Und inwiefern kommt das zu tragen, dass der besagte Zaum, also sprich das Stück was anscheinend nicht richtig gespannt war, genauso Ihr Zaun ist!

Also unsere zwei Gärten sind nur durch diesen Zaun abgegrenzt!

Also könnten Ihre 2 Hunde genauso zu uns rüber kommen! Wenn wir schon von nicht "vorschriftsmäßiger" Verwahrung sprechen?!

Also heißt, wenn es rauskommen sollte, dass unser Zaun nicht gültig ist, dann trifft dass genauso auf Sie zu, denn Sie hat de selben Zaun, und den absolut selben Garten!

Wie gesagt, was diesen Vorfall angeht, wollen wir gar nicht die Schuld von uns weißen! Und wir haben uns sofort reuig gezeigt und Wiedergutmachung versprochen!

Dennoch lassen wir uns nicht alles gefallen! Zumal sie Unwahrheiten verbreitet, wie zum Beispiel dass unsere Hündin aggressiv gegenüber Kinder ist! Und eben genauso Drohungen vob wegen "wir werden noch was erleben"

Dass muss meiner Meinung nach nicht sein, Sowas könnte man auch "menschlich" regeln!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.04.2016, 11:32

Dass die Hunde der Nachbarin zu Ihnen kommen könnten oder tatsächlich zu Ihnen gekommen sind, sind 2 verschiedene Paar Schuhe, die hiermit absolut nichts zu tun haben.

§ 1320 ABGB spricht von einer sorgfältigen Verwahrung. Dabei ist darauf zu achten um welche Tiere es sich handelt und wie diese ihrer Art nach verwahrt gehören. § 1320 ABGB greift NUR wenn jemand durch ein Tier beschädigt wird. Sie können Ihren Hund, wie es Ihnen passt auf fremden Grund herumlaufen lassen, solange dadurch keiner zu Schaden kommt ist es bezüglich schadenersatzrechtlicher Ansprüche nach § 1320 ABGB egal (nicht in Bezug auf Unterlassungsansprüche gemäß § 339 ABGB oder § 523 ABGB).

Sie können noch so dagegen argumentieren, aber die Fakten bleiben.

Der Beweis, dass bezüglich einer Verwahrung alles Notwendige von Ihnen getan wurde bzw. nicht Ihre Aufgabe alleine war (Zaun gehört beiden) obliegt Ihnen (§ 1320 letzter Satz ABGB). Ein Mitverschulden der Nachbarin, die sich trotz Hinweis weigerte die Hasen für kurze Zeit umzustellen, was zumutbar gewesen wäre um den Schaden zu vermeiden, ist zu prüfen (§ 1304 ABGB).
Wenn Sie das nicht endlich einsehen, kann ich Ihnen nicht helfen!

Wenn Sie es menschlich regeln wollen, dann tun Sie das. Hier befinden sie sich in einem Rechtsforum, wo die moralischen Aspekte nicht ausgeleuchtet werden!

MfG
lexlegis

Kainer
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Beitrag von Kainer » 13.04.2016, 12:35

Danke für die Sachlich Aufklärung, aber dennoch kein Grund "pampig" zu werden!

Ich habe niemals behauptet das ich die Schuld von uns weisen will! Dass was passiert ist, ist passiert, und wir tragen die die Konsequenzen! Dagegen sagen wir auch nichts!

Es geht jetzt darum, was noch kommt!

Den in meinen Augen ist das Rufschädigung wenn sie Unwahrheiten herum erzählt, das unser Hund aggressiv gegenüber Kinder ist!!!

Genauso ist Sie gegen unseren Sichtschutz Zaun, welcher auch ein Zusätzlicher Schutz ist, das unser und auch ihr Zoo sich nicht in die Quere kommen!

Sie will unbedingt erreichen das wir unseren Hund weggeben müssen! Und gegen dies können und dürfen wir uns sehr wohl wehren!

Zumal Sie sich gegen die Maßnahmen ausgesprochen hat, was wir treffen wollen!

Also nochmals, GANZ KLAR, das mit dem Hasen, da tragen wir die Konsequenzen, es geht mir jetzt darum, dass wir in Zukunft uns Schützen können, weil Sie wird nun alles versuchen um unseren Hund los zu werden!

Edit:

Was sind eigentlich die Möglichen Strafen jetzt, und in welcher Höhe? Ich finde nirgends Informationen dazu?

Kommt da jetzt ein Tierpsychologe oder ähnliches auf uns zu?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 14.04.2016, 15:57

Nur weil der Hund einmal ausgekommen ist und dem bedauerlicher Weise zwei Hasen zum Opfer gefallen sind, wird Ihnen kein Bürgermeister ein Hundehalteverbot erteilen. Die Polizei wird das aber an die nächste Sicherheitsbehörde (BH) melden müssen und da könnte uU eine geringe Verwaltungsstrafe auf Sie zukommen.
Solche Dinge passieren täglich und wenn da immer mit Hundehalteverbot reagiert werden würde, dann gäbe es bald keine Hunde mehr.
Die Nachbarin wird sich trotz ihrer Angstneurosen schon wieder abregen und künftig auch die Hasen nicht mehr provokant vor dem Zaun aufstellen.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 15.04.2016, 17:04

Pampig werden..

Sie bekommen hier absolut kostenlose Rechtsauskunft und antworten aber dennoch sehr fordernd und teilweise auch dagegen, was man Ihnen sagt, wie soll man Ihnen da noch helfen?

Auch Sie sollten lernen Dinge sachlich zu schildern, mit so Ansagen wie: „Gegen dies können und dürfen wir uns sehr wohl wehren!“, die stark subjektiv geprägt sind, kommen Sie hier nicht weit.
Bezüglich des Zauns, wäre zu eruieren, wer dafür verantwortlich ist (Hausverwaltung USW) und mit dieser wäre Absprache zu halten. Ohne die Zustimmung der Nachbarin, dürfen Sie grundsätzlich keine Veränderungen am gemeinsamen Gartenzaun vornehmen. Da diese geplanten Veränderungen jedoch die Sicherheit des Zaunes nicht beeinträchtigt und bloß einen (erlaubten) Sichtschutz in Aussicht stellen soll, sollte dies kein Problem sein, sofern dadurch kein Entzug von Licht im erheblichen Ausmaß stattfindet, was nicht der Fall ist.

Ihr Sachverhalt wurde (rechtlich) geklärt.

Die weiteren Schritte entscheiden immer Sie.

MfG
lexlegis

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 23.04.2016, 16:26

Melden Sie doch einfach die Sache ihrer Hundehaftpflicht und gut ist.

Ein Mitverschulden vom Nachbarn wird nicht vorliegen und eine ordnungsgemäße Verwahrung sieht so aus, dass der Hund nicht auf andere Grundstücke gelangt.

Die Versicherung wird den Schaden ersetzen, allenfalls den Prozess für sie decken.

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