Guten Tag!
in Berichten kursieren überall Meldungen zum (nicht ganz neuen) Verbot des Verkaufes von Tieren.
Die Wortlaute bewegen sich von
- "Man darf als Privatperson (s)ein Tier nicht mehr verkaufen" über
- "Für einen Verkauf ist die Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft/Amtstierarzt erforderlich",
- "man darf Tiere nur mehr verschenken" bis zu
- "ein Verkauf ist Züchtern und Tierschutzvereinen vorbehalten".
Es wird immer auf das TSchG verwiesen. Meist auf den § 8a.
§ 8a lautet:
"Verkaufsverbot von Tieren
§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet."
Durchwegs eine äußerst begrüßenswerte Sache (gegen Welpenhandel aus dem Kofferraum etc.).
Die Formulierung lautet aber in Abs. 1 "... auf öffentlich zugänglichen Plätzen" und in Abs. 2 "Das öffentliche Feilbieten ...".
Da geht es jedoch immer nur um "öffentliches" Feilbieten. Nicht generell um ein "Verkaufsverbot von Privaten".
Nur als Beispiel: ich habe einen Hund, den ich leider nicht mehr halten kann. Er ist z.B. gechippt und kastriert. Bisher war es durchaus üblich, einen kleinen Betrag als "Schutzgebühr" als Kostenersatz bis evt. zu einer maximalen Höhe der Tierarztkosten einzuheben.
Es geht hier nicht um Beträge, aus denen ein Gewinn zu erwarten wäre, sondern ausdrücklich um Beträge von z.B. 20€, 50€ oder €70 Euro (bei Kastrations- und Chipkosten von z.B. €140). Eine Gratis-Abgabe war früher immer sehr verpönt (das Tier könnte in schlechte Hände kommen, unüberlegt angeschafft werden etc.).
Lt. Aussagen auf Seiten von Tierschutzvereinen und auch lt. einem ORF-Bericht darf man nun sein Tier nur mehr verschenken.
Welcher Paragraf ist bitte für diese Aussage zuständig?
Ich finde hierzu leider nichts, außer vielleicht noch den "§ 31. Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs". Dort geht es um die genehmigungspflichtige Haltung, das betrifft mich ja nicht, da ich meinen Hund nicht zu "gewerblichen Zwecken" oder zum "Zweck der Zucht und des Verkaufs" gehalten habe.
Dass ich ihn nicht öffentlich zum Verkauf inserieren darf, ist mir klar.
Aber was spricht gesetzlich dagegen, auch als Privater eine Schutzgebühr zu verlangen?
Wäre bitte jemand so lieb, und kann mir die Sachlage erklären?
Ich finde hier einfach keinen Zusammenhang.
Vielen Dank im Voraus!
Tiere: Verkaufsverbot
§ 8a TschG spricht vom Verkaufen und Feilbieten an öffentlichen Plätzen.
Ein Verkauf von Privatperson zu Privatperson ohne öffentliches Angebt ist durchaus zulässig.
Gemäß § 285a ABGB finden sachenrechtliche Bestimmungen auch auf Tiere Anwendung. Danach kann man auch ein Tier als Kaufgegenstand nach § 1053 ABGB erwerben.
Das Verkaufen von Tieren an Privatpersonen ist außer in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Auch auf Willhaben oder ähnlichen Plattformen, werden diese zu Hauf zum Verkauf angeboten.
Verkaufen Sie den Hund und machen Sie sich keinen Kopf, was die Zeitung sagt ist oftmals Humbug!
Ein Verkauf von Privatperson zu Privatperson ohne öffentliches Angebt ist durchaus zulässig.
Gemäß § 285a ABGB finden sachenrechtliche Bestimmungen auch auf Tiere Anwendung. Danach kann man auch ein Tier als Kaufgegenstand nach § 1053 ABGB erwerben.
Das Verkaufen von Tieren an Privatpersonen ist außer in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Auch auf Willhaben oder ähnlichen Plattformen, werden diese zu Hauf zum Verkauf angeboten.
Verkaufen Sie den Hund und machen Sie sich keinen Kopf, was die Zeitung sagt ist oftmals Humbug!
Vielen herzlichen Dank für die Antwort!
Die Annahme mit dem Hund war wirklich nur ein Beispiel, um zu verdeutlichen, dass es nicht um die Gewinnabsicht geht. Ich habe mich wirklich sehr lange belesen und noch immer gedacht, ich hätte etwas nicht beachtet.
Es ist mittlerweile so, dass man viel hört und liest: "Als Privatperson darf man keine Schutzgebühr verlangen und muss zwangsläufig verschenken. Nur wir eingetragenen Vereine dürfen noch!"
Das "nicht öffentlich Verkaufen dürfen" wird interpretiert als "kein Geld mehr verlangen dürfen".
Danke auch auf den Hinweis zum AGBG, da werde ich mich auch noch einlesen!
Die Annahme mit dem Hund war wirklich nur ein Beispiel, um zu verdeutlichen, dass es nicht um die Gewinnabsicht geht. Ich habe mich wirklich sehr lange belesen und noch immer gedacht, ich hätte etwas nicht beachtet.
Es ist mittlerweile so, dass man viel hört und liest: "Als Privatperson darf man keine Schutzgebühr verlangen und muss zwangsläufig verschenken. Nur wir eingetragenen Vereine dürfen noch!"
Das "nicht öffentlich Verkaufen dürfen" wird interpretiert als "kein Geld mehr verlangen dürfen".
Danke auch auf den Hinweis zum AGBG, da werde ich mich auch noch einlesen!
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