Network-Marketing/Affiliate-Marketing

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sassid
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Network-Marketing/Affiliate-Marketing

Beitrag von sassid » 02.01.2016, 04:54

Hallo,

Anfang Sommer bin ich durch einen Bekannten in ein Network-Marketing Geschäft mit einer Summe von einem durchschnittlichen Monatsgehalt eingestiegen.
Er kam zu mir, um sich das Geld abzuholen und ich habe da auch eine Art Antrag ausgefüllt, welche Produkte ich erwerben und gleichzeitig provisionsberechtigt sein möchte. Ort und Datum, sowie meine und seine Unterschrift mit dem Vermerk: "Betrag erhalten!" wurden auf diesem Antrag festgehalten. Von dem Antrag habe ich leider nur 2 Fotos geschossen :(.

Nun zum eigentlichen Problem:

Ich habe bis heute weder Produkte erhalten, noch weiß die Firma, dass ich existiere.
Laut dem Bekannten, hat er insgesamt mehrere Tausend Euro (darunter auch meine Investition) an die Firma überwiesen, aber die haben nie etwas erhalten. Er möchte die Firma aber auch nicht klagen, da die Firma ihren Sitz in Deutschland hat und er vermutet, dass ihm die Prozess- und Anwaltskosten teurer kommen, als die eigentliche Geldsumme beträgt.

Ich möchte aber trotzdem mein Geld zurückhaben und nun spiele ich mit dem Gedanken, ihn anzuklagen. Denn freiwillig, so macht es mir den Anschein, gibt er mir das Geld nicht wieder.

Meine Fragen wären also:

1. Würde es überhaupt Sinn machen, ihn anzuklagen? Welche Rechte habe ich?

2. Wenn ja, wie würden die Chancen stehen?
(Ich habe zwar nur Fotos von diesem Antrag, aber dafür habe ich noch die ganzen Chat-Verläufe und Kontoauszüge, die sich mit dem Datum und der Summe auf dem Antrag deckt.)

3. Kann es auch möglich sein, dass bei einem "Sieg" in einem Rechtsstreit, die "Verlierer"-Partei die Anwaltskosten der "Sieger"-Partei übernehmen muss?


Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Viele Grüße!



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 04.01.2016, 05:12

In diesem Fall wäre die Firma nicht zu klagen (Zivilrecht), sondern anzuklagen (Strafrecht) wegen gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 148 zweiter Fall StGB; in eventu § 134 Abs 1 und Abs 3 StGB.

Wenn es nachweisliche Kontenbewegungen und auch einen Schriftverkehr gibt, sollten Sie die Sache anzeigen. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, können auch Sie Anzeige erstatten.

Investitionen sind Hoffnungskäufe, sollten diese ohne ein Verschulden des anderen ins Leere verlaufen, haben Sie keinen Anspruch auf Ersatz.

Ohne etwas unterstellen zu wollen, aber für mich klingt das eher so, dass Ihr Bekannter, diese Investitionen für sich behalten hat und nun behauptet, es würde sich nicht lohnen die Firma zu klagen.

Sie können ihn wegen Betrugs nach § 146 StGB anzeigen. Da er Sie darüber täuschte, Ihr überwiesenes Geld zu investieren, Sie dadurch am Vermögen bewusst schädigte, mit der Absicht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Ich würde mit Ihrem Bekannten Kontakt aufnehmen und ihm mitteilen, dass, falls seine Behauptung stimmt und die Firma das Geld wirklich einfach so einbehalten hat, er diese gefälligst wegen gewerbsmäßig schweren Betruges oder Unterschlagung anzeigen soll; andernfalls Sie zu Recht vermuten, dass er hier ein falsches Spiel treibt und, dass Sie Ihn wegen Betruges anzeigen werden.

MfG
lexlegis

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