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von lexlegis » 01.05.2015, 13:54
Was wurde vereinbart?
Was wurde damals vor, beim oder nach dem Kauf zwischen Ihnen, Ihrer Schwester und Ihrer Mutter vereinbart?
Sollte das Pferd Ihnen und Ihrer Schwester gehören und wollte sich die Mutter bloß an der Zahlung (so wie es Eltern oft machen) beteiligen, dann würde nach dem Kaufvertrag den die Mutter geschlossen hat, eine Schenkung des Anteils der Mutter an Sie beide vorliegen.
Oder.. sollte das Pferd Ihnen, Ihrer Schwester und Ihrer Mutter gemeinsam gehören, dann liegt durch die Zahlungsbeteiligung bei Ihnen und Ihrer Schwester ungeachtet der vorigen Kaufbedingungen vom Verkäufer des Pferdes ein gesondert (mündlich) geschlossener Kaufvertrag auf je einen Teil an der Sache vor.
Oder.. war Ihre Beteiligung an der Kaufpreiszahlung als Gefälligkeitszahlung für die Mutter zu werten, wonach sie tatsächlich alleinige Eigentümerin ist und Sie und Ihre Schwester keinen Anspruch auf irgendwas an der Sache haben.
Nur weil jemand im Vertrag allein als Käufer steht bedeutet das nicht, dass er danach den alleinigen Anspruch darauf hat, wenn ich wie vereinbart dazu gezahlt habe und zwischen mir und ihm eine eigenständige Abmachung, ein (wenn auch mündlicher) Vertrag vorliegt, wonach er einen Anteil an seinem Eigentum an mich veräußert hat und nicht mehr der alleinige Eigentümer ist.
Als Beispiel:
Wenn ein Freund von mir im Geschäft eine Flasche Wein kauft und wir vereinbart haben, dass wir uns die Flasche und den Kaufpreis teilen, er den Vertrag allein (so wie es bei der Mutter war) mit dem Verkäufer (im Geschäft) abschließt und ich danach aber wie vereinbart ihm die Hälfte des Kaufpreises erstatte, dann liegt keine Gefälligkeitszahlung (eine Art Schenkung), sondern ein weiterer Vertrag vor, wonach ich nach redlicher Verkehrsauffassung Anspruch auf die Hälfte des Kaufgegenstandes habe. War nie vereinbart, dass wir den Kaufgegenstand teilen, kann meine Geste als es eine Gefälligkeitszahlung gewertet werden und ich habe ich keinen Anspruch, da er nach wie vor der alleinige Eigentümer der Sache ist. Dasselbe gilt, wenn ich noch im Geschäft freiwillig die Hälfte des Betrages an den Verkäufer zahle. Es kommt IMMER auf die Vereinbarung, meine Willenserklärung und die redliche Verkehrsauffassung (§ 914 ABGB) an.
Demnach bleibt die Frage: Was wurde vereinbart?