HILFERUF !!!

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zippo1973
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HILFERUF !!!

Beitrag von zippo1973 » 13.03.2015, 09:29

hallo, ich hab eine frage und zwar möchte ich wissen was für eine strafe einem droht wenn die Personen 2 gesunde
Personen operieren lässt ohne Grund nur damit einem Angst zu machen ( damit die Personen nicht anzeige erstatten)
die 2 frage wäre, wenn man diese straftat anzeigt und die person es nicht beweisen kann was passiert mit ihm ?
Wäre super wenn ich eine ehrliche Antwort auf meine Fragen bekommen würde.
ps. ist ernst gemeint die frage.
mfg



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 13.03.2015, 13:20

Ein operativer Eingriff ohne Grund wird von einem Arzt nicht vorgenommen werden.

Der Arzt, der einen Eingriff bloß zum Zweck der Heilbehandlung vornimmt erfüllt keinen gesetzlichen Tatbestand.

Demjenigen, dem zum Beispiel eine Niere gespendet wird, dient der Eingriff, der an sich eine schwere Körperverletzung ist, einzig und allein als Heilbehandlung. Sofern also eine gültige Einwilligung besteht, ist kein gesetzlicher Tatbestand erfüllt; andernfalls: § 110 Abs 1 StGB. Eine Heilbehandlung lässt also den Tatbestand entfallen.

Dem Spender hingegen, dem die Niere entnommen wird, dient es nicht als Heilbehandlung, es stellt viel mehr eine Verstümmelung dar und würde § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB erfüllen. Da der Eingriff aber einem allgemein anerkannten ethisch wertvollen Zweck dient (Nierenspende um einem anderen das Leben zu retten), kann in diese schwere Verletzung eingewilligt werden (§ 90 Abs 1 StGB) und die Tat ist somit nicht rechtswidrig und daher auch nicht strafbar.

Ohne Grund, darf ein Eingriff jedoch nicht vorgenommen werden. Wer ist mit diesen „Personen“ gemeint? Meinen Sie, dass Personen einfach so vorhaben einen anderen (außerhalb eines Krankenhauses) zu operieren?

Das wäre eventuell eine gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, wenn es bloß den Zweck haben soll Angst zu machen. Wenn der Bedrohte dadurch zu etwas gezwungen werden soll wäre es Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB.

Wenn sie einfach nur so etwas anzeigen ohne Beweis könnte dies unter Umständen auf Sie zurück fallen (§ 297 Abs 1 StGB). Hierfür bräuchten Sie aber Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) um den Tatbestand zu erfüllen.

mfg lexlegis

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