Kaufrücktrittsrecht nach Umtausch

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mstefka
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Registriert: 30.12.2014, 17:34

Kaufrücktrittsrecht nach Umtausch

Beitrag von mstefka » 30.12.2014, 17:38

Hi und danke, dass hier Unkundigen wie mir geholfen wird :)

Habe einen Laptop bestellt und bin bis auf einen Pixelfehler zufrieden. Da der aber nicht in der Garantie drinnen ist (der Pixelfehler) dachte ich mir ich muss vom Kauf zurücktreten, das geht noch bis Montag.

Die Firma hat mir aber angeboten, den Laptop auszutauschen. Jetzt ist meine Frage, kann ich nach dem Austausch wieder 14 Tage vom Kauf zurücktreten? Denn wenn ich einen neuen bekomme und der hat wieder einen Pixelfehler und ich kann nicht mehr zurücktreten bin ich geleimt :)
Ideen dazu?

Lg
Markus



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 30.12.2014, 19:57

Ich gehe davon aus, dass es sich um kein Unternehmensgeschäft handelt.
Der Händler muss Ihnen als primäre Gewährleistungsbehelfe die Verbesserung oder den Austausch anbieten. Er hat den Austausch gewählt.
Dies gilt auch für das neue Gerät. Allerdings kann er Ihnen hier auch nur die Verbesserung anbieten.

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 01.01.2015, 22:45

Der Fragesteller meinte vermutlich ob sein mit 14 Tagen befristetes Rücktrittrecht nach dem Austausch der Sache erneut gilt.

Die Sache wurde im Fernabsatz erworben; es gilt seit der Einführung des FAGG ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen, ab Erhalt der Ware.

Der primäre Zweck der Schutznorm des § 11 FAGG ist es den Konsumenten vor schnellen unüberlegten bzw. nicht reiflich überlegten Geschäften zu schützen und ihm daher eine Rücktrittsmöglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu bieten. Er darf die erworbene Sache in der Zeit mit Bedacht testen. Macht der Konsument während dieser Zeit vom primären Rechtsbehelf der Gewährleistung Gebrauch, hat dies meines Erachtens nicht zwingend eine aufschiebende Wirkung. Der Konsument hat bei 14 Tagen grundsätzlich genügend Zeit sich vorher darüber zu informieren, ob es sich bei dem Produkt um einen Serienfehler handelt; dies kann er auch noch bevor er von seinem Recht auf Gewährleistung Gebrauch macht, bewerkstelligen bzw. hat er im Zuge der Privatautonomie die Möglichkeit es zur Bedingung zu machen, dass das ausgetauschte Gerät seinen Vorstellungen entspricht, andernfalls er zum Rücktritt berechtigt ist.

Der Konsument wird durch den Umstand des primären Rechtsbehelfs nicht um sein Rücktrittsrecht gebracht; eine erneute Frist von 14 Tagen wird meines Erachtens nicht gewährt werden, zumal der Austausch bei lagernden Sachen für gewöhnlich ziemlich rasch erfolgt.

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