Meine Mama muss nach dem Ableben von meinem Papa krankheitshalber das Haus aufgeben und verkaufen, es wurde alles einer Maklerin übergeben, diese hat dann festgestellt, dass ca. 50 m2 Schupfe (höher als 2,80 - d.h. kein kleines Bauwerk) als Schwarzbau auf einer Grünfläche des Nachbarn stehen. Bis dato kein Problem, jetzt schon, da der Grundbuchstand für den Verkauf ordentlich sein soll und der Nachbar Probleme macht.
Lt. Maklerin kann die Bereinigung aufgrund des § 13 Grundbuchteilungsgesetz passieren, da die Fläche weniger als 5 % der Liegenschaft ausmacht und daher lediglich eine Neuvermessung passieren muss und nach Einigung mit dem Nachbar die Bereinigung im GB passieren kann (es muss natürlich eine Ablöse vereinbart werden).
Frage: Die Fläche, auf der jetzt der Schwarzbau-Teil der Schupfe steht ist aber als Grünland gewidmet, nicht landwirtschaftliches Mischgebiet - ist der § 13 hier anwendbar oder muss in jedem Fall mit Gemeinde + Land zuerst eine Umwidmung passieren (welche ich als kritisch einstufe).
Zweite Frage: Auch beim Haus (erbaut ca. 1970) sind an einer Ecke die Abstände zur Grundgrenze nicht ganz eingehalten(3,42 m), kann hier auch jetzt nach dieser langen Zeit ein Rückbau verlangt werden (die Schupfe ist m.M. für einen Abriss nicht der große Aufwand, beim Haus aber wäre das ein Schaden von mehreren 10 TS EUR bzw. gar nicht sanierbar).
Bitte um Info, interessant wäre auch die Praxis, ob solche Fälle immer zwingend auch zu einem Abbruchbescheid führen (gibt es ersessenes Recht auch für Gebäude bzw. Gebäudeteile?)
Grundbuchteilungsgesetz § 13 - Schwarzbau auf Grünfläche
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- Registriert: 29.12.2014, 17:10
Zivilrecht:
Wenn der Nachbar als Grundeigentümer von der Bauführung wusste, dem (damaligen) Bauherrn dies aber verschwiegen hat, so erwirbt der Bauherr Eigentum am Grund und muss nur den gemeinen Wert ersetzen.
Geschah die Bauführung ohne Wissen und Wollen des Grundeigentümers, so wird dieser idR Eigentümer des Bauwerks nach dem Grundsatz superficies solo cedit ( § 418 ABGB).
UU könnten Sie auch auf Ersitzung klagen (30 Jahre).
Öffentliches Recht:
Der Schwarzbau selbst ist nach den baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen und diese sind bundesländerweise unterschiedlich.
Diese 5 % Klausel gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, ansonsten gilt § 13 Abs 3 Liegenschaftsteilungsgesetz.
Wenn der Nachbar als Grundeigentümer von der Bauführung wusste, dem (damaligen) Bauherrn dies aber verschwiegen hat, so erwirbt der Bauherr Eigentum am Grund und muss nur den gemeinen Wert ersetzen.
Geschah die Bauführung ohne Wissen und Wollen des Grundeigentümers, so wird dieser idR Eigentümer des Bauwerks nach dem Grundsatz superficies solo cedit ( § 418 ABGB).
UU könnten Sie auch auf Ersitzung klagen (30 Jahre).
Öffentliches Recht:
Der Schwarzbau selbst ist nach den baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen und diese sind bundesländerweise unterschiedlich.
Diese 5 % Klausel gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, ansonsten gilt § 13 Abs 3 Liegenschaftsteilungsgesetz.
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