EU Vorschrift Fischtreppe --> Grundstücksenteignung?

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NR/25
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EU Vorschrift Fischtreppe --> Grundstücksenteignung?

Beitrag von NR/25 » 22.11.2014, 20:40

Hallo liebes Forum!

Ich habe folgendes Anliegen an euch und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen:

Vor kurzem hat sich mein Onkel ein kleines Wasserkraftwerk gekauft, als Hobby in der Pension. Nun wurde von der EU eine Vorschrift herausgebracht, nach der jedes Kraftwerk eine Fischtreppe bauen MUSS, um die Fließbarkeit und den Erhalt der Fische zu gewährleisten.

Die einzige Möglichkeit diese Treppe zu bauen ist über ein Grundstück (landwirtschaftliche Fläche) des angrenzenden Nachbarns. Genauer gesagt benötigt man 25m2 Fläche vom Nachbarn, der Rest ist Eigenbesitz. Nun weigert sich der Nachbar auch nur einen Meter zu verkaufen/verpachten etc.
Nun meine Frage, was kann man tun? laut EU muss diese Treppe gebaut werden im Interesse der Öffentlichkeit. Können die zuständigen Behörden den Nachbarn "zwingen" die benötigte Fläche herzugeben?

Ich freue mich über eine Antwort

LG



Manannan
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Beitrag von Manannan » 23.11.2014, 19:18

Da der Betrieb eines Kleinkraftwerkes an einem öffentlichen Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus geht, ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Ich gehe davon aus, dass diese beantragt wurde.

Die EU-Wasserwirtschaftsrichtlinie wurde im Wasserrechtsgesetz (WRG) umgesetzt und somit können daraus auch die im WRG normierten Zwangsrechte durchgesetzt, und auf die Liegenschaft eine Zwangsservitut iSv § 63 WRG eingeräumt werden.

Letztlich wird der Nachbar das Genehmigungsverfahren nur verzögern, aber nicht verhindern können.

NR/25
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Beitrag von NR/25 » 24.11.2014, 11:11

Danke für die rasche Antwort!

Ich hätte noch eine Frage: Hat man nach Enteignung dann automatisch auch ein Fahrrecht für Bagger/LKW über das gesamte Feld vom Nachbarn? Oder muss dieses extra beantragt/erzwungen werden? --> Um die paar m2 am Fluss auszugraben müssen die Maschinen über das ganze Feld fahren! Laut Grundbuch hat nämlich nur der Kraftwerksbesitzer ein Gehrecht über das Feld!!


Liebe Grüße NR

Manannan
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Beitrag von Manannan » 24.11.2014, 15:09

Über die Art und das Ausmaß wird im Duldungsbescheid der Wasserrechtsbehörde abzusprechen sein. Aber auch ein gesonderter Bescheid iSv § 62 WRG wäre denkbar.
Das grundbücherliche Gehrecht ist in diesem Fall sekundär. Das Begehen und Befahren zu diesem bestimmten Zweck (Errichtung der Fischaufstiegshilfe) wird auch nur mit befristetem Duldungsbescheid eingeräumt. Vermögensrechtliche Nachteile müssen entschädigt werden.

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