Liebe Forumsmitglieder und Forumsmitgliederinnen!
Würdet ihr den folgenden Fall als Raub oder als Betrug sehen? Warum?
"A war in finanziellen Schwierigkeiten. Deshalb fasste er mit seiner Freundin B einen genialen Plan. Sie gingen beide in den Stadtpark. Auf einer Parkbank saß die betagte Dame C. B setzte sich mit einem Buch auf die gegenüberliegende Parkbank und begann zu lesen. Unbemerkt von C schlich sich A von hinten an die B heran. Er stürmte plötzlich hervor, setzte der B - wie vereinbart - ein Messer an den Hals. Zu C gerichtet sagte er: "Gib mir deine Handtasche, sonst werde ich die junge Frau schänden". C hatte Mitleid mit der ihr sympathischen jungen Frau. Deshalb übergab sie dem A ihre Handtasche." A lief weg und B verschwand darauf hin auf die Toilette."
MfG
SG
Raub oder Betrug?
Wenn Sie sich den objektiven Tatbestand des Raubes ansehen:
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt
Opfer des Raubes an sich wäre in diesem Fall nicht die bedrohte Person B sondern C.
A kommt bei einem Allgemeindelikt als Täter in Betracht.
Tatsubjekt: Wer = A.
Tathandlung: (erster Akt) Durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Die Aussage er werde sie schänden ist eine gegenwärtige Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit sohin gegen Leib.
Adressat, also Tatopfer des Raubes soll C werden, diese, die nicht mit dem Tatplan der beiden anvertraut war, nahm diese Drohung als gegenwärtig Drohung gegen Leib und Leben wahr.
A erfüllt gegenüber C also sicher OBJEKTIV den Tatbestand des Raubes.
Problem innere Tatseite:
Hat A B nun vorsätzlich bedroht? Spiel keine Rolle er hat C bedroht er werde B etwas antun. Dass A nicht vorhat und nie vorhatte das angedrohte Übel in die Tat umzusetzen weiß C nicht.
A hat zumindest Vorsatz darauf C zu bedrohen und sich durch die Abnötigung der fremden Sache unrechtmäßig zu bereichern: Adressat war die in einen Angstzustand versetzte C. Dass B in die Drohung zuvor einwilligte ändert nichts am Vorsatz, es schließt bloß die Rechtswidrigkeit ihrer Rechtsgutsverletzung durch A aus.
Ich würde daher Raub annehmen.
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt
Opfer des Raubes an sich wäre in diesem Fall nicht die bedrohte Person B sondern C.
A kommt bei einem Allgemeindelikt als Täter in Betracht.
Tatsubjekt: Wer = A.
Tathandlung: (erster Akt) Durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Die Aussage er werde sie schänden ist eine gegenwärtige Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit sohin gegen Leib.
Adressat, also Tatopfer des Raubes soll C werden, diese, die nicht mit dem Tatplan der beiden anvertraut war, nahm diese Drohung als gegenwärtig Drohung gegen Leib und Leben wahr.
A erfüllt gegenüber C also sicher OBJEKTIV den Tatbestand des Raubes.
Problem innere Tatseite:
Hat A B nun vorsätzlich bedroht? Spiel keine Rolle er hat C bedroht er werde B etwas antun. Dass A nicht vorhat und nie vorhatte das angedrohte Übel in die Tat umzusetzen weiß C nicht.
A hat zumindest Vorsatz darauf C zu bedrohen und sich durch die Abnötigung der fremden Sache unrechtmäßig zu bereichern: Adressat war die in einen Angstzustand versetzte C. Dass B in die Drohung zuvor einwilligte ändert nichts am Vorsatz, es schließt bloß die Rechtswidrigkeit ihrer Rechtsgutsverletzung durch A aus.
Ich würde daher Raub annehmen.
Zuletzt geändert von lexlegis am 19.04.2016, 17:40, insgesamt 1-mal geändert.
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