Ich bin auf der Suche nach der gesetzlichen Basis für die Weitergabe sämtlicher Daten einer Bürgschaft an den KSV 1870 bei der Unterzeichnung eines Bürgschaftsvertrages. Folgendes soll weitergegeben werden:
- Name
- Anschrift
- Geburtsdatum
- Höhe der Verbindlichkeit
- Sicherungsmittel
- Rückführungsmodalitäten
- Schritte der Bank im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung, sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten
Laut meinem Verständnis ist die Bank nur dazu verpflichtet bei Kreditvergabe bzw. Übernahme einer Bürgschaft die Bonität umfassend festzustellen – um keine faulen Kredite zu vergeben. Eine Basis für die Weitergabe sämtlicher (!) Daten an eine private Datenkrake, konnte ich keine rechtliche Basis finden. Lt. meiner Bank sind die Banken jedoch gesetzlich zur Weitergabe verpflichtet. Stimmt das und falls ja, auf welcher Basis?
- AW
Nachtrag: Inhalt der beiden relevanten Absätze
13. Ermächtigung zur Datenweitergabe: Der Bürge erklärt sich bis auf schriftlichen Widerruf damit einverstanden, dass die Bank folgende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt; Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Sicherungsmittel, Rückführungsmodalitäten, Schritte der Bank im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung, sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten durch den Empfänger an andere Banken, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmungen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf eine Datenweitergabe zum Zwecke einer Refinanzierung und an allfällige Konsortialpartner.
14. Entbindung vom Bankgeheimnis: Im Umfang der Ermächtigung zur Datenweitergabe gemäß Pkt. 13 und hinsichtlich der Erteilung bankmäßiger Bonitätsauskünfte entbindet der Bürge die Bank gemäß § 38 Abs 2 Z 5 BWG auch ausdrückiich vom Bankgeheimnis. Während aufrechter Bürgschaftermächtigt der Bürge die Bank im Hinblick auf deren gegebenes Interesse zur Einsichtnahme auch in das Personenverzeichnis des Grundbuches {§ 5 Abs 4 GUG).