Kärntner Gemeindeordnung

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heidla
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Kärntner Gemeindeordnung

Beitrag von heidla » 21.10.2014, 23:26

Kennt sich jemand bei der Kärntner Gemeindeordnung aus, ich hab da eine Frage zu Abstimmungen unter Ausschluß der Öffentlichkeit? lg



Manannan
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Beitrag von Manannan » 22.10.2014, 08:01

Gerne! Was ist Ihre Frage?

heidla
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Beitrag von heidla » 23.10.2014, 15:32

danke, nach § 36 der kago darf die öffentlichkeit bei personalfragen ausgeschlossen werden. bei uns steht die abstimmung über ehrenbürger als vertraulicher tagesordnungspunkt am plan. darf das vorab ohne abstimmung der gemeinderäte vom bürgermeister als vertraulich gelistet werden. eigentlich braucht er doch für diesen beschluss eine zweidrittel mehrheit. oder? :roll:

Manannan
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Beitrag von Manannan » 23.10.2014, 21:45

Korrekt!
Die Ernennung von Ehrenbürger gem § 16 K-AGO ist keine Personalangelegenheit; Personalangelegenheit ist iSv Diensthoheit zu interpretieren, also den Personalstand der Gemeinde betreffend.
Somit ist eine vertrauliche Behandlung nur dann zulässig, wenn dies bei der Sitzung vom Vorsitzenden beantragt wird.
Wenn der Bürgermeister dies bereits so auf der Tagesordnung zur Sitzungseinladung so formuliert hat, dann kann dies bei der Sitzung saniert werden. Das Prinzip der Öffentlichkeit würde nur dann verletzt werden, wenn die Öffentlichkeit tatsächlich ohne vorherige Beschlussfassung iSV § 36 Abs 1 ausgeschlossen werden würde. Ein so gefasster Beschluss wäre mit Nichtigkeit bedroht.

heidla
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Beitrag von heidla » 24.10.2014, 10:18

Danke für die tolle Auskunft. Kannst du mir noch erklären was mit saniert gemeint ist? :roll: :D
lg heidi

Manannan
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Beitrag von Manannan » 24.10.2014, 12:47

Würde im Sinne der Formulierung des Tagesordnungspunktes gehandelt, dann würde dies der Gemeindeordnung widersprechen und der Beschluss wäre mit Nichtigkeit behaftet.
Wird dies jedoch bei der Sitzung korrigiert und im Sinne der Gemeindeordnung (und nicht wie in der Tagesordnung angeführt) abgestimmt, dann wäre dies "saniert". Das bedeutet, der Beschluss wäre dann nicht mehr mit Nichtigkeit behaftet.
Es ist - trotz fehlerhafter Formulierung - dem Gemeinderat in der Sitzung unbenommen, dennoch die Bevölkerung auszuschließen (§ 36 Abs 1) aber er (GR) muss das vorher beschließen. So wie dieser Tagesordnungspunkt formuliert ist, würde der Bürgermeister dies einer kollektiven Entscheidung durch den Gemeinderates vorenthalten.

Lg und schönes Wochenende!

heidla
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Beitrag von heidla » 24.10.2014, 13:49

DANKE!!! :D :D

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