Ausländische Investoren in der Türkei

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Ufuk Kula
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Ausländische Investoren in der Türkei

Beitrag von Ufuk Kula » 12.09.2014, 16:17

Die Beurteilung der Entwicklung des Handelsrechts in der Türkei von ausländischen Investoren

Damit die rechtliche Infrastruktur im Inland erweitert werden kann, muss Fremdkapital einfließen. Das Vertrauen der Investoren an die Wirtschaft kann nur dann aufgebaut werden, wenn das Gesetz die Investoren in diesen Bereichen umfassend schützt.

Das im Jahre 2003 in Kraft getretene “unmittelbare Verbraucherschutzgesetz für Ausländer“ wurde nun aufgrund von Unzulänglichkeit aufgehoben. Auf diese Weise werden die Grundregeln so geändert, sodass sie dem europäischen Standard entsprechen. Es wird darauf geachtet, den Investor soweit wie möglich zu schützen.

Auf dem Aktienmarkt beinhaltet das unmittelbare Verbraucherschutzgesetz mehr als 10% Aktien. Der Verbraucherschutz findet in sehr vielen Bereichen Anwendung und hat deswegen auch auf dem Aktienmarkt viel Ansehen erlangt.

Das unmittelbare Verbraucherschutzgesetz für Ausländer umfasst nicht nur Ausländer allein, sondern hat einen größeren Anwendungsbereich. Von diesem Recht können ausländische Privatpersonen und juristische Personen, die nach ausländischem Recht gegründet wurden; internationale Organisationen; alle Personen (auch mit Wohnsitz im Inland), die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen, aber in der Türkei Investitionen vornehmen und im Ausland wohnhafte türkische Staatsbürger Gebrauch machen. In diesem Rahmen werden auch türkische Arbeiter mit Wohnsitz im Ausland wie ausländische Verbraucher behandelt. Außerdem sollen auch ehemalige türkische Staatsbürger, die nun eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, wie ausländische Investoren gesehen werden, wenn sie in der Türkei Investitionen vornehmen.

Es wird mehr und mehr vom Partnerschaftsgesellschaften-System, das die ausländischen Verbraucher zur Partnerschaft beinahe gezwungen hat, abgewichen und zu einem System umgestiegen, welches die Gründung von Aktien- und Kapitalgesellschaften durch Einzelpersonen ermöglicht (Ein-Mann-Gesellschaft).

Aufgrund der Tatsache, dass die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates mit dem neuen türkischen Handelsrecht auf eins niedergesenkt ist und der Aufsichtsrat als juristische Person gewählt werden kann und dass Mitglieder des Aufsichtsrates nicht mehr Aktionäre sein müssen, hat dazu beigetragen, viele bürokratische Probleme der ausländischen Investoren dadurch zu lösen.

Ausländische Investoren, die in der Türkei eine wirtschaftliche Tätigkeit vornehmen, schließen sich grundsätzlich diesen lokalen Geschäften als Partner an oder erwerben diese. Bei Geschäften, die durch Fremdkapital wachsen, müssen meistens entweder die Struktur geändert werden oder der ausländische Verbraucher sich mit einem inländischen Unternehmen zusammenschließen. Das alte türkische Handelsrecht sieht vor, dass sich nur gleichartige Gesellschaften zusammenschließen können. Das neue Handelsrecht hat jedoch diese Barriere aufgehoben und die Durchführung von Zusammenschluss und Übernahme in diesem Bereich erweitert, sodass sich nun auch verschiedenartige Gesellschaften zusammenschließen können. Mit dem neuen türkischen Handelsrecht haben neben der innergeschäftlichen Kontrolle auch die obligatorische unabhängige Kontrolle und das Durschaubarkeitsprinzip an Bedeutung gewonnen. Die Tatsache, dass sich Unternehmen, die sich nach dem Internationalen Buchhaltungsstandard richten, auch an das Durchschaubarkeitsprinzip halten müssen, wirkt beim ausländischen Verbraucher vertrauenerweckend. Das größte Problem beim Erwerb oder Zusammenschluss eines Unternehmens stellen grundsätzlich das unabhängige Meldeverfahren und die Durchführen von wichtigen Buchhaltungsprozessen dar.

Ein wichtiger Punkt für den ausländischen Verbraucher ist es, dass die Türkei geografisch gesehen eine zentrale Lage darstellt. Hauptsächlich die in letzter Zeit durch zwischenstaatliche Gestaltung der Befreiungen im Steuerrecht und zweiseitige Handelsverträge mit Afrika und dem Nahen Osten erscheinen für den ausländischen Investoren in der Türkei attraktiv.
Ein Thema, das sowohl inländische als auch ausländische Investoren gleichermaßen betrifft, ist in der Türkei die Ermutigung zur Investition. Mit dem im Jahre 2012 in Kraft getretenen Beschluss des Ministerrates über “finanzielle Unterstützung bei Investitionen“ wurden Verbraucher unter anderem durch Steuer, Kreditzinsen und soziale Sicherheit gefordert Investitionen vorzunehmen. Die Aktualisierung dieser regionalen finanziellen Unterstützung ist für ausländische Investoren ebenfalls ausschlaggebend.

Äußerst wichtig für ausländische Investoren sind außerdem noch die sogenannten “Freizonen“. Diese Freizonen finden nach dem Freizonengesetz von 1985 immer noch Anwendung. Es wird beabsichtigt, die Änderung, die im Jahre 2008 im Freizonengesetz durchgeführt wurde, einige Normen und prüferische Tätigkeiten in diesem Bereich nicht anzuwenden. Insbesondere Unternehmen, die aufgrund deren Beiträge bei der Produktion und beim Export privilegiert sind, genießen mehr Vorteile.


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