Frage wegen Tierquälerei - Verleumdungsklage?

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Nixe
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Frage wegen Tierquälerei - Verleumdungsklage?

Beitrag von Nixe » 26.08.2014, 08:31

Hallo,
ich habe auf Facebook jemanden in einer privaten Nachricht gefragt, ob es stimmt, daß er eine Katzenmutter von den Katzenbabies weggesperrt hat, damit diese sterben. Dies hätte ich von 2 Seiten so gehört. Aber schon vor ein paar Jahren.
Weiters habe ich ihm geschrieben, daß man frei herumlaufende Katzen kastrieren lassen muss und daß es Tierheime gibt, falls sich doch einmal unerwünschter Nachwuchs einstellt.

Er hat mir zurückgeschrieben, "Frechheit" und er wird sofort eine Verleumdungsklage einreichen.

Ich kann nicht mehr sagen, wer das erzählt hat, ist schon ewig her.
Ich weiß nur, es waren verschiedene Leute.
Kann er mich auf so eine Frage hin echt klagen?
Das wäre ja ziemlich übertrieben!

Wie ist Ihre geschätzte Meinung dazu?
Ich könnte auch meinen Orginaltext der Frage hier posten, den hab ich aus FB kopiert.



Manannan
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Beitrag von Manannan » 26.08.2014, 16:12

Verleumdung setzt Wissentlichkeit der unwahren Behauptung voraus (§ 298 StGB);

Allenfalls kämen üble Nachrede oder Kreditschädigung (§§ 111 u 152 StGB) in Betracht, wenn Sie ihn

1) dieser Tat konkret bezichtigt haben und
2) dies in einer der Öffentlichkeit bzw in einer für einen Dritten vernehmbaren Weise geschah.

Nixe
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Beitrag von Nixe » 26.08.2014, 18:51

Guten Abend,

sehr gut, danke!
Sowas ähnliches habe ich mir aber eh gedacht!
Da ich aber keine Juristin bin, war ich mir nicht sicher.

1) Meine Nachricht begann mit: "Stimmt es, daß...?" War also eine Frage und keine Bezichtigung

2) Nachricht an ihn persönlich, nicht an einen Dritten

DANKE!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 27.08.2014, 09:49

sachlich gemeinte Korrektur des Kollgegen, damit braucht sich keiner angegriffen fühlen oder denken ich ergötze mich hierbei:

Verleumdung ist § 297 Abs 1 StGB. Er müsste durch eine wissentlich falsche Behauptung von Ihnen, der Verfolgung einer Strafbehörde ausgesetzt worden sein, damit der Tatbestand erfüllt ist. Wenn Sie aber bloß eine PN per FB gewählt haben, liegt gar nichts (nicht einmal § 111 Abs 1 StGB) vor.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 04.09.2014, 23:06

Manannan hat geschrieben:

...und woraus beziehen Sie diese Weisheit? Wo steht das?
Ich weiß Sie wissen es, aber für den Besserwisser:

Anklageprinzip nach § 4 StPO



:roll:

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 04.09.2014, 23:17

SIE haben es offenbar nicht verstanden. Wäre das Verhalten der Fragestellerin eine üble Nachrede nach § 111 StGB (eine strafbare Handlung gegen die Ehre), wäre das Delikt, da es bloß gegen eine Privatperson begangen wurde gemäß § 117 Abs 1 Satz 1 StGB ein Privatanklagedelikt und demnach wäre die StA gemäß § 4 Abs 1 letzter Satz StPO NICHT für die Anklage zuständig. (siehe auch § 2 Abs 1 StPO -bloß auf Verlangen-; daher keine StA und keine Polizei)


Der vom Kollegen zitierte § hat also sehr wohl etwas mit der Sache zu tun Herr Besserwisser.

Damit Sie es auch verstehen:

Delikte:

1. Art: Das Offizialdelikt

Ein Offizialdelikt ist ein Delikt, das jeder Mensch anzeigen kann; Polizei und Staatsanwaltschaft MÜSEN tätig werden und sich mit dem Fall beschäftigen. Die Anzeige kann nicht zurückgezogen werden, derjenige der anzeigt hat keinen weiteren Einfluss, er gibt diesen durch die Anzeige aus der Hand. Polizei und StA haben von Amts wegen (von sich aus) eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten einzuleiten. Offizialdelikte sind (alle strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, Diebstahl, Vergewaltigung und alle anderen Delikte, die nicht ausdrücklich anderes bestimmen. (siehe Ermächtigungs- und Privatanklagedelikt)

2. Art: Das Ermächtigungsdelikt

Ist der Täter nur mit Ermächtigung des Opfers zu verfolgen, so handelt es sich um ein Ermächtigungsdelikt. Ob ein solches vorliegt steht explizit im Gesetz und zwar in einem Absatz bei einem Delikt. (siehe § 141 Abs 2 oder § 108 Abs 3 StGB).
Jeder kann das Delikt anzeigen, nach erfolgter Anzeige muss die StA das Opfer fragen, ob es damit einverstanden ist, dass der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt wird. Die Ermächtigung kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz zurückgezogen werden.
Die Anzeige des Opfers selbst ist noch nicht als Ermächtigung zur Strafverfolgung anzusehen, diese ist gesondert einzuholen.

3. Das Privatanklagedelikt:

Es gibt Delikte, die sind NUR auf Verlangen des Opfers zu verfolgen. Hierbei gibt es keine Möglichkeit der Anzeige, die StA ist nicht Ankläger und daher nicht zuständig. Ankläger ist nur der Verletzte selbst oder ein Anwalt in dessen Vertretung.
Ähnlich wie bei einem Zivilprozess muss der Betroffene selbst eine Klage einreichen.
Privatanklagedelikte sind:
Alle strafbaren Handlungen gegen die Ehre, sofern sie nicht gegen Beamte sondern nur gegen eine Privatperson gerichtet sind und nicht auf einer rassistischen Äußerung beruhen; andernfalls sind es Ermächtigungsdelikte (Beleidigung eines Beamten zum Beispiel), die Begehung im Familienkreis -wer also im Familienkreis zum Nachteil eines nahen Angehörigen (Bruder, Schwester, Vater, Mutter,…) etwas stiehlt oder eine andere strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen ohne Gewaltanwendung in der Familie begeht, der kann nicht angezeigt werden; dies gewährt, dass sich der Staat aus dem familiären Bereich nahezu vollkommen raushält und die Regelung in der Familie bei solchen Taten eher intern geschieht, es sei denn jemand erhebt ausdrücklich Privatanklage gegen ein Familienmitglied- und andere Delikte, bei denen in einem Absatz steht, dass sie NUR auf Verlangen des Opfers verfolgt werden. Eine außergerichtliche Lösung ist bei Privatanklagen jederzeit möglich.

DAS ist übrigens kein Klugscheißen, sondern bloß gut gemeint!!!!

Manannan
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Beitrag von Manannan » 05.09.2014, 16:29

@lexlegis

Danke für die Blumen! :)
..vergessen Sie diesen sog "Besserwisser", sein Unwissen und samt seiner persönlichen Untergriffe. Dieses Nullsummenspiel ist raus.

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