Hallo,
ich hätte bezüglich einer Einfriedung, die an unser Grundstück grenzt eine Frage.
Unser Nachbar verkauft ein kleines Stück Wald das genau hinter unserem Grundstück liegt. Wir haben derzeit ca. 5000m² Grundfläche, der Grund hinter unserem hat ca. 914m² und ist in 2 Parzellen aufgeteilt.
Ich habe mich durch alle möglichen Abteilungen (Land etc..) durchtelefoniert, leider konnte mir bisher niemand sagen, ob man dieses Grundstück einfrieden darf oder nicht, da Wald ja normalerweise als "Naherholungsgebiet" für alle Menschen zugänglich sein soll.
Aus dem § 34 ForstG Benützungsbeschränkungen werde ich leider nicht schlauer.
Der Nachbar (Verkäufer) meinte einfach:" Pflanze Christbäume an, dann darfst du es auch einfrieden...." (Fraß duch Wildtiere)
Wir wollen ohnehin Bäume pflanzen, dachten aber eher an Feuerholz und Bäume, damit der Wald dichter wird da er uns vor Ganztagessonne und Wind schützt.
Da ich aber kein Bauer bin, bin ich mir über dessen Aussage nicht im klaren, ob dies auch für Privatpersonen gilt.
Daten über die Grundstücke:
KATASTRALGEMEINDE 66406 Felgitsch
Grundstücksnummer: 418, Nutzung Wald(10), 652m²
Grundstücksnummer: 405/1, Nutzung Landw(10), 262m²
http://harko.at/felgitsch/jusline_wald.jpg
LG, Jörg Schuster
Einfriedung von kleiner Waldfläche angrenzend an Grundstück
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Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes treffen die Ausnahmebestimmungen des § 34 Abs 3 lit a (Christbaumkultur) und lit c zu.
Dem Anhang kann jedoch nicht entnommen werden, welches Grundstück das Ihre (Wohnhaus) ist. Ich gehe davon aus, dass es sich um das Grundstück Nr. 405/2 handelt. Es geht jetzt um die Definition des "engeren örtlichen Zusammenhanges mit Ihrem Wohnhaus";
Grundsätzlich halte ich eine dauerhafte Sperre auf Grundlage § 34 Abs 3 lit c ForstG für rechtlich möglich. Allenfalls könnten Sie immer noch auf die Anlage einer Christbaumkultur zurückgreifen.
Zur absoluten Rechtssicherheit würde ich Ihnen zu folgender Vorgangsweise raten: Antrag bei der zuständigen BH als Forstbehörde 1.Instanz gem § 35 Abs 1 Z 3 ForstG auf Feststellung der Zulässigkeit einer Sperre nach § 34 Abs 3 lit c.
Dem Anhang kann jedoch nicht entnommen werden, welches Grundstück das Ihre (Wohnhaus) ist. Ich gehe davon aus, dass es sich um das Grundstück Nr. 405/2 handelt. Es geht jetzt um die Definition des "engeren örtlichen Zusammenhanges mit Ihrem Wohnhaus";
Grundsätzlich halte ich eine dauerhafte Sperre auf Grundlage § 34 Abs 3 lit c ForstG für rechtlich möglich. Allenfalls könnten Sie immer noch auf die Anlage einer Christbaumkultur zurückgreifen.
Zur absoluten Rechtssicherheit würde ich Ihnen zu folgender Vorgangsweise raten: Antrag bei der zuständigen BH als Forstbehörde 1.Instanz gem § 35 Abs 1 Z 3 ForstG auf Feststellung der Zulässigkeit einer Sperre nach § 34 Abs 3 lit c.
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Vielen Dank erstmals für den Hinweis!Manannan hat geschrieben:[...]
Zur absoluten Rechtssicherheit würde ich Ihnen zu folgender Vorgangsweise raten: Antrag bei der zuständigen BH als Forstbehörde 1.Instanz gem § 35 Abs 1 Z 3 ForstG auf Feststellung der Zulässigkeit einer Sperre nach § 34 Abs 3 lit c.
Das werde ich gleich mal machen und dann selbstverständlich Feedback geben!
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