hatte heute eine Diskussion über die Gewährleistung bei Kleidungsstücken. Nach ABGB §924 steht ja prinzipiell der Veräußerer sechs Monate lang in der Beweisbringschuld, dass das verkaufte Produkt bei Übergabe mangelfrei war, was in der Praxis schwer zu erbringen ist.
Nun ist ja gewöhnlicher Verschleiß von der Gewährleistung ausgenommen (in welchem Paragraphen ist das eigentlich zu finden?). Was ich allerdings nicht finden konnte ist was bei Kleidung als gewöhnlicher Verschleiß gilt? Wird z.B. eine Hose drei Monate lang, wie in der Pflegeanweisung vorgegeben, gewaschen und beginnt dann sich zwischen den Beinen aufzulösen, ist dies als als gewöhnlicher Verschleiß oder als Mangel zu werten?
Und sollte dies als Mangel zu werten sein - was wäre denn wenn ich die Hose ständig mit dem falschen Programm gewaschen hätte und ich einfach das Gegenteil behaupte? Der Verkäufer ist da ja eigentlich blöd dran, da er erstmal das Gegenteil beweisen muss.
Außerdem meinte meine Konversationspartnerin weiters, sie würde bei neu gekaufter Kleidung meist die Zettel mit den Plegehinweisen abschneiden. Wenn sich die Kleidung aber später auflösen würde, würde sie im Laden aufgrund der Gewährleistungspflicht innerhalb von sechs Monaten (also solang die Bringschuld halt auf seiten des Verkäufers liegt) ihr Geld zurückverlangen.
Nach Recherche weiss ich mittlerweile dass sie nach ABGB §932 Abs 2 bei erstmaliger Reklamierung keinen Anspruch auf sekundäre Rechtsbehelfe hat und somit nur auf Austausch oder Verbesserung zurückgreifen kann.
Nun nehme ich mal schwer an dass ihr in Bezug auf die primären Rechtsbehelfe durch das Zettel abschneiden keinerlei Nachteile entstehen. Wie sieht das aber aus wenn es z.B. die zweite Reklamation wäre und sie sich prinzipiell auf Wandlung berufen könnte? Die zurückgenommene Ware hat dann ja, jetzt mal vom Mangel abgesehen, durch das abschneiden der Pflegehinweise einen Wertverlust erfahren. Kann das Geschäft diesen durch Rückzahlung von weniger Geld kompensieren?
Wo wir schon beim Thema Wandlung sind: Sie hätte ja im obigen Fall auch nur dann einen tatsächlichen Anspruch auf Wandlung wenn nach erfolgloser Verbesserung oder Austausch auch ein schwerer Mangel vorliegt. Bei geringfügigem Mangel kann sie höchstens auf Preisminderung bestehen. So, nun ist der Begriff geringfügiger und schwerer Mangel meines Wissens nach nicht gesetzlich definiert. Gibt es in Bezug auf Textilstücke vielleicht irgendwelche Referenzfälle in denen ungefähr fest gemacht wurde was hier einem leichten oder schweren Mangel entspricht?
So, denke das war es erst mal. Vielen lieben Dank schon mal für die Antworten. Für etwaige Unkorrektheiten entschuldige ich mich, bin kein Jurist

Liebe Grüße,
Eisbrecher