usb sticks und datenschutz
-
- Beiträge: 31
- Registriert: 23.09.2012, 19:13
usb sticks und datenschutz
wenn jemand einen usb stick findet, darf er ihn rein rechtlich anschliessen und die daten ansehen oder ist das eine verletzung der privatsphäre?
-
- Beiträge: 31
- Registriert: 23.09.2012, 19:13
Die Kontrolleure können nicht nur, sie müssen damit zur Polizei gehen, denn verlorene Sachen sind, sofern der Eigentümer nicht bekannt ist, bei der Behörde abzugeben (§ 390 ABGB). Die Polizei hat jedoch meines Erachtens keine Befugnis Einsicht in die Daten zu nehmen, auch wenn dies bloß der Ausforschung des Verlustträgers dienen soll. Außerdem liegt bei einer bloßen Verwaltungsübertretung (Schwarzfahren) noch kein hinreichender Grund für einen Zugriff auf fremde und womöglich sogar sehr persönliche Daten vor. Zu 100% geschützt sind Sie deshalb jedoch nicht, denn wenn doch ein Zugriff auf die Daten des USB-Sticks und somit ein Eingriff in die Privatsphäre erfolgt (§1328a ABGB) können Sie nichts machen, außer Sie weisen nach, dass Sie dadurch einen Schaden erlitten haben.
-
- Beiträge: 31
- Registriert: 23.09.2012, 19:13
-
- Beiträge: 31
- Registriert: 23.09.2012, 19:13
Der Kontrolleur der Wienerlinien wird vermutlich behaupten, dass der Eigentümer des USB-Sticks diesen beim Türmen verloren hat; er unterstellt Ihnen also eine Verwaltungsübertretung nach Art 3 Abs 1 Z 2 EGVG.
Da diese im Nachhinein jedoch nicht mehr nachzuweisen sein wird (es sei denn es finden sich Zeugen die bestätigen, dass Sie wegen einer Kontrolle getürmt sind), verlauft das Ganze vermutlich ins Leere. Da ich den genauen Ablauf der Sache nicht kenne, also nicht weiß wann Sie getürmt sind (nachdem Sie der Kontrolleur angesprochen hat oder beim Beobachten, wie ein anderer kontrolliert wurde) kann ich Ihnen für den letzteren Fall -sollte tatsächlich etwas kommen- nur raten, dass Sie gut daran tun den Vorwurf abzustreiten und entweder behaupten nicht betroffen zu sein oder Ihr eiliges Verlassen des Verkehrsmittels dahingehend erklären, dass Sie Ihre Haltestelle nicht verpassen wollten. Ich glaube nicht, dass hierfür ein Verwaltungsverfahren angestrengt wird, zumal die Beweislage nicht eindeutig ist und Aussage gegen Aussage steht.
Da diese im Nachhinein jedoch nicht mehr nachzuweisen sein wird (es sei denn es finden sich Zeugen die bestätigen, dass Sie wegen einer Kontrolle getürmt sind), verlauft das Ganze vermutlich ins Leere. Da ich den genauen Ablauf der Sache nicht kenne, also nicht weiß wann Sie getürmt sind (nachdem Sie der Kontrolleur angesprochen hat oder beim Beobachten, wie ein anderer kontrolliert wurde) kann ich Ihnen für den letzteren Fall -sollte tatsächlich etwas kommen- nur raten, dass Sie gut daran tun den Vorwurf abzustreiten und entweder behaupten nicht betroffen zu sein oder Ihr eiliges Verlassen des Verkehrsmittels dahingehend erklären, dass Sie Ihre Haltestelle nicht verpassen wollten. Ich glaube nicht, dass hierfür ein Verwaltungsverfahren angestrengt wird, zumal die Beweislage nicht eindeutig ist und Aussage gegen Aussage steht.
-
- Beiträge: 31
- Registriert: 23.09.2012, 19:13
schwarzfahrer wurde in der bahn angesprochen, gesagt dass er keine ausweispapiere dabei hat. kontrolleurin wollte seine daten, daraufhin ist er an ihr vorbeigegangen und zur tür raus, weggerannt. dabei allerdings hingefallen und hat den usb stick verloren. ein weiterer kontrolleur war auch in der bahn und hat den schwarzfahrer gesehen. dummerweise befindet sich auf dem stick ein foto des besitzers. allerdings darf der kontrolleur die beweise auf dem stick ja eigentlich nicht benutzen, somit sind sie nichtig, richtig? wenn die wiener linien nun einen zahlungsbescheid schicken wollten, müsste doch zwingend ein amtliches ausweisdokument vorgelegt werden, oder? da dieses ja nicht vorhanden ist, können sie dem schwarzfahrer also auch nichts anhaben? also könnte ein schreiben mit dem fehlen eines gültigen ausweisdokuments als beweis für nichtig erklärt werden?
Der Kontrolleur fungiert nicht als Organ des Staates, er ist somit auch nicht an die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen gebunden. Die Polizei hingegen darf als Behörde des Staates nur dann erlangtes Material verwenden, wenn dieses im Rahmen des Erlaubten (gesetzeskonform) erlangt wurde. Der Kontrolleur arbeitet im privaten Interesse der Wienerlinien. Seine Tätigkeit dient in erster Linie der Sicherstellung eines privatrechtlichen Anspruchs (Zahlung des Fahrpreises). Die Kontrolleure könnten nach der Arbeit den USB-Stick anschließen, Sie dadurch ausfindig machen (ein Foto allein wird nicht genügen, außer mittels Gesichtserkennung via Facebook) und dann eine Anzeige erstatten. Die Polizei darf – wie bereits erwähnt- ohne triftigen Grund nicht auf die Daten des Sticks zugreifen; die Kontrolleure sind an diese Vorschrift nicht gesetzlich gebunden.
-
- Beiträge: 31
- Registriert: 23.09.2012, 19:13
wenn der kontrolleur eine anzeige erstattet, muss er ja angeben auf welcher grundlage. der usb stick als grundlage darf ja nicht zum einsatz kommen, da er ihn nicht benutzen darf? also wäre schlimmstenfalls mit post von der polizei zu rechnen? bei einem verfahren würde das ganze aber im sand verlaufen, weil der usb stick nicht hätte angesehen werden dürfen?
die zweite möglichkeit wäre, dass der kontrolleur die daten an das inkassounternehmen weitergibt, was aber daran scheitern würde, dass keine adresse ausfindig gemacht werden kann. oder wäre die ermittelbar?
die zweite möglichkeit wäre, dass der kontrolleur die daten an das inkassounternehmen weitergibt, was aber daran scheitern würde, dass keine adresse ausfindig gemacht werden kann. oder wäre die ermittelbar?
Der Kontrolleur erstattet eine Anzeige wegen Art 3 Abs 1 Z 2 EGVG (das ist die Grundlage auf die er sich stützt). Bei der Frage gegen wen kann er die Tatsachen, von denen er Kenntnis erlangt hat, verwenden. Der Kontrolleur kann den Stick und die daraus erlangten Informationen für die Anzeige verwenden, diese Handlung erfüllt höchstens § 1328a ABGB.
Noch einmal:
Privatpersonen sind nicht an die Bestimmungen von Verfahrensgesetzen gebunden. Ich kann ein Gespräch aufnehmen und bei Gericht als Beweismittel vorlegen. Ob der Richter dies zulässt ist eine andere Sache. Die Polizei braucht hierfür eine Genehmigung. Wenn sie ohne eine solche ein aufgezeichnetes Gespräch verwenden will, dann gibt es keine Diskussion, dieses ist als Beweismittel unzulässig, da keine Genehmigung für eine Observation vorhanden war.
Der Kontrolleur ist nicht an die Verfahrensbestimmungen gebunden und kann daher auf den Stick zugreifen und Sie damit ausfindig machen.
Privatpersonen sind nicht an die Bestimmungen von Verfahrensgesetzen gebunden. Ich kann ein Gespräch aufnehmen und bei Gericht als Beweismittel vorlegen. Ob der Richter dies zulässt ist eine andere Sache. Die Polizei braucht hierfür eine Genehmigung. Wenn sie ohne eine solche ein aufgezeichnetes Gespräch verwenden will, dann gibt es keine Diskussion, dieses ist als Beweismittel unzulässig, da keine Genehmigung für eine Observation vorhanden war.
Der Kontrolleur ist nicht an die Verfahrensbestimmungen gebunden und kann daher auf den Stick zugreifen und Sie damit ausfindig machen.
-
- Beiträge: 31
- Registriert: 23.09.2012, 19:13
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 93 Gäste