Gewährleistung - Rechtsfolgen

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ezio
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Gewährleistung - Rechtsfolgen

Beitrag von ezio » 16.02.2014, 19:07

Guten Abend,

Unser Garten wurde im Juni 2012 von einer Gartengestaltungsfirma angelegt. Die Pflanzen wuchsen nicht wie gewünscht und es wurde vereinbart, dass man noch abwartet soll und sich das dann anschaut. So um Mai,Juni 2013 waren auch 2 Mitarbeiter bei uns und haben einige Änderungen vorgenommen.

Nun .. wir haben jetzt zwar Winter, aber mann erkennt, dass einige Pflanzen nicht wie gewünscht anwachsen sind und auch zum Teil auch Kaputt sind.

Ein ausdrücklicher Wunsch von uns war auch, dass man sich nicht großartig um diese Pflanzen kümmern muss -> Ein automatisches Beswässerungssystem wurde installiert.

Ich bin einfach nur noch genervt von diesen paar Pflanzen, die sich nicht wie gewünscht entwickelt haben.

Kann ich etwas unternehmen? Teilweise vom Vertrag zurücktreten? Teil meines Geldes zurückverlangen?

Aus den AGB:



7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz

7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt werden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.

7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.

7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.

7.5. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung/Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.

7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.

7.7. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehe, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grobe Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen
.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 17.02.2014, 12:56

Eine Pflanze braucht um zu wachsen die richtigen Bedingungen. Sie können den von einer Warentest-Firma bestbewerteten Apfelbaum auf Ihrem Grund einpflanzen und haben trotzdem, wenn die anderen Bedingungen nicht passen keine Chancen den Baum zum Gedeihen zu bringen; Sie können ihn auch nicht dazu zwingen.

Demnach muss hier klar differenziert werden, worin die Ursache der unzureichenden Entfaltung der Pflanzen liegt:

Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit, dass diese generell von der Qualität her schlecht sind, auf der anderen Seite könnten die Wachstumsprobleme daran liegen, dass sie sich einfach in ihrer Umgebung, wo sie gepflanzt wurden, nicht wohl fühlen.

Sie haben zum Beispiel logischerweise bei einem Pflanzensamenkauf keine Garantie, dass sich jeder Samen ordentlich entwickelt. Das liegt in der nur durch Gentechnik beeinflussbaren Natur der Pflanze.

Ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB ist hier meines Erachtens nicht möglich, da die Firma wie vertraglich vereinbart zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort geleistet hat.

Dass die Pflanzen sich nicht entwickeln kann allenfalls einen Gewährleistungsanspruch auslösen, der aber ex contractu nicht zum Tragen kommt. Bereits zu Beginn der von Ihnen zitierten Gewährleistungsklausel wurde festgehalten, dass hinsichtlich der fachgemäßen Arbeit, nicht jedoch hinsichtlich der Pflanzen Ansprüche bestehen. In 7.2 letzter Satz wurde angegeben, dass keine Haftung bei einem Mangel von Nährstoffen im Boden, der möglicherweise kausal für die mangelnde Entfaltung der Pflanzen ist, übernommen wird.

Ich sehe hier grundsätzlich keinen Gewährleistungsanspruch nach § 932 ABGB.

Nach 7.4 der Gewährleistungsklausel haben Sie unter den dort geschilderten Umständen die Möglichkeit eine Mangelbehebung vom Werknehmer auf dessen Kosten zu verlangen.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 17.02.2014, 15:37

Hier würde ich auf einen Gewährleistungsfall plädieren. Die AGB sind nur insoweit anwendbar, sofern sie keine überraschenden Klauseln beinhalten. Dass der Boden nichts taugt, hat nicht der Konsument festzustellen, sondern der Gärtner als Fachmann!
Wenn er das nicht erkannte, dann kann das nicht zu Lasten des Konsumenten gehen.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 17.02.2014, 22:47

7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

Die Sache ist nicht so einfach. Natürlich muss der Konsument dieses Fachwissen nicht haben und den Boden auch nicht überprüfen (die von Ihnen erwähnte Überraschungsklausel finde ich nicht), allerdings haftet der Unternehmer hier nicht für nicht festellbare Mängel des Bodens (insbesondere im Nährstoffgehalt). Wachsen aufgrund dieser Mängel die Pflanzen nicht ordentlich, sehe ich keinen Haftungsgrund.

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