Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein neues Nokia-Telefon in Betrieb genommen und musste einer
einmaligen Ortung zustimmen, um dieses erst starten zu können.
Dabei wurde nicht erwähnt, dass eine Sms auf meine Kosten versendet wird.
1.Ist es rechtlich erlaubt, dass ein Gerät ohne Einwilligung eine Nachricht
versendet; die angezeigte Information und die Erlaubnis von mir bezog
sich nur auf die Ortung?
2.Habe ich das Recht auf Löschung der Ortungsdaten, wenn ich das Gerät
jetzt zurückgebe und nicht mehr betreiben werde?
3.Darf ich als Konsument allgemein ein Produkt zurückgeben, wenn die
beworbenen Funktionen nur dann vorhanden sind, wenn man diverse
Datensammlungsaktivitäten akzeptiert oder muss ich als Konsument
AGBs und Datenschutzrichtlinien vor den Kauf schon lesen und habe
Sie mit dem Kauf schon implizit bestätigt?
(z.Bsp. muss man zustimmen, dass gesicherte SSL-Verbindungen von
Nokia entschlüsselt werden dürfen; erteilt man keine Erlaubnis gibt es
insgesamt keinen Internetzutritt und die meisten Funktionen sind dann
wertlos)
Ich wäre Ihnen für jede noch so kurze Antwort/Hinweis sehr dankbar.
Vorallem Thema/Frage 3 wird in der heutigen Zeit allgemein immer wichtiger. Mit freundlichen Grüßen,
MarsAnd
Datenschutz - Sms Versand ohne Erlaubnis
Ein interessanter Fall!
Bezüglich der laut Ihnen zu Unrecht bezahlten SMS müssen Sie sich direkt an Ihren Netzanbieter wenden. Ging die SMS wirklich auf Ihre Kosten ohne zuvor ergangene Information darüber, ist dies natürlich nicht zulässig. Die Information darüber, dass Sie die Kosten der Freischaltung zu tragen haben muss Ihnen verständlich vorgelegt werden.
Gehen wir die Anspruchsgrundlagen durch:
Die gekaufte Sache entspricht dem Vertrag, sie hat die gewöhnlichen und ihr beigemessenen Eigenschaften, sie weißt keinen Sachmangel, der einen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer zur Folge hätte, auf. Sie kann dem Vertrag nach gebraucht werden. Gewährleistung nach §§ 922 ff scheidet aus.
Eine Anfechtung wegen Irrtums ist nicht gegeben. Der Irrtum mag zwar wesentlich sein, da Sie das Gerät womöglich, wenn Sie zuvor über die wahre Sachlage Bescheid gewusst hätten nicht gekauft hätten, jedoch ist der Irrtum nicht beachtlich. Dafür müsste der Irrtum entweder einen vertraglichen Hauptpunkt betreffen (Ware oder Preis) oder eine wesentliche Beschaffenheit auf, welche die Absicht vorzüglich gerichtet war. Hätten Sie also gegenüber dem Verkäufer vor dem Kauf ausdrücklich angegeben, dass Sie ein Handy ohne Ortungsfunktion, die freigeschalten werden muss kaufen möchten, dann hätten Sie, wenn sie trotz dieser Angabe ein „Ortungshandy“ bekommen haben, die Sache wegen Irrtums(durch den Verkäufer veranlasst) vermutlich anfechten können, sofern das Ortungskriterium als „wesentliche“ Beschaffenheit der Sache anzunehmen ist.
Die gekaufte Sache weißt zwar keinen Mangel, aber eine Funktion auf, welche vom Käufer freigeschaltet werden muss, da er sonst die Sache nicht vollständig gebrauchen kann. Die Funktion ist nicht von harmloser Natur, sie greift enorm in die Lebensführung des Käufers ein, welcher einer Ortung, sohin einer permanenten Überwachung seines Handys zustimmen muss, bevor er es verwenden darf.
Auslegungsregel bei Verträgen:
Bei der Auslegung eines Vertrages (§ 914 ABGB) muss grundsätzlich von der Übung des redlichen Verkehrs ausgegangen werden. Der Vertrag ist, sofern nicht ausrücklich ander bestimmt, grundsätzlich so zu verstehen, wie es allgemein üblich ist. In diesem Fall handelt es sich um einen Kaufvertrag, der ein Mobiltelefon betrifft. Es ist bei einem Kauf eines Mobiltelefons allgemein verständlich und auch üblich, dass der Käufer -ohne weitere ihn zum Nachteil gereichende Schritte- nach dem Kauf die gekaufte Sache so wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht verwenden kann. Wurde vor dem Kauf nicht darauf hingewiesen, dass der vollständige Gebrauch der Sache einer Freischaltung der Ortungsfunktion auf eigene Kosten verlangt und somit sich von den gewöhnlichen Vertragbestimmungen beim Kauf eines Handys abhebt, kann dieser Umstand nicht Teil des Vertrages sein. Geht also – so wie es hier der Fall ist- ein vertragliches Kriterium über das Übliche hinaus, muss es vor Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich erwähnt oder anderweitig sichtbar kundgemacht werden. Dazu genügt es, wenn auf der Verpackung klar sichtbar steht: Achtung ein vollständiger Gebrauch des Handys verlangt eine Kostenpflichtige Freischaltung der Ortungsfunktion.
Trickreich ist hier die später gestellte Frage, ob Sie einer Ortung nachträglich zustimmen. Willigt der Käufer nachträglich in die zuvor vertraglich nicht erwähnten (unüblichen) Bestimmungen des Kaufvertrages ein, ist davon auszugehen, dass er mit diesen einverstanden ist. Aus diesem Grund wird es für Sie, da Sie nachträglich eingewilligt haben, sehr schwierig werden das Ganze anzufechten.
Meiner Meinung nach ist eine solche Vorgehensweise von Nokia eine gewaltige Frechheit! Ich würde ein saftiges Schreiben aufsetzen und in darin die Vorgehensweise, dass der Käufer seiner Überwachung auf seine Kosten zustimmen muss, bevor er das Handy gebrauchen darf, als sittenwidrig erklären. Der mit Nokia zustande gekommene „Überwachungsvertrag“ ist demnach nichtig. Darüber hinaus würde ich die Medien informieren.
Bezüglich der laut Ihnen zu Unrecht bezahlten SMS müssen Sie sich direkt an Ihren Netzanbieter wenden. Ging die SMS wirklich auf Ihre Kosten ohne zuvor ergangene Information darüber, ist dies natürlich nicht zulässig. Die Information darüber, dass Sie die Kosten der Freischaltung zu tragen haben muss Ihnen verständlich vorgelegt werden.
Gehen wir die Anspruchsgrundlagen durch:
Die gekaufte Sache entspricht dem Vertrag, sie hat die gewöhnlichen und ihr beigemessenen Eigenschaften, sie weißt keinen Sachmangel, der einen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer zur Folge hätte, auf. Sie kann dem Vertrag nach gebraucht werden. Gewährleistung nach §§ 922 ff scheidet aus.
Eine Anfechtung wegen Irrtums ist nicht gegeben. Der Irrtum mag zwar wesentlich sein, da Sie das Gerät womöglich, wenn Sie zuvor über die wahre Sachlage Bescheid gewusst hätten nicht gekauft hätten, jedoch ist der Irrtum nicht beachtlich. Dafür müsste der Irrtum entweder einen vertraglichen Hauptpunkt betreffen (Ware oder Preis) oder eine wesentliche Beschaffenheit auf, welche die Absicht vorzüglich gerichtet war. Hätten Sie also gegenüber dem Verkäufer vor dem Kauf ausdrücklich angegeben, dass Sie ein Handy ohne Ortungsfunktion, die freigeschalten werden muss kaufen möchten, dann hätten Sie, wenn sie trotz dieser Angabe ein „Ortungshandy“ bekommen haben, die Sache wegen Irrtums(durch den Verkäufer veranlasst) vermutlich anfechten können, sofern das Ortungskriterium als „wesentliche“ Beschaffenheit der Sache anzunehmen ist.
Die gekaufte Sache weißt zwar keinen Mangel, aber eine Funktion auf, welche vom Käufer freigeschaltet werden muss, da er sonst die Sache nicht vollständig gebrauchen kann. Die Funktion ist nicht von harmloser Natur, sie greift enorm in die Lebensführung des Käufers ein, welcher einer Ortung, sohin einer permanenten Überwachung seines Handys zustimmen muss, bevor er es verwenden darf.
Auslegungsregel bei Verträgen:
Bei der Auslegung eines Vertrages (§ 914 ABGB) muss grundsätzlich von der Übung des redlichen Verkehrs ausgegangen werden. Der Vertrag ist, sofern nicht ausrücklich ander bestimmt, grundsätzlich so zu verstehen, wie es allgemein üblich ist. In diesem Fall handelt es sich um einen Kaufvertrag, der ein Mobiltelefon betrifft. Es ist bei einem Kauf eines Mobiltelefons allgemein verständlich und auch üblich, dass der Käufer -ohne weitere ihn zum Nachteil gereichende Schritte- nach dem Kauf die gekaufte Sache so wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht verwenden kann. Wurde vor dem Kauf nicht darauf hingewiesen, dass der vollständige Gebrauch der Sache einer Freischaltung der Ortungsfunktion auf eigene Kosten verlangt und somit sich von den gewöhnlichen Vertragbestimmungen beim Kauf eines Handys abhebt, kann dieser Umstand nicht Teil des Vertrages sein. Geht also – so wie es hier der Fall ist- ein vertragliches Kriterium über das Übliche hinaus, muss es vor Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich erwähnt oder anderweitig sichtbar kundgemacht werden. Dazu genügt es, wenn auf der Verpackung klar sichtbar steht: Achtung ein vollständiger Gebrauch des Handys verlangt eine Kostenpflichtige Freischaltung der Ortungsfunktion.
Trickreich ist hier die später gestellte Frage, ob Sie einer Ortung nachträglich zustimmen. Willigt der Käufer nachträglich in die zuvor vertraglich nicht erwähnten (unüblichen) Bestimmungen des Kaufvertrages ein, ist davon auszugehen, dass er mit diesen einverstanden ist. Aus diesem Grund wird es für Sie, da Sie nachträglich eingewilligt haben, sehr schwierig werden das Ganze anzufechten.
Meiner Meinung nach ist eine solche Vorgehensweise von Nokia eine gewaltige Frechheit! Ich würde ein saftiges Schreiben aufsetzen und in darin die Vorgehensweise, dass der Käufer seiner Überwachung auf seine Kosten zustimmen muss, bevor er das Handy gebrauchen darf, als sittenwidrig erklären. Der mit Nokia zustande gekommene „Überwachungsvertrag“ ist demnach nichtig. Darüber hinaus würde ich die Medien informieren.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 38 Gäste