hallo
ein bekannter von mir bekommt seit 1 1/2 jahren in seiner neu gekauften wohnung keine stromrechnung. er weiß nicht ob die stromfirma ein fehler gemacht hat oder der vorbesitzer immer noch zahlt ohne es zu wissen.
wann beginnt die verjährung? bei der stromfirma sind es 3 jahre soweit ich weiss, aber wie siehts aus wenn der vorbesitzer immer noch zahlt? kann der überhaupt irgendetwas einfordern? er zahlt es ja freiwillig
lg
erichwander
Stromrechnung verjährungsfrist
Zahlung einer Nichtschuld:
Wenn der Vorbesitzer immer noch zahlt und dies bewusst geschieht, kann er keine Rückzahlung fordern (§ 1432 ABGB).
Wenn er irrtümlich zahlt kann er das irrtümlich Bezahlte von der Firma zurückfordern. Die Firma kann sich das Geld dann von Ihrem Bekannten holen.
Vorbesitzer gegen Firma:
Die Rückforderung der irrtümlichen Zahlung stützt sich auf § 1431 ABGB (gegeben falls auch auf § 1432 e contrario ABGB). Da die besondere Verjährungszeit (§§ 1486 ff ABGB), welche gewisse Bereiche und die dazugehörigen Verjährungszeiten aufzählt, diesen Bereich scheinbar nicht abdeckt, gilt für den Vorbesitzer gegen die Firma die allgemeine Verjährungszeit von 30 Jahren (§ 1479 ABGB).
Firma gegen Ihren Bekannten:
Die Firma kann sich bei einer Forderung der ausstehenden Zahlungen gegen Ihren Bekannten nicht auf § 1431 ABGB stützen. Durch die Rückforderung des Vorbesitzers entsteht zwar ein Schaden; für diesen Schaden trifft Ihren Bekannten aber kein Verschulden. Die Firma könnte höchstens die noch ausstehenden Zahlungen für ihre "regelmäßig ebrachte Leistung" einklagen. Die Verjährungszeit hierfür beträgt vermutlich gemäß § 1486 Z 1 ABGB (Lieferung von Energie) 3 Jahre und läuft für jeden Kostenanfall individuell.
Entscheidend sind natürlich noch Faktoren, wie: Stromzähler; unterschiedlich hoher Stromverbrauch, unterschiedlich hohe Rechnungen, USW.
Wenn der Vorbesitzer immer noch zahlt und dies bewusst geschieht, kann er keine Rückzahlung fordern (§ 1432 ABGB).
Wenn er irrtümlich zahlt kann er das irrtümlich Bezahlte von der Firma zurückfordern. Die Firma kann sich das Geld dann von Ihrem Bekannten holen.
Vorbesitzer gegen Firma:
Die Rückforderung der irrtümlichen Zahlung stützt sich auf § 1431 ABGB (gegeben falls auch auf § 1432 e contrario ABGB). Da die besondere Verjährungszeit (§§ 1486 ff ABGB), welche gewisse Bereiche und die dazugehörigen Verjährungszeiten aufzählt, diesen Bereich scheinbar nicht abdeckt, gilt für den Vorbesitzer gegen die Firma die allgemeine Verjährungszeit von 30 Jahren (§ 1479 ABGB).
Firma gegen Ihren Bekannten:
Die Firma kann sich bei einer Forderung der ausstehenden Zahlungen gegen Ihren Bekannten nicht auf § 1431 ABGB stützen. Durch die Rückforderung des Vorbesitzers entsteht zwar ein Schaden; für diesen Schaden trifft Ihren Bekannten aber kein Verschulden. Die Firma könnte höchstens die noch ausstehenden Zahlungen für ihre "regelmäßig ebrachte Leistung" einklagen. Die Verjährungszeit hierfür beträgt vermutlich gemäß § 1486 Z 1 ABGB (Lieferung von Energie) 3 Jahre und läuft für jeden Kostenanfall individuell.
Entscheidend sind natürlich noch Faktoren, wie: Stromzähler; unterschiedlich hoher Stromverbrauch, unterschiedlich hohe Rechnungen, USW.
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